Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250475/3/Lg/Bk

Linz, 24.10.1995

VwSen-250475/3/Lg/Bk Linz, am 24. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 1. September 1995, Zl.

SV/21/1993/Hol, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Es entfallen sämtliche Kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 45 Abs.1 Z3 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 7.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt, weil er "um den 8.7., 27.8. und 24.9.1993 jeweils für zwei Tage" die Arbeitsleistungen eines von einer ausländischen Firma ohne Sitz in Österreich beschäftigten Ausländers in Anspruch genommen habe.

2. In der Berufung wird eingewendet, es lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs.3 AuslBG vor, da der Ausländer als betriebsentsandter Arbeiter von seiner Firma gelieferte Maschinen fertiggestellt habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die in § 28 Abs.1 Z1 lit.a und § 28 Abs.1 Z1 lit.b unter Strafe gestellten Verhaltensweisen stellen unterschiedliche Tatbestände dar. Die aus dem Akt ersichtlichen, als Verfolgungshandlungen anzusprechenden Behördenschritte waren, soweit erkennbar, auf ein Verhalten gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG bezogen. Der Vorwurf der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung eines betriebsentsandten Ausländers (§ 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG) wurde erstmals im angefochtenen Straferkenntnis, mithin erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, erhoben. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Im übrigen weist der unabhängige Verwaltungssenat darauf hin, daß die Umschreibung des Tatzeitraumes im angefochtenen Straferkenntnis keine taugliche Grundlage für eine ausreichend genaue Berechnung der Verjährungsfristen darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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