Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250482/7/Kon/Fb

Linz, 09.11.1995

VwSen-250482/7/Kon/Fb Linz, am 9. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. W S, P, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H B, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels, vom 10. August 1995, GZ: MA2-SV-4-1993 Mü, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beschuldigte hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, ds 1.200 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG, zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben es als Betreiber der T W S, im Standort W, P, zugelassen, daß der Ausländer L M, geb. 16.11.1954, am 18.12.1992 in dieser Firma beschäftigt wurde, ohne daß Ihnen für diesen zu diesem Zeitpunkt vom zuständigen Arbeitsamt eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist. Dem angeführten Ausländer war seitens des Arbeitsamtes auch keine Arbeitserlaubnis erteilt worden und er war auch nicht im Besitz eines Befreiungsscheines.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling: 6.000,--; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag; gemäß § 28 Abs.1 Z.1 des zitierten Gesetzes; Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

600,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher 6.600,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Straf vollzuges zu ersetzen (§ 54 VStG)." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

1. Er verweise auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen, bei dessen konkreter Berücksichtigung die Erstbehörde zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß ihm der gegenständliche Straftatbestand nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.

2. Er beantrage ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme des L M, Adresse im Behördenakt, zum Beweis dafür, daß er den Tatbestand des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erfüllt habe. Ebenso beantrage er seine Einvernahme als Partei im Zuge des Berufungsverfahrens.

3. Er wende ausdrücklich hilfsweise auch Verfolgungsverjährung ein und behalte sich weiteres Vorbringen im Zuge des Berufungsverfahrens ausdrücklich vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Akt Einsicht genommen und darin einen ausreichend ermittelten und auch unter Beweis gestellten Sachverhalt vorgefunden. Dessen ungeachtet wurde aufgrund der in der Berufung erhobenen Forderung auf Beschuldigteneinvernahme für den 9.11.1995 eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat unter Ladung der Parteien des Berufungsverfahrens anbraumt und am selben Tag durchgeführt.

Aufzuzeigen ist, daß der Beschuldigte trotz seines Antrages auf persönliche Einvernahme zu dieser Verhandlung nicht erschienen ist und lediglich seinen ausgewiesenen Vertreter hiezu entsendet hat. Vom Beschuldigtenvertreter wurde auf das Berufungsvorbringen verwiesen und eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Aussagen des als Zeuge vernommenen Ausländers L M vom 24.6.1993, abgegeben vor der belangten Behörde, erwiesen, welche weiters durch die Aussagen des Zeugen S S vom 30.6.1993, bestätigt wird. Im weiteren wird, was die objektive Tatseite betrifft, auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Dem Berufungsvorbringen sind zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen, anhand derer die Begehung der Tat in Zweifel gezogen werden könnte. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft darzulegen, daß ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Der erstbehördliche Schuldspruch ist sohin zu Recht erfolgt.

Zur Strafhöhe:

Die verhängte Strafe von 6.000 S liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, der sich zwischen 5.000 S bis 60.000 S bewegt.

Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe (5.000 S) wäre deswegen nicht zu vertreten, weil der Beschuldigte bereits einmal in einem Strafverfahren wegen der gleichen Verwaltungsübertretung mit einer Ermahnung bedacht wurde. Aufgrund dieses seinerzeitigen Verfahrens hätte der Beschuldigte die Bestimmungen des AuslBG zum Tatzeitpunkt bereits kennen müssen (Bewilligungspflicht).

Aufgrund dieses Umstandes, der schulderschwerend gewertet werden muß, erweist sich die knapp über der Mindeststrafe liegende Strafe von 6.000 S als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Eine Herabsetzung der Strafe war aus Gründen der General- und Spezialprävention nicht zu vertreten und würde überdies dem Schutzzweck der verletzten Norm zuwiderlaufen. Strafmilderungsgründe sind nicht in Erscheinung getreten. Es war daher auch die bekämpfte Strafhöhe zu bestätigen.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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