Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250483/6/Lg/Shn

Linz, 09.11.1995

VwSen-250483/6/Lg/Shn Linz, am 9. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender Dr. Schieferer, Berichter Dr. Langeder, Beisitzerin Dr. Klempt) über die Berufung der Frau S C, G, vertreten durch Dr. H O, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 18. September 1995, Zl.SV96-22-1995, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975 idgF zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der erlassenden Behörde aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 15.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in V zu verantworten habe, daß (von dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ein näher bezeichneter Ausländer in der Zeit vom 24. März 1994 bis 16.

März 1995 in einem China-Restaurant in B beschäftigt worden sei, ohne daß die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich bei illegaler Ausländerbeschäftigung der Tatort nach dem Unternehmenssitz, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach dem Sitz dieser. Aus diesem Grund war im gegenständlichen Fall die BH Gmunden örtlich unzuständig. Aus diesem Grund war über die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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