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VwSen-250484/7/Gu/Atz

Linz, 14.12.1995

VwSen-250484/7/Gu/Atz Linz, am 14. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des S. P. gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 18.9.1995, Zl. 101-6/3 53-428, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verhängten Strafe nach der am 12. Dezember 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 250 S herabgesetzt.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 28 Abs.1 Z1 Auslaufsatz, erster Strafrahmen AuslBG iVm § 20 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen zur Vertretung befugtes Organ der P.

GesmbH., Gasthaus, ..............., ............, verwaltungsstrafrechtlich verantworten zu müssen, daß diese GesmbH. Herrn S. P., Bosnier, welcher 25 % Teilhaber des vorstehenden Unternehmens war, in der Zeit von 16.1.1994 bis 21.4.1994 in der vorstehenden GesmbH. beschäftigt habe.

Wegen Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt. In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der durch seine Gattin vertretene Rechtsmittelwerber geltend, daß ihm die Strafe zu hoch sei.

Er sei derzeit arbeitslos und beziehe kein Einkommen. Er habe seinen Bruder nur aus dem Grund beschäftigt, da er der Meinung gewesen sei, daß er für diesen keine Beschäftigungsbewilligung benötige, zumal der Bruder doch an der GesmbH.

mit 25 % beteiligt gewesen ist.

Was den Sachverhalt anlangt, so ist die Beschäftigung während der im Straferkenntnis vorgeworfenen Zeit nicht bestritten. Festzuhalten gilt allerdings, daß zufolge der verfahrensrechtlichen Bestimmungen (wegen Bestimmtheit der Tatzeit und Ausdehnung der Anklage nach Verfolgungsverjährung infolge Nichtanhörung bzw. Nichtvorwurfes der Tatzeiterweiterung betreffend das Gewicht der strafbaren Handlung) nur ein konsensloser Beschäftigungszeitraum vom 16.1.1994 bis 21.2.1994 in Betracht zu ziehen war.

Der Strafrahmen für eine konsenslose Beschäftigung eines Ausländers beträgt gemäß § 28 Abs.1 Z1 Auslaufsatz AuslBG mangels eines gerichtlichen Tatbestandes und mangels einer Wiederholungstat in Geld von 5.000 S bis zu 60.000 S je unberechtigt beschäftigten Ausländer.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann bei beträchtlichem Überwiegen von Milderungsgründen die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Auch im Berufungsverfahren ist kein straferschwerender Umstand hervorgekommen. Mildernd kann, wie die erste Instanz zutreffend vermerkt hat, der Beschuldigte für sich buchen, daß er durch die Anmeldung des Beschäftigten bei der Sozialversicherung zu seiner Entdeckung selbst beigetragen hat (vergl. § 34 Z16 StGB). Ferner ist ihm zugutezuhalten, daß die Beschäftigung in Hilfestellung zu einem nahen Verwandten geschah und somit ein achtenswerter Beweggrund (§ 34 Z3 StGB) vorliegt. Schließlich kann dem Beschuldigten als mildernd zugute gehalten werden, daß er der Meinung war, indem sein Bruder auch Teilhaber des Unternehmens war - und zwar mit 25 % - daß er für die Beschäftigung keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfe, wobei er allerdings, etwa durch Nachfrage bei der Behörde, nicht jeglichen Zweifel ausräumte. Bei diesem Sachverhalt liegt ein die Schuld nicht ausschließender Rechtsirrtum vor, welcher gemäß § 34 Z12 StGB ebenfalls als mildernd zu werten war.

In der Zusammenschau lag ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vor und rechtfertigte die kürzer zu verantwortende Beschäftigungszeit und die schlechte Einkommenssituation eine Herabsetzung der Strafe auf das absolute Mindestmaß.

Ein gänzliches Absehen von einer Bestrafung kam jedoch angesichts der nicht gänzlich verschwindenden Zeitdauer der Beschäftigung und somit eines nicht gänzlich unbedeutenden Unrechtsgehaltes im Sinn des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

Der Erfolg der Berufung befreite den Rechtsmittelwerber von weiteren Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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