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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250486/16/Gu/Atz

Linz, 22.01.1996

VwSen-250486/16/Gu/Atz Linz, am 22. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung der G... P... gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.9.1995, Zl. SV96-10-1995/BA/WT, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach der am 9. Jänner 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Die Rechtsmittelwerberin hat als Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der bestätigten Geldstrafen, das sind in Summe 2.800 S, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P... & Co OEG verantworten zu müssen, die slowakischen Staatsbürger H. V., als Kellnerin und S. V. als Koch am 5. März 1995 in ihrem Gasthausbetrieb in T., M. .., beschäftigt zu haben, obwohl für die beiden Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein bzw. eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei.

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idgF wurden ihr in Ansehung der beiden beschäftigten Ausländer zwei Geldstrafen in der Höhe von je 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen je 6 Tage) und 10-%ige Verfahrenskostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

Daraufhin hat die Beschuldigte Rechtsanwalt Dr. W. B. mit ihrer Vertretung betraut und dieser Berufung erhoben und unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung sowie Beweiswürdigung, sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im wesentlichen rügt die Rechtsmittelwerberin den Umstand, daß die betreffenden Personen, die bei ihr gearbeitet haben, nicht einvernommen wurden und daß ihre Rechtfertigung als nicht schlüssig und glaubwürdig bezeichnet wurde und bringt vor, daß sie, während sie duschte, nur kurzfristig von den beiden Ausländern im Lokal vertreten worden sei. Ferner wird die Begründung bekämpft, sie hätte aufgrund der Bestrafung ihres Freundes G. M. wissen müssen, daß eine Arbeitsbewilligung notwendig sei.

Vorsätzliches Handeln könne nicht nachgewiesen werden. Im übrigen sei die über sie verhängte Strafe unangemessen hoch und wird in eventu eine entsprechende Herabsetzung beantragt.

Nach Einbringung der Berufung hat der Rechtsfreund der Beschuldigten nach dem Ersuchen des O.ö. Verwaltungssenates ladungsfähige Adressen der V. H. und des V. S. bekannt zu geben, mitgeteilt, daß das Vollmachtsverhältnis mit der Beschuldigten aufgelöst worden ist.

Die Beschuldigte wurde zur mündlichen Verhandlung daraufhin persönlich geladen und sie eingeladen, zur mündlichen Verhandlung die beiden Zeugen, bezüglich derer keine ladungsfähigen Adressen bekannt sind, mitzubringen.

Am 9. Jänner 1996 wurde sodann die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der weder die Beschuldigte noch diese Zeugen erschienen, wohl aber Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und des mitbeteiligten Arbeitsinspektorates Wels. In deren Rahmen wurden die meldungslegenden Zeugen J. F. und A. B. vernommen und in den Auszug aus dem Firmenbuch betreffend die P. & Co OEG vom 28.3.1995 Einsicht genommen.

Demnach ergibt sich folgender Sachverhalt:

Sowohl G. P. als auch O. M. sind persönlich haftende und jeweils selbständig zur Vertretung befugte Gesellschafter der P. & Co OEG, welche am Standort T., M. Nr. .., eine unternehmerische Tätigkeit, und zwar in der Form eines Gastgewerbebetriebes entfaltet. Am 11.3.1995 begaben sich aufgrund von Hinweisen zwei Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, welche mit der Kontrolle der Ausländerbeschäftigung betraut waren, und zwar J. F. und A. B. in einem PKW zum vorgenannten Gastgewerbebetrieb um die Situation zu erkunden und dem an sie gelangten Hinweis nachzugehen. Vorerst verblieb A. B., welcher O. M. von früheren Amtshandlungen kannte, noch im PKW und begab sich J. F. in as Lokal, bestellte sich ein Getränk und erkundete die Situation. Dabei nahm er wahr, daß im Lokal, welches für rund 25 - 30 Personen Sitzplätze anbietet, sich ca. zehn Gäste befanden. Nach Ablauf von ca.

einer halben Stunde trafen nach und nach ca. zehn weitere Personen ein. Die Amtsperson wechselte die Sitzgelegenheit um einer größeren Gesellschaft Platz zu machen. Ein Großteil der Gäste nahm auch Speisen zu sich. F. nahm im Lokal zwei Personen wahr, und zwar eine, die mit dem Service von Speisen und Getränken und die andere, die mit der Zubereitung der Speisen und der Bedienung der Schank beschäftigt war. Beide Personen trugen typische Berufskleidung, und zwar trug der Koch außer der Jeanshose eine weiße Kochjacke. Die Kellnerin trug einen schwarzen Rock und eine helle Bluse und ein weißes Kellnerinnenschürzerl. Frau P. war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Lokal.

Ein zweiter Mann, wie sich herausstellte, Herr M., half beim Herablassen der Getränke.

Nach einiger Zeit der geschäftigen Tätigkeit der genannten Personen begab sich F. zu seinem Kollegen B. zum Auto. Beide gingen dann gemeinsam ins Lokal, sahen sich noch kurz um, nahmen mit der Kellnerin Kontakt auf, befragten den Koch und erkundigten sich nach der Chefin.

Als diese erschien, begaben sich die beiden Beamten mit P.

und M., der als Wortführer für P. auftrat, in den Raum wo die Discothek lief, nahmen an einem Tisch Platz und verlangten bezüglich der beiden Slowaken, welche sie schon aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse als Ausländer erkannten, Papiere, die eine befugte Beschäftigung nachweisen sollten. Solche waren nicht vorhanden. Der Koch (V. S.), der nach seinem Paß befragt wurde und vorgab, er werde diesen holen, entwischte und ward nicht mehr gesehen.

Die Beschuldigte verhielt sich bei der Befragung freundlich und war nach der Beanstandung zerknirscht. M., der für sie Wort führte, benahm sich gereizt und erklärte, daß die Tätigkeit der Ausländer nur kurzzeitig gewesen sei und die Verwendung nur stattfand, weil sie kein österreichisches Personal bekämen. Im Gespräch war auch davon die Rede, daß Pozivencova, bevor sie erschien, in der Wohnung geduscht hatte. Beide Ausländer waren nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Es handelte sich somit prima vista um einen klassischen Fall der illegalen Ausländerbeschäftigung.

Die Aussagen der vernommenen Zeugen schilderten den Sachverhalt lebensnah und waren im entscheidungsrelevanten Teil auch frei von Widersprüchen. Im Zusammenhalt mit der vorgefundenen Lebenssituation und der Lebenserfahrung konnte daher mit gutem Grunde ein Beschäftigungsverhältnis angenommen werden.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 340/1994 (kurz: AuslBG) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde und ist - infolge der begünstigenden Bestimmung des § 1 Abs.2 VStG nach dem zur Tatzeit geltenden Recht - bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen. Ein Wiederholungsfall mit höherem Strafrahmen oder ein gerichtlich zu ahndendes Delikt scheidet im gegenständlichen Fall aus.

Nachdem die beiden ausländischen Personen bei ihrer Verwendung im Betrieb völlig schutzlos waren, wog die objektive Tatseite beträchtlich.

Auch bezüglich der subjektiven Tatseite liegt ein beträchtliches Gewicht vor und kam der o.ö.

Verwaltungssenat, wie die erkennende erste Instanz, zur Überzeugung, daß die Beschuldigte zumindest bedingten Vorsatz zu verantworten hat, da ihr Freund M. mit Straferkenntnis vom 25. Oktober 1994 rechtskräftig bestraft worden ist, weil er die Beschuldigte selbst am 3. April 1994 im gleichen Gasthaus in T., M. .., als Schank- und Küchengehilfin unbefugt beschäftigt hat, obwohl er für die Beschuldigte keine Beschäftigungsbewilligung besaß und diese auch keine Arbeitserlaubnis und keinen Befreiungsschein innehatte.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nachdem die objektive und die subjektive Tatseite beträchtlich wogen, keine erschwerenden und keine mildernden Umstände zu Tage getreten sind und mangels eigener Angaben das geschätzte monatliche Einkommen von 15.000 S und die Annahme keiner Sorgepflicht unwidersprochen geblieben ist, konnte der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie zwei Strafen an der Untergrenze des Strafrahmens verhängt hat.

Wegen des Gewichtes der objektiven und der subjektiven Tatseite schied somit ein Absehen von einer Bestrafung iSd § 21 Abs.1 VStG einerseits und mangels Vorliegen beträchtlicher und überwiegender Milderungsgründe, auch die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes iSd § 20 VStG aus.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte auf der Kostenseite mit sich, daß die Rechtsmittelwerberin kraft Gesetz (§ 64 Abs.1 und 2 VStG) einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldestrafen zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. G. P., M. .., 4284 T.; 2. Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk, Edisonstraße 2, 4600 Wels, zu Zl. 8960/113-19/95; 3. Bundesminister für Arbeit und Soziales, Stubenring 1, 1011 Wien, gemäß § 28b Abs. 5 AuslBG im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde; 4. Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Zahl SV96-10-1995/BA/WT, Promenade 5, 4240 Freistadt, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen a) um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an die Beschuldigte und das Arbeitsinspektorat; b) dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nachweislich die zusätzliche Mehrausfertigung der h.

Entscheidung namens des O.ö. Verwaltungssenates zu übermitteln, und zwar mit dem Bemerken, daß die Berufungsentscheidung durch mündliche Verkündung am 9.1.1996 rechtskräftig geworden ist.

Ferner wird ersucht die Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren einzuziehen.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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