Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250490/19/Lg/Bk

Linz, 07.02.1996

VwSen-250490/19/Lg/Bk Linz, am 7. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn I B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Oktober 1995, Zl.

SV-96/104-1994-E/Mü, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1995 idF BGBl.Nr. 709/1993, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z2 und 3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungs werber vorgeworfen, es als Obmann des Vereines "A für türkische Gastarbeiter in und Umgebung" und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG Außenvertretungsbefugter strafrechtlich zu verantworten zu haben, daß in der Zweigstelle dieses Vereines in L am 19. Mai 1994 zwei näher bezeichnete türkische Staatsangehörige beschäftigt worden seien, ohne daß für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die dagegen rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige Berufung erwogen:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält nicht den - nach offensichtlicher Auffassung der belangten Behörde iSd "Unternehmenssitzjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes ihre Zuständigkeit begründenden - Tatort (Sitz des nach dem Tatvorwurf als Arbeitgeber fungierenden Vereines im Bezirk BH L), sondern lediglich den faktischen Arbeitsort (in L). Dies genügt jedoch dem Erfordernis der Angabe des Tatortes im Spruch eines Straferkenntnisses nicht. Da dem Akt auch keine taugliche (den Tatort enthaltende), die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung zu entnehmen ist, konnte der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht korrigiert werden. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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