Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250493/2/Lg/Bk

Linz, 06.12.1995

VwSen-250493/2/Lg/Bk Linz, am 6. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn H E, F vom 8.11.1995 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15.9.1995, Zl.

SV-96/31-1995-E/Mü, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.

Entscheidungsgründe:

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 21.10.1995 vom Berufungswerber übernommen und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 13.11.1995 zur Post gegeben. Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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