Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250495/2/Lg/Bk

Linz, 21.12.1995

VwSen-250495/2/Lg/Bk Linz, am 21. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlaß der Berufung der Frau S G, H vertreten durch RA Dr. J K, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 20.7.1995, Zl. SV96-37-1993-Br, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG 1991 wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 31.10.1995. In Anbetracht der späten Vorlage der Berufung (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 13.12.1995) konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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