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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250496/2/Kon/Fb

Linz, 04.06.1996

VwSen-250496/2/Kon/Fb Linz, am 4. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A S, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Oktober 1995, GZ 101-6/3-2835, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 7.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 36 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf den Betrag von 700 S herabgesetzt werden; im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als nach der Wortfolge: "Sie haben es als Obmann" einzufügen ist die Wortfolge: "und sohin als das zur Vertretung nach außen berufene Organ" und vor der Wortfolge: "verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten" voranzustellen ist die Zitierung: "gemäß § 9 Abs.1 VStG".

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben es als Obmann d. Vereines A, S, L, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß folgender ausländische Staatsbürger im oa. Vereinslokal beschäftigt wurde, ohne daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde (gem. § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz), noch dieser im Besitze eines Befreiungsscheines (§ 15 Ausländerbeschäftigungsgesetz) oder einer Arbeitserlaubnis (§ 14a Ausländerbeschäftigungsgesetz) gewesen war.

Folgender ausländische Dienstnehmer wurde unerlaubt beschäftigt:

Herrn R G, als Kellner, zumindest vom 04.07.1993 bis 30.06.1994 Anträge auf Erteilung d. Beschäftigungsbewilligung wurden gestellt, jedoch abgelehnt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Absatz 1 iVm. § 28 Absatz 1 Ziffer 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von S 8.000,-- 2 Tagen § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG 1975 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

800,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

S 8.800,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Mitteilung der Arbeiterkammer Oö vom 25.1.1995 sowie aufgrund des Ergebnisses des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen sei und vom Beschuldigten auch nicht bestritten werde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des Akteninhaltes stehe fest, daß der Ausländer R G als Kellner zumindest von 4.7.1993 bis 30.6.1994 im Vereinslokal des Vereins A beschäftigt worden sei. Die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sei sohin in objektiver Hinsicht erfüllt.

Hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG aus, daß dem Beschuldigten die Glaubhaftmachung, daß ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, nicht gelungen sei. So hat er trotz der nachweislich in Wahrung des Parteiengehörs eingeräumten Möglichkeit zum Tatvorwurf eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht.

In bezug auf das Strafausmaß hält die belangte Behörde fest, daß die durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung eingetretene Gefährdung der durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz geschützten Interessen als groß zu werten sei. Auch das Ausmaß des Verschuldens sei mehr als geringfügig, da weder hervorgekommen noch anzunehmen gewesen wäre, daß die Hintanhaltung der Übertretung eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur hätte schwer vermieden werden können. Straferschwerend sei zu werten gewesen, daß der Beschuldigte trotz Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung den ausländischen Arbeitnehmer beschäftigt habe, sowie weiters die lange Beschäftigungsdauer. Weiters sei erschwerend eine einschlägige Vorstrafe vom 8.3.1995 zu werten gewesen.

Bei der Strafbemessung sei weiters von einem monatlichen Nettogehalt des Beschuldigten in Höhe von 20.000 S, bei Nichtvorliegen von Sorgepflichten und Vermögenslosigkeit ausgegangen worden. Die Ausführungen zur Strafbemessung würden sinngemäß auch für das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe gelten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung angeführt, daß seine Aufgaben als Vereinsobmann lediglich in einer kulturellen Tätigkeit und Sprachhelfertätigkeit bestanden hätten. Er habe als Obmann keinesfalls ein Lokal geführt bzw den Gastronomiebetrieb betrieben. Unter dem Deckmantel "A" habe die Famlilie K das Gastgewerbe ausgeübt. In betriebs-, rechtlichen, personellen und behördlichen Angelegenheiten wären die beiden Herren K verantwortlich gewesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Unbestritten war der Beschuldigte im Tatzeitraum Obmann und sohin das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person "T, L, S" und als solcher gemäß § 13 Abs.1 der mit Bescheid vom 26.5.1993 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich genehmigten Statuten zu dessen Vertretung nach außen berufen. Für seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ist es daher unerheblich, ob dabei der Gastbetrieb des genannten Vereines von Herrn Ing. E K und dessen Sohn P K geführt worden ist.

Daß einer der Genannten verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltungen der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gewesen wäre, ist weder der Aktenlage noch auch dem Berufungsvorbringen nach in keiner Weise zu entnehmen.

Da die unerlaubte Beschäftigung des im Tatvorwurf angeführten Ausländers zweifelsfrei fest steht und dies vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird einerseits und von diesem auch in der Berufung in keiner Weise glaubhaft dargelegt wird, daß ihn an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden trifft, erfolgte Schuld- und Strafausspruch der belangten Behörde zu Recht.

Zur Strafhöhe:

Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung darstellt, die von der Behörde nach den im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. An der von der belangten Behörde vorgenommenen Begründung des Strafausmaßes läßt sich grundsätzlich keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafbemessung feststellen, sodaß diesbezüglich kein rechtswidriges Handeln der belangten Behörde vorliegt. Vielmehr sind nachvollziehbar und begründet alle Erwägungen für die Strafzumessung von ihr dargelegt worden.

Dennoch war das Strafausmaß auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß aus folgenden Gründen herabzusetzen:

Laut Tatvorwurf wird der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ein Tatzeitraum, beginnend von 4.7.1993 bis 30.6.1994, zugrundegelegt. Gemäß § 28 Abs.2 AuslBG beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 ein Jahr.

Dies bedeutet, daß die Behörde innerhalb dieser Jahresfrist eine taugliche Verfolgungshandlung setzen muß, soll nicht Verfolgungsverjährung eintreten. Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde ergab, daß diese ihre erste Verfolgungshandlung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.2.1995 setzte. In Anbetracht der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist kann daher nur ein Tatzeitraum beginnend von 15.2.1994 bis 20.6.1994 der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zugrundegelegt werden.

Hingegen ist der Zeitraum von 4.7.1993 bis 15.2.1994 bereits von der Verfolgungsverjährung erfaßt, und kann die in diesem Zeitraum begangene Verwaltungsübertretung dem Beschuldigten nicht mehr angelastet werden. Da dieser Umstand auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist, war das Strafausmaß auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe wäre in Anbetracht der einschlägigen Strafvormerkungen allein schon aus Gründen der Prävention nicht vertretbar.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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