Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250499/2/Kon/Fb

Linz, 09.07.1996

VwSen-250499/2/Kon/Fb Linz, am 9. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J S, pA B, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Oktober 1995, SV-96/33-1995-E/Mü, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 500 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben in Ihrem Betrieb in A, B, in der Zeit vom 28.2.1995 bis 16.6.1995 den jugoslawischen Staatsangehörigen R T, geb. 13.12.1953, wh. E, V, beschäftigt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2.500,-- 14 Stunden 28 Abs.1 Ziff.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

250,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.750,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die belangte Behörde hiezu aus, daß die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk sowie durch das Geständnis des Beschuldigten selbst erwiesen sei.

Als strafmildernd seien die sofortige Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung sowie das bereits erwähnte Geständnis des Beschuldigten zu werten gewesen, weshalb die gesetzlich zu verhängende Mindeststrafe von 5.000 S in voller Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG auf 2.500 S herabgesetzt worden sei.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht, daß er bis zum heutigen Tag mit keinem Gesetz in Konflikt geraten sei, obwohl er jahrelang mehrere ausländische Gastarbeiter im Betrieb beschäftigt habe. Bei R T sei die Beschäftigungsbewilligung verlangt und auch vorgelegt worden, welche für die Zeit von 16.11.1994 bis 15.11.1995 Gültigkeit gehabt hätte. Sinngemäß bringt der Beschuldigte vor, daß er einem Irrtum unterlegen sei, als er annahm, daß die der Firma B GmbH & Co.KG in K für R T ausgestellte Beschäftigungsbewilligung auch für ihn Gültigkeit gehabt hätte. Keinesfalls habe er aber die gegenständliche Verwaltungsübertretung absichtlich begangen. Durch die Bestrafung würde sein Unternehmen vor finanzielle Probleme in bezug auf eine Förderungsunterstützung für die Errichtung der Lagerhalle gestellt. Weiters wären ihm aufgrund dieser Bestrafung "sämtliche Türen verschlossen", weshalb er ersuche, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und statt dessen eine Verwarnung auszusprechen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 6 Abs.1 leg.cit. ist die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 20 VStG bestimmt: Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Dem Beschuldigten ist in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber, der seinen eigenen Berufungsangaben nach schon mehrfach Ausländer beschäftigte, zuzumuten, daß er das AuslBG zumindest in seinen Grundzügen kennt. Dies schließt die Kenntnis der eingangs zitierten Gesetzesstellen des § 3 Abs.1 und § 6 Abs.1 dieses Gesetzes (AuslBG) ein. Demnach hätte er wissen müssen, daß er einen Ausländer nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, die nur für einen bestimmten Arbeitsplatz Gültigkeit hat, hätte beschäftigen dürfen. Der von ihm zur Entschuldigung geltend gemachte Rechtsirrtum beruht sohin auf einer ihm vorwerfbaren Unkenntnis des Gesetzes, dessen Bestimmungen er unter Aufbringung der gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen. Das ihn treffende Fahrlässigkeitsverschulden ist daher nicht geringfügig, sodaß schon aus diesem Grund ein Absehen von der Strafe und die Erteilung einer bloßen Ermahnung gemäß den Bestimmungen des § 21 VStG nicht möglich ist.

Den zweifellos vorhandenen und gewichtigen Milderungsgründen stehen keine Erschwerungsgründe entgegen und wurde diesem Umstand durch die volle Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) Rechnung getragen.

Einem Absehen von der Strafe (gemäß § 21 VStG) stehen einerseits das Ausmaß des Fahrlässigkeitsverschuldens sowie der general- wie spezialpräventive Strafzweck entgegen.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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