Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250502/2/Kon/Km

Linz, 07.08.1996

VwSen-250502/2/Kon/Km Linz, am 7. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des A..........................., gegen das Erkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 17.11.1995, GZ: 101-6/3-2132, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat im bekämpften Spruchteil (B) ihres oben angeführten Bescheides dem Beschuldigten C. W. gemäß § 21 VStG wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Ermahnung i.S.d. § 21 VStG erteilt, weil er am 19.5. und 20.5.1994 den ausländischen Arbeitnehmer P. V. als Gebäudereiniger beschäftigt hat, obwohl die hiefür bis Februar 1995 ausgestellte Beschäftigungsbewilligung durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 5. April 1994 ihre Gültigkeit verloren hat.

Begründend führt die belangte Behörde aus, daß sich der Beschuldigte zwar beim zuständigen Arbeitsamt fristgerecht über die Rechtslage hätte erkundigen müssen, das dadurch entstandene Verschulden jedoch als geringfügig zu werten sei. Nachteilige Folgen der Übertretung seien nicht bekannt geworden und erschiene dies auch nicht als wahrscheinlich.

Einschlägige Strafvormerkungen seien nicht zu verzeichnen gewesen, weshalb spruchgemäß entschieden worden sei.

Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde hat das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk rechtzeitig Berufung erhoben und darin den Antrag gestellt, daß die unter Spruchteil B angeführte unerlaubte Beschäftigung des Ausländers unter Anwendung des § 20 VStG geahndet werde.

Das Arbeitsinspektorat begründet seinen Berufungsantrag im wesentlichen damit, daß das dem Beschuldigten anzulastende Verschulden weder geringfügig, und die Folgen der Übertretung auch nicht unbedeutend seien. So sei dem Beschuldigten vorzuhalten, daß ihn die gesetzliche Regelung, wonach eine Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung erlösche, schon dadurch hätte bekannt sein müssen, daß auf Seite 2 jeder Beschäftigungsbewilligung ausdrücklich darauf hingewiesen werde, er also seine Unkenntnis schon alleine durch das Lesen der Beschäftigungsbewilligung hätte beseitigen können.

Dies zu unterlassen bzw. von einer bestehenden Arbeitsbe willigung auszugehen, stelle eine Fahrlässigkeit dar und könne nicht schuldausschließend gewertet werden.

Die belangte Behörde hat die gegentständliche Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Eine Gegenschrift zur Berufung des Arbeitsinspektorates erfolgte im Zusammenhang mit der Berufungsvorlage nicht.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist zunächst festzuhalten, daß sich mit jeder nach § 21 VStG getroffenen Entscheidung die Feststellung eines Verschuldens verbindet. Die in der Berufung geäußerte Behauptung, die belangte Behörde hätte die dem Beschuldigten anzulastende Fahrlässigkeit als schuldausschließend gewertet, ist daher rechtlich unzutreffend. Die belangte Behörde hat lediglich das Ausmaß des der Verwaltungsübertretung zugrundeliegenden Verschuldens als geringfügig erachtet.

Aufgrund der erhobenen Berufung war vom unabhängigen Verwaltungssenat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung vorliegen oder nicht.

Die Ursache der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt im wesentlichen darin, daß der Beschuldigte die Bestimmungen des § 7 Abs.6 Z1 AuslBG, wonach die Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers erlischt, außer Acht gelassen hat. Dem berufungs werbenden Arbeitsinspektorat ist insoweit zuzustimmen, als diese Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht, zumal die dem Beschuldigten erteilte Beschäftigungsbewilligung den Hinweis auf die Bestimmungen des § 7 Abs.6 Z1 enthält.

Andererseits ist dem entgegenzuhalten, daß § 7 Abs.6 AuslBG doch keine zentrale Bestimmung des AuslBG, die zu kennen einem Arbeitgeber zuzumuten ist, darstellt und andererseits den von der Bw. erwähnten Hinweis in den Bescheiden betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ein normativer Charakter nicht zukommt. Das Übersehen dieses Hinweises schließt sohin einen entschuldbaren Rechtsirrtum, zumindest aber geringes Verschulden nicht aus. Aufzuzeigen ist, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1993, 92/09/0321, wie auch im Erkenntnis vom 23.

April 1992, 92/09/0020, zum Ausdruck gebracht hat, daß die Forderung nach Kenntnis der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegenüber einem Nichtjuristen nicht überspannt werden dürften. Daß sich der Beschuldigte jedenfalls über die Notwendigkeit einer behördlichen Bewilligung für die Beschäftigung eines Ausländers im klaren war, geht daraus hervor, daß er im Besitz einer bis Ende Februar 1995 gültigen Beschäftigungsbewilligung für den genannten Ausländer war. Fraglich ist daher nur, ob der Beschuldigte auch wissen mußte, daß durch die Unterbrechung des legalen Beschäftigungsverhältnisses am 5. April 1994 die bis Februar 1995 gültig gewesene Beschäftigungsbewilligung erlischt und daher vor Wiederaufnahme der Beschäftigung am 19. Mai 1994 neuerlich um eine Beschäftigungsbewilligung einzukommen gewesen wäre. Ein Indiz dafür, daß der Beschuldigte irrtümlich von einer noch aufrechten Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer ausgegangen ist, kann darin erblickt werden, daß sofort nach Kenntnis über die erloschene Bewilligung das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Im Lichte der in den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht kann nach den Verhältnissen des Beschuldigten seiner Unkenntnis der Bestimmungen des § 7 Abs.6 AuslBG jedenfalls nur eine geringfügige Sorgfaltswidrigkeit zugrundegelegt werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis solchenfalls überhaupt ein Verschulden verneint.

Die belangte Behörde hat daher das Verschulden zu Recht als geringfügig qualifiziert. Zu Recht wurde von ihr weiters auch von unbedeutenden Folgen der Übertretung als weitere Voraussetzung der Anwendung des § 21 VStG ausgegangen. Dies kann damit begründet werden, daß eine Gefährdung der durch das AuslBG geschützten Interessen (so z.B. Schutz der Interessen inländischer Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt) nicht eingetreten ist, weil die für den Ausländer ursprünglich erteilte Beschäftigungsbewilligung ohnehin bis Februar 1995 gegolten hätte. Da sohin die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG vorlagen, war die belangte Behörde gehalten von der Verhängung einer Strafe abzusehen und sich bloß auf die Erteilung einer Ermahnung zu beschränken.

Aus den dargelegten Gründen war der vorliegenden Berufung keine Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. K o n r a t h

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