Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250504/5/Lg/Bk

Linz, 14.02.1996

VwSen-250504/5/Lg/Bk Linz, am 14. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn J P, U, R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M S, G, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. Dezember 1995, Zl. SV96-57-1995, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ermäßigt sich auf 250 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19, 20 und 24 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr.

450/1994.

Zu II.: §§ 64 Abs.1, 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er es als außenvertretungsbefugtes Organ (wie zu ergänzen ist: als Komplementär) der Firma P, R, U, zu verantworten habe, daß der Ausländer T K vom 1.9.1994 bis 18.9.1994 im o.a. Betrieb (gemeint: von der genannten KG) beschäftigt wurde, ohne daß die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird lediglich die Strafhöhe bekämpft.

Beantragt wird die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, in eventu die Anwendung des § 20 VStG.

In der Begründung wird im wesentlichen darauf verwiesen, daß die Beschäftigung vor der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht beabsichtigt gewesen sei.

Die "Anmeldungen" seien vorgenommen worden. Im übrigen sei zu würdigen, daß infolge der bevorstehenden Insolvenz der genannten Firma und den daraus resultierenden Verbindlichkeiten des Berufungswerbers die finanzielle Situation des Berufungswerbers äußerst schlecht sei.

Spezialpräventive Gründe lägen nicht vor.

3. In seiner Stellungnahme erklärte sich das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk für den Fall der absoluten Unbescholtenheit des Berufungswerbers mit einer Anwendung des § 20 VStG und der Herabsetzung der Geldstrafe auf 2.500 S für einverstanden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

In Anbetracht der absoluten Unbescholtenheit des Berufungswerbers und der Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung erscheint - unter Anwendung des § 20 VStG und unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat sowie der finanziellen Situation des Berufungswerbers - eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 2.500 S und - unter Anwendung derselben Kriterien - eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden als angemessen.

Einen Unternehmer trifft die Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, daß nicht irrtümlich Ausländer vor Erlangen der Beschäftigungsbewilligung eingestellt werden. Die diesbezügliche Fahrlässigkeit ist dem Berufungswerber vorzuwerfen. Die gegenständliche Beschäftigungsdauer ist im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat bzw die Tatfolgen nicht als unbedeutend einzustufen. Da die Tat daher nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, mithin keine der kumulativen Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegt, scheidet die Anwendung dieser Bestimmung im gegenständlichen Fall aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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