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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250507/4/Lg/Shn

Linz, 11.03.1996

VwSen-250507/4/Lg/Shn Linz, am 11. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Mag. H G, H, G gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 15. Jänner 1996, Zl.SV96-17-12-1995/Pef, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975, idF BGBl.Nr.277/1995, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG iVm § 18 Abs.2 AuslBG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Inhaber eines Unternehmens mit Sitz im Bezirk U am 27. April 1995 von 10.00 bis 15.00 Uhr die Arbeitsleistungen zweier tschechischer Staatsbürger, welche von einer tschechischen Firma ohne Betriebssitz im Inland beschäftigt worden seien, in Anspruch genommen, ohne daß für die beiden Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Damit habe sich der Berufungswerber gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.b iVm § 18 Abs.1 AuslBG strafbar gemacht.

2. In der Berufung wird nicht bestritten, daß die beiden Ausländer in der genannten Zeit an der Aufstellung einer Holzblockhütte zu Ausstellungszwecken am U Frühjahrsmarkt beteiligt waren. Es liege jedoch die Montage einer Anlage iSd § 18 Abs.3 AuslBG vor.

3. Das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk führte in seiner Stellungnahme aus, der Tatbestand des § 18 Abs.3 AuslBG sei nicht erfüllt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Nach den im angefochtenen Straferkenntnis zitierten und nicht in Zweifel gezogenen Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers im erstbehördlichen Verfahren hatte sich der Vater des Berufungswerbers mit dem Verkäufer des Ausstellungsstückes (der Blockhütte, welche zerlegt von Tschechien nach Linz transportiert worden sei) in Verbindung gesetzt und gebeten, daß bei der Lieferung jemand dabei sei, der eine sachgerechte Montage des Ausstellungsstückes sicherstellen könne ("daß beim Aufstellen ja kein Fehler passiert"). Es sei dann akzeptiert worden, daß (statt, wie erwartet: einer Person) zwei Personen erschienen und beim Aufbau mit Hand anlegten. Dieser Sachverhalt ist der weiteren Erörterung in Verbindung mit der im angefochtenen Straferkenntnis als erwiesen angenommenen Dauer (10.00 bis 15.00 Uhr) und den sonstigen von den Parteien unbestritten gebliebenen Umständen als erwiesen zugrundezulegen.

4.2. Gemäß § 18 Abs.2 iVm § 18 Abs.1 AuslBG idF vor der Nov.

BGBl.Nr.895/1995 war für Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne inländischen Betriebssitz beschäftigt wurden, welche ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen udgl beschäftigt wurden, keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

4.3. Im gegenständlichen Fall kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Tätigkeit der Ausländer kurzfristig war.

Das Kriterium der "Art der Tätigkeit" ist "nicht bestimmt genug, um die Abgrenzung von vornherein klar zu ermöglichen" (Bachler, Ausländerbeschäftigung - Eine Gratwanderung zwischen Legalität und Illegalität, 1995, S 51). Nach den EB 1451 Blg.NR 13. GP, S 31 berücksichtigt § 18 Abs.2 AuslBG "die besonderen Gegebenheiten, die bei dieser Art von Verwendungen vorliegen. Schutzwürdige Interessen inländischer Arbeitskräfte werden durch diese Ausnahme von der Bewilligungspflicht nicht berührt." § 18 Abs.2 AuslBG nennt selbst als Beispiel für "Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden" "Besuche von Messeveranstaltungen". Zu diesem Beispielsfall hat die Sicherung der fachgerechten Montage eines Ausstellungsstückes, gegebenenfalls auch in Verbindung mit der manuellen Mitwirkung an der Montage, offensichtlich einen engen Bezug.

Nun fordert aber § 18 Abs.2 AuslBG lediglich einen (ausschließlichen) Zusammenhang der Beschäftigung der Ausländer mit den erwähnten Arbeitsleistungen. Ein solcher ausschließlicher Zusammenhang ist bei der wenige Stunden dauernden Mithilfe von Verkäuferpersonal bei der Montage des Ausstellungsstückes auf einer Messe, wobei diese Mithilfe den Zweck der nach den Umständen des Einzelfalles gegebenen Notwendigkeit der Raschheit und Fachgerechtigkeit der Montage hat, gegeben. Da sohin die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs.2 AuslBG eingreift und eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich war, hatte der Berufungswerber den Tatbestand des § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG nicht erfüllt und war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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