Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250512/33/Lg/Bk

Linz, 26.04.1996

VwSen-250512/33/Lg/Bk Linz, am 26. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 15.

April 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn I, K, vertreten durch RAe Dr. J L, Dr. E, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. Jänner 1996, Zl.

Ge-1160/95, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH in S, S, zu vertreten habe, daß der jugoslawische Staatsbürger B am 16.11.1995 um 10.30 Uhr durch oa Firma im Lokal "Cafe Z" beschäftigt wurde, ohne daß die gemäß § 3 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 19.

Aufsichtsbezirk vom 20.9.1995. Wegen einer bereits rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafe (Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 3.1.1996, Zl. Ge-1159/95) liege eine Wiederholung vor.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, J sei der Neffe des Berufungswerbers und er sei nie bei ihm angestellt gewesen. Es sei ihm lediglich erlaubt gewesen, sich selbst hinter der Theke zu bedienen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des AI vom 20.9.1995 sei J dabei beobachtet worden, wie er Getränke eingeschenkt habe. Es seien sechs Gäste im Lokal gewesen. Er selbst habe angegeben, seit sieben Tagen hier beschäftigt zu sein.

Von der Möglichkeit zur Rechtfertigung hatte der Berufungswerber im Verfahren vor der belangten Behörde nach Aktenlage nicht Gebrauch gemacht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Anzeige stützt sich auf Wahrnehmungen von zwei Beamten des Arbeitsinspektorates. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung legten diese dar, der Ausländer, der offensichtlich Arbeiten verrichtete, habe die Frage nach den arbeitsmarktrechtlichen Papieren verstanden und verneint.

Die Dauer von einer Woche sei aus Manipulationen des Ausländers mit einem "Kalender" als Reaktion auf die Frage nach der Beschäftigungsdauer erschlossen worden.

Der als Zeuge befragte Ausländer sagte, er habe die Fragen der Arbeitsinspektoren nicht gut verstanden. Er habe nicht gesagt, zu arbeiten, daher auch nicht seit einer Woche zu arbeiten. Er habe mit dem "Kalender" (einer nach Tagen gegliederten Umsatzaufzeichnung zur Trennung des Eigenverbrauchs in Form von "Strichlisten" für verschiedene Güter auf einem Block) nichts Gegenteiliges andeuten wollen.

Außerdem sei er der Neffe des Berufungswerbers. Der Berufungswerber habe ihn, als seine Eltern noch in Bosnien waren, als Bub aufgenommen und versorgt. Jetzt lebe er wieder bei seinen Eltern, die mittlerweile ebenfalls nach S gezogen seien und werde von diesen versorgt. Wenn er seinen Onkel unregelmäßig unterstütze, so aus Dankbarkeit für die frühere Hilfe des Onkels. Er bekomme dafür weder Geld noch Kost und Quartier. Er vertreibe sich so die Zeit, weil er ohnehin arbeitslos sei.

Es konnte nicht erwiesen werden, daß diese Darstellung des Zeugen nicht der Wahrheit entspricht. Da sohin zumindest das (nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für ein Arbeitsverhältnis als auch für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis erforderliche) Merkmal der Entgeltlichkeit fehlt, war - im Zweifel - freizusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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