Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250518/6/Lg/Bk

Linz, 11.04.1996

VwSen-250518/6/Lg/Bk Linz, am 11. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) über die Berufung des Herrn K P, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. Februar 1996, Zl.

SV96-58-1994, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigen sich auf 250 S.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 28 Abs.1 Z1 lit.a und 3 Abs.1 AuslBG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1, 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 12.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er einen näher bezeichneten Ausländer in der Zeit vom 1.8.1993 bis 31.7.1994 in seinem Gastbetrieb in Z als Koch- und Kellnerlehrling beschäftigt habe, obwohl für diese Person nicht die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß der Berufungswerber seit Jahren beim AMS V einen Suchauftrag nach Lehrlingen laufen habe. Das AMS habe jedoch aufgrund der sinkenden Lehrlingszahlen keine Lehrlinge vermitteln können. Allein aus diesem Grund habe sich der Berufungswerber genötigt gesehen, ausländische Lehrlinge aufzunehmen. Außerdem habe er den betreffenden Ausländer mehrmals ersucht, das Seine zu tun, um die Aufenthaltsbewilligung als Voraussetzung zur Erlangung der Beschäftigungsbewilligung zu bemühen. Der ausländische Lehrling habe auch keinen inländischen Lehrling einen Lehrplatz weggenommen.

Der Berufungswerber beantragt daher die Aufhebung des Straferkenntnisses in eventu das Absehen von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Anwendung des § 20 VStG.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach unbestrittener Aktenlage steht fest, daß der Berufungswerber in der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Zeit einen ausländischen Koch- und Kellnerlehrling ohne die dafür erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere beschäftigt hatte. Der Berufungswerber hat daher die Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere entschuldigt die vom Berufungswerber vorgebrachte Saumseligkeit des Ausländers bei der Besorgung der Aufenthaltsbewilligung nicht.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken: Die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe betrug zur Tatzeit 5.000 S. Zu berücksichtigen ist die relativ lange Dauer der Beschäftigung und das Wissen des Berufungswerbers um die Erforderlichkeit einer Beschäftigungsbewilligung. Auf der anderen Seite hätte der Berufungswerber aufgrund der für die Zeit vom 22.11.1993 bis 11.2.1994 ausgestellten Sicherungsbescheinigung zumindest für einen Teil des Tatzeitraumes mit einer Beschäftigungsbewilligung rechnen können und hatte er vom 20.10.1992 bis 19.7.1994 beim Arbeitsmarktservice eine offene Stelle für einen Kochlehrling angemeldet. Da seitens des AMS keine Ersatzkraft vermittelt werden konnte, wurde schon damals eine positive arbeitsmarktpolitische Stellungnahme bezüglich der Sicherungsbescheinigung für den betreffenden Ausländer abgegeben und die Sicherungsbescheinigung erteilt. Hinzu kommt, daß der Berufungswerber absolut unbescholten war und den Lehrling zur Sozialversicherung angemeldet hatte. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Herabsetzung der Geldstrafe auf die Hälfte der Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG angebracht. Das Verschulden des Berufungswerbers ist jedoch nicht so gering, daß eine Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt erscheint.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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