Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250522/3/Lg/Bk

Linz, 21.05.1996

VwSen-250522/3/Lg/Bk Linz, am 21. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn F G, vertreten durch RAe Prof. Dr. A H, D, Dr. P, D L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 4. März 1996, Zl. Sich96-309-1994, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.

218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber drei Geldstrafen in Höhe von je 2.500 S bzw drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je zwölf Stunden verhängt, weil er es als Geschäftsführer der G GesmbH in M zu verantworten habe, daß am 12.9.1994 drei näher bezeichnete, bei der S und K GesmbH & Co KG, M, beschäftigte slowenische Staatsbürger auf der Baustelle der G GesmbH in Mbeschäftigt wurden, obwohl dem Berufungswerber für diese Personen keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war und die Ausländer keine gültige Arbeitserlaubnis bzw keinen gültigen Befreiungsschein besaßen. Dadurch habe der Berufungswerber § 18 Abs.1 AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 450/1994 verletzt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige Berufung, welche einen verantwortlichen Beauftragten präsentiert.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Verstößen gegen das AuslBG durch Unternehmen der Sitz des Unternehmens - und nicht der Arbeitsort der ausländischen Arbeitnehmer - Tatort. Die Tatortangabe ist, ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, notwendiger Bestandteil einer zur Verfolgungsverjährungsunterbrechung tauglichen Verfolgungshandlung. Da aus dem Akt keine Verfolgungshandlung ersichtlich ist, welche innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 28 Abs.2 AuslBG) den Tatort (= Unternehmenssitz) enthalten hätte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Daran ändert - trotz Akteneinsicht des Vertreters des Berufungswerbers am 17.5.1995 - nichts, daß aus einzelnen Schriftstücken (nämlich dem Firmenbuchauskunftsersuchen der BH vom 15.11.1994 betreffend die Person des Geschäftsführers und die Mitteilung des GPK vom 9.1.1995 bezüglich Zustellschwierigkeiten in ) des Akts erkennbar ist, daß die belangte Behörde vermutlich davon ausging, daß der Firmensitz zum Tatzeitpunkt in F lag, da allein daraus nicht abzuleiten ist, daß darunter nach dem Vorwurf der Behörde der Tatort zu verstehen sein soll, zumal die Behörde offensichtlich gleichzeitig ihre eigene örtliche Zuständigkeit als gegeben ansah.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses leidet daran, daß die wesentlichen Sachverhaltselemente der Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer (Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von Ausländern, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden durch die gegenständliche GesmbH) nicht deutlich genug umschrieben sind. Aus dem Akt ist vielmehr erkennbar, daß die Behörde zunächst von einem Tatvorwurf iSd § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG ausgegangen war (vgl. die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.12.1994). Wenngleich aus der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 17.8.1995 hervorgeht, daß ihm die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice vom 23.6.1995 zur Kenntnis gebracht wurde, in welcher erstmals von "Betriebsentsendung" die Rede ist, so ersetzt dies nicht eine Verfolgungshandlung der Behörde, in welcher sie sich einen anderen Vorwurf (§ 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG) (unter Umschreibung aller wesentlichen Sachverhaltselemente) zu eigen macht. Auch aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Bei diesem Ergebnis war nicht mehr auf die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde einzugehen, die daraus resultiert, daß die Sitzverlegung des gegenständlichen Unternehmens nach M (zusammenfallend mit dem Arbeitsort der Ausländer) erst nach der Tatzeit erfolgte (Antrag vom 16.2.1995 lt. Firmenbuchauszug).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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