Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250523/7/Lg/Bk

Linz, 26.06.1996

VwSen-250523/7/Lg/Bk Linz, am 26. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 20.

Juni 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Frau S K, W gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 13. März 1996, Zl. Sich96-243-1995, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 314/1994 (AuslBG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der BH Kirchdorf ermäßigt sich auf 500 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil sie eine näher bezeichnete Ungarin vom 1. Mai 1995 bis 3. Juli 1995 beschäftigt habe, ohne daß die gemäß § 3 Abs.1 für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Antrag der Berufungswerberin auf Sicherungsbescheinigung für die Ausländerin vom 17.11.1994, welche dann auch für den Zeitraum vom 29.11.1994 bis 21.2.1995 ausgestellt worden sei. Ein Verlängerungsantrag sei nicht gestellt worden. Am 13.4.1995 sei ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die Ausländerin für den Tätigkeitsbereich "Gartenbau" gestellt worden, welcher aber abgelehnt worden sei. Danach sei ein Vermittlungsauftrag für eine Töpferin (seit 22.5.1995 bis laufend) gestellt worden.

Ferner verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Niederschrift bzw den Erhebungsbericht anläßlich der Kontrolle am 3.7.1995. Danach sei die Ausländerin bei Töpfereiarbeiten im Betrieb betreten worden und habe angegeben, daß ihr ein Stundenlohn von 60 S versprochen worden sei.

Ferner bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Rechtfertigungen der Berufungswerberin. Diese habe angegeben, die Ausländerin sei nicht beschäftigt gewesen, sondern habe die Arbeiten auf eigene Faust, Rechnung und Gefahr durchgeführt. Von der Berufungswerberin sei lediglich die Töpfereiwerkstätte zur Verfügung gestellt worden. Die Berufungswerberin habe sich überdies auf den Standpunkt gestellt, die Ausländerin habe eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt. Die angebliche Zusage eines Stundenlohnes könne nur aus Verständigungsproblemen erklärt werden. Ferner habe die Berufungswerberin eine Abrechnung der Ausländerin vom 5.7.1995 vorgelegt, in welcher ein Pauschalbetrag von 27.000 S für den Zeitraum vom 1.5.1995 bis 30.6.1995 für das Anfertigen und Bemalen von Schalen, Schüsseln, Töpfen und Tellern in Glasurtechnik entsprechend der Bestellung der Berufungswerberin in Rechnung gestellt worden sei. Die Ausländerin sei in ihrer Zeiteinteilung frei gewesen, der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sei in Unkenntnis der Bestimmungen über eine Ausübung der künstlerischen Tätigkeit erfolgt.

2. Wie aus dem Akt ersichtlich und von der Berufungswerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch dargelegt, wurde sie während des Verfahrens vor der belangten Behörde von ihrem Steuerberater beraten. Aus dem Büro des Steuerberaters stammt auch das Fax, mit welchem rechtzeitig und auch sonst zulässig Berufung gegen das vorliegende Straferkenntnis erhoben wurde.

Darin wird abermals die Auffassung vertreten, daß die Ausländerin als bildende Künstlerin nicht unter die Bestimmungen des AuslBG falle. Die Ausländerin sei außerdem nur angereist, wenn Aufträge vorhanden gewesen seien. Der Unwertgehalt der Tat wird mit dem Argument bestritten, daß die Arbeitsmarktverwaltung nicht in der Lage sei, eine geeignete handwerkliche Töpferin - geschweige denn eine künstlerische - zu vermitteln. Außerdem sei eine Meldung zur Sozialversicherung (der gewerblichen Wirtschaft) erfolgt.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte die Ausländerin nicht zeugenschaftlich einvernommen werden. Die Berufungswerberin gab bekannt, auch sie kenne den aktuellen Aufenthaltsort der Ausländerin nicht.

Das zeugenschaftlich einvernommene Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates legte anhand von stattgefundenen Gesprächsbeispielen dar, daß die Ausländerin in der Lage war auf Deutsch an sie gerichtete Fragen zu verstehen und sinnvoll zu beantworten. Der Zeuge habe um das Verständnis sicherzustellen der Ausländerin bei der Ausfüllung der Niederschrift durch mündliche Erklärung der Fragen assistiert, ihr jedoch die Antworten nicht diktiert. Die Ausländerin habe die Niederschrift in seiner Gegenwart eigenhändig ausgefüllt. Er selbst habe nicht die Antworten schriftlich eingesetzt, was schon aus der Unterschiedlichkeit der Schrifttypen am entsprechenden Schriftstück ersichtlich sei. Da sich die Befragung in seiner Gegenwart abgespielt habe, könne er auch ausschließen, daß jemand anderer als die Ausländerin die schriftlichen Antworten eingefügt habe.

Die Berufungswerberin bestritt, daß die Ausländerin ausreichend Deutsch verstand, um den Fragebogen auszufüllen und wies darauf hin, daß der Fragebogen keine ungarische Übersetzung der Fragen aufweist. Sie selbst habe mit der Ausländerin Englisch gesprochen. Auf die deutsche Fassung der "Abrechnung" vom 5.7.1995 hingewiesen, sagte die Berufungswerberin, die Verständigung sei auf Englisch erfolgt. Dem Versuch, ihre Englischkenntnisse bezüglich der Abrechnung zu überprüfen hielt die Berufungswerberin entgegen, als Übersetzer habe der Steuerberater fungiert, in dessen Büro das Schriftstück abgefaßt worden sei.

Andererseits betonte die Berufungswerberin mehrfach selbst, daß der Zweck des Aufenthalts der Ausländerin in Österreich auch die "Verbesserung" ihrer Deutschkenntnisse gewesen sei.

Die Berufungswerberin behauptete ferner, die Ausländerin habe die Niederschrift nicht selbst ausgefüllt. Aufgrund des Vergleichs der Unterschriften der Niederschrift und der "Abrechnung" räumte sie aber die Übereinstimmung der Unterschriften ein. Ferner argumentierte die Berufungswerberin damit, die Ausländerin habe ihr erzählt, die Antworten seien ihr diktiert worden, sie hätte nicht verstanden, was sie eingetragen hätte. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, sagte die Berufungswerberin, sie wisse nicht, ob die Ausländerin es selbst geschrieben hat, von der Schrift her glaube sie aber, daß dies nicht der Fall gewesen sei.

Zur Abfolge Sicherungsbescheinigung/Beschäftigungsbewilligungsantrag/Vermittlungsauftrag äußerte sich die Berufungswerberin dahingehend, daß sie über das Arbeitsmarktservice schon lange eine geeignete Person suche.

Zwischendurch bis in den Frühjahr 1995 sei eine inländische Meisterin beschäftigt worden. Die Arbeitsmarktverwaltung sei aber unfähig, ihr eine geeignete In- oder Ausländerin zu vermitteln. Die Frage, warum sie die Chance der Sicherungsbescheinigung ungenützt verstreichen habe lassen, beantwortete die Berufungswerberin dahingehend, daß sie sich in solchen Angelegenheiten nicht auskenne und derlei ihrer Buchhalterin erledigen lasse. Auf den "Gartenbau" sei ausgewichen worden, weil das Arbeitsmarktservice mitgeteilt habe, daß hier vom Kontingent her noch Plätze frei wären.

Zur Vereinbarung mit der Ausländerin sagte die Berufungswerberin, ein Stundenlohn von 60 S sei nicht vereinbart gewesen. Die Ungarin habe nicht verstanden, was sie da hinschrieb. Die Ungarin sei eine selbständige Künstlerin gewesen. Die Berufungswerberin legte die Kopie einer Anmeldung der Ausländerin zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vor, mit Datum vom 31. Juli 1995.

Zum Entgelt äußerte die Berufungswerberin einerseits, daß sie der Ausländerin die Stücke nach Fertigstellung abgekauft habe. Die "Pauschalabrechnung" erklärte sie andererseits damit, daß kein bestimmter Preis pro Stück vereinbart gewesen sei, sondern die Ausländerin ihrer "Abrechnung" einer Auflistung der von ihr (der Ausländerin) bepreisten Stücke zugrundegelegt habe. Berechnungsgrundlage der 27.000 S sei jedoch nicht der Zeitaufwand gewesen. Auf Befragen, wie die Ausländerin bezahlt worden wäre, wenn der Beschäftigungsbewilligungsantrag "durchgegangen" wäre, erklärte die Berufungswerberin, dies nicht zu wissen. Die Produkte der Ausländerin seien laufend von der Berufungswerberin zu von ihr (der Berufungswerberin) festgesetzten Preisen im Geschäft verkauft worden.

Zu den Arbeitsbedingungen führte die Berufungswerberin aus, daß es keine einseitig angeordneten Arbeitszeiten gegeben habe. Die Ausländerin habe während der Geschäftszeiten in der Werkstatt der Berufungswerberin gearbeitet. Die Ausländerin sei nicht die ganze Zeit "hier" gewesen sondern meist nur während der Woche; am Wochenende sei die Ausländerin meist nach Haus gefahren. Auch hätten sich Unterschiede je nach der Nachfrage ergeben; der Berufungswerberin sei kein Lager zur Verfügung gestanden. Der Zeitraum ab 1. Mai stimme aber wohl, da er auf der Abrechnung stehe. Die Arbeitsaufträge seien von der Berufungswerberin nur grob in der Richtung erfolgt, daß der Ausländerin mitgeteilt wurde, welche Art von Stücken sich gut verkaufen. Auf speziellen Kundenwunsch seien auch konkrete einzelne Stücke angefertigt worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Hinsichtlich der unterschiedlichen Darstellungen des Kontrollorgans und der Berufungswerberin über das Zustandekommen der Niederschrift ist zu beachten, daß das Kontrollorgan im Gegensatz zur Berufungswerberin selbst Zeuge des Geschehens war, daß die Aussagen der Berufungswerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung außerdem weitgehend den Charakter in sich widersprüchlicher Hypothesen hatten, während das Kontrollorgan den Sachverhalt klar und schlüssig darstellte und daß die Berufungswerberin außerdem - im Gegensatz zum Kontrollorgan - nicht unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht stand.

Aus diesem Grund ist davon auszugehen, daß die in der Niederschrift vom 3.7.1995 gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. Nicht glaubwürdig ist hingegen, daß die Niederschrift von einem Kontrollorgan diktiert oder ausgefüllt wurde. Auch ist der Darstellung des Kontrollorgans hinsichtlich ausreichender Sprachkenntnisse der Ausländerin beizutreten, vermochte er doch konkrete Beispiele für stattgefundene sinnvolle Konversation zu geben und betonte die Berufungswerberin selbst mehrfach, die Ausländerin habe ihr Deutsch verbessern wollen, was einen gewissen Sprachbeherrschungsstand voraussetzt.

Die Darstellung der Berufungswerberin gewinnt auch nicht dadurch erheblich an Glaubwürdigkeit, daß nachträglich (also nach der Betretung) im Steuerberatungsbüro eine "Pauschalabrechnung" und eine Anmeldung zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft angefertigt wurden. Zur "Pauschalabrechnung" ist festzuhalten, daß die Berufungswerberin einerseits den Eindruck erweckte, als seien der Ausländerin die Objekte Stück für Stück abgekauft worden, was aber die "Pauschalierung" überflüssig gemacht hätte, andererseits, daß es sich bei der "Pauschalabrechnung" um eine Art Addition einzelner, von der Ausländerin einseitig festgesetzter Preise gehandelt habe, wobei die Ausländerin im Steuerberatungsbüro diese Addition aufgrund handschriftlicher Aufzeichnungen rekonstruiert bzw eine solche Rekonstruktion bekanntgegeben habe. Die ungewöhnliche Art dieser Entgeltsfestlegung, insbesondere auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge, spricht gegen die Darstellung der Berufungswerberin und für die Annahme, daß die Ausländerin, wie in der Niederschrift angegeben, nach Stunden entlohnt wurde.

Dafür, daß die Ausländerin als Arbeitskraft eingestellt wurde, spricht - wenn auch für sich allein gesehen nicht zwingend - auch der aktenkundige und von der Berufungswerberin gar nicht geleugnete Arbeitskräftebedarf.

Der unabhängige Verwaltungssenat folgt ferner der Darstellung der Berufungswerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Ausländerin sei im vorgeworfenen Tatzeitraum in der Regel während der Woche bzw während der Öffnungszeiten des Geschäfts tätig gewesen und an Wochenenden nach Hause gefahren, wobei gewisse Schwankungen der Nachfrage auch gewisse Schwankungen in der Arbeitszeit nach sich gezogen hätten.

4.2. Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG ist für die Beschäftigung von höchstens drei Ausländern mit einer Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde (Fassung vor der AuslBG-Novelle BGBl.Nr. 895/1995, mit der die Strafsätze erhöht wurden).

Gemäß § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ...

Gemäß § 4a Abs.1 AuslBG darf die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer, dessen unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, die Beschäftigungsbewilligung nur unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden.

Die Begriffe des Arbeitsverhältnisses bzw des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sind im AuslBG nicht anders auszulegen als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften (vgl. zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, Zl. 92/09/0075; ähnlich Schnorr, AuslBG, 3. Auflage, 1995, RZ 2 und 3 zu § 2).

Hinsichtlich des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses werden in der Literatur und Rechtsprechung verschiedene Gesichtspunkte ins Spiel gebracht, wie insbesondere Weisungsgebundenheit in persönlicher Hinsicht (Art der Tätigkeit, Arbeitsort, Ausmaß und Verteilung der Arbeitszeit, Reihenfolge der Tätigkeiten, Verwendung von Arbeitsgeräten und -material, Arbeitsmethode), Entgeltlichkeit, Entgeltsbemessungsmethode, Kontrolle, Haupterwerbszweig des Dienstnehmers, Einschränkung sonstiger Tätigkeiten, Eingliederung in die Betriebsorganisation, Bereitstellung der Arbeitsmittel, disziplinäre Sanktionen, stille Autorität, Verteilung des unternehmerischen Risikos, persönliche Arbeitspflicht. Die Gewichtung hat nach einem "beweglichen System" zu erfolgen (statt vieler Strasser, abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag, DRdA 1992, S 93 ff).

Hinsichtlich des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses gilt als Richtlinie die Gleichstellung hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit bei mangelnder Ausprägung der persönlichen Abhängigkeit. Maßgebend ist die "wirtschaftliche Unselbständigkeit", die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben ist, wenn die Person trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, ihre Arbeitskraft, soweit sie durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über dieselbe gehindert ist, anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1994, Zlen. 94/09/0092 und 94/09/0091, vom 17. November 1994, Zl. 94/09/0195, vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0468 und vom 2. September 1993, Zl. 92/09/0322). Unter dem Titel der "wirtschaftlichen Abhängigkeit" stellt der Verwaltungsgerichtshof auf eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistungen in Verbindung mit einem Angewiesensein auf die Entlohnung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, ab (vgl. die Erkenntnisse vom 17. Juni 1993, Zl. 92/09/0075, vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0085 und vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0159). Auch beim arbeitnehmerähnlichen Verhältnis kommen "verschiedenartige, erschöpfend nicht faßbare und im Einzelfall in unterschiedlicher Intensität ausgeprägte" Kriterien zum Tragen (Mangel einer eigenen Betriebsstätte; längere Dauer der Beschäftigung; in regelmäßigen Zeitabschnitten vorgenommene Honorierung; bestimmte, nicht ständig wechselnde Zahl von Arbeitgebern); vgl. dazu etwa Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 5. Auflage, 1995, S 165 ff. Die Feststellung sei nicht durch isolierte Betrachtung der für und widersprechenden Umstände, sondern in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen (so zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1995, Zl. 94/09/03590; ausdrücklich auf die zitierte Arbeit Strassers bezugnehmend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1994, Zl. 94/09/0092).

4.3. Nach der Lage des gegenständlichen Falles war die Ausländerin an keine oder zumindest keine strengen Arbeitszeiten gebunden. Auch wurden ihr keine detaillierten Anweisungen hinsichtlich der herzustellenden Stücke gegeben.

Die Arbeitsmethode war nicht vorgegeben. Andererseits war sie an den Arbeitsort gebunden, stellten die Öffnungszeiten des Geschäfts einen zeitlichen Rahmen dar, arbeitete sie mit Arbeitsmitteln der Berufungswerberin, bestand persönliche Arbeitspflicht, wurde die Produktion der Ausländerin wenigstens grob durch Mitteilung der Nachfrage durch die Berufungswerberin gesteuert und wurde sie nach Arbeitszeit entlohnt. Unter diesen Voraussetzungen ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen.

Ob der Sachverhalt bei Annahme einer der von der Berufungswerberin behaupteten Entgeltformen ebenfalls als Arbeitsverhältnis einzustufen wäre - was im Hinblick auf verschiedene Entgeltformen, die das Arbeitsrecht kennt (vgl.

Schwarz-Löschnigg, ebd, S 296 ff) sicherlich nicht von vornherein anzuschließen ist - kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, da verneinendenfalls jedenfalls ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis gegeben wäre, weil die Ausländerin im Umfang der gegenständlichen Tätigkeit gehindert war, ihre Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen, sie nicht für eine wechselnde Vielzahl von Arbeitnehmern tätig war, die Tätigkeit nicht ganz unregelmäßig erfolgte und auch nicht in einem ganz kurzfristigen Zeitraum geleistet wurde und die aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen nicht unwesentlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Ausländerin beitrugen, eine - wenn auch abgeschwächte - zeitliche und örtliche Bindung bestand, mit Betriebsmitteln der Berufungswerberin gearbeitet wurde, persönliche Arbeitspflicht bestand und die Produktion der Ausländerin - wenn auch in der Regel nur grob - durch Mitteilung der Nachfrage durch die Berufungswerberin gesteuert wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist von einem starken Überwiegen der für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis entsprechenden Merkmale auszugehen.

Ob die Tätigkeit der Ausländerin als künstlerische einzustufen ist, wie die Berufungswerberin unter Hinweis auf das (steuerrechtliche) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1990, Zl. 90/14/0075 darzulegen sucht, ist für die Lösung des vorliegenden Falles unerheblich. Aus § 4a AuslBG geht klar hervor, daß auch die Beschäftigung ausländischer Künstler bewilligungspflichtig ist, sofern nicht gewisse, hier nicht interessierende Ausnahmen vorliegen. Hinzugefügt sei, daß wie im § 4a Abs.1 AuslBG vorgesehen - Abwägungen der durch das AuslBG geschützten öffentlichen Interessen mit den durch das Grundrecht des Art. 17a StGG geschützten Interessen im Beschäftigungsbewilligungsverfahren vorzunehmen wären, solche Abwägungen mithin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Gegen den durch die Bewilligungspflicht indirekt gegebenen Zwang, sich einem Bewilligungsverfahren zu unterziehen, hegt der unabhängige Verwaltungssenat keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

4.4. Da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind (in Anbetracht der klaren Rechtssituation ist der Irrtum der Berufungswerberin, künstlerische Tätigkeiten seien nicht bewilligungspflichtig, vorwerfbar; dies überdies deshalb, weil es die Berufungswerberin unterließ, sich diesbezüglich bei der für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zuständigen Behörde zu informieren), ist der Berufungswerberin die Tat auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

4.5. Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ist von den im angefochtenen Straferkenntnis genannten finanziellen Verhältnissen der Berufungswerberin (einschließlich der dort genannten - erheblichen - Sorgepflichten) auszugehen. Der sicherlich erschwerenden Tatsache, daß die Beschäftigung der Ausländerin trotz abgelehnter Beschäftigungsbewilligung erfolgte, steht gegenüber, daß sich die Berufungswerberin vergeblich um Vermittlung einer "passenden" Inländerin bemüht hatte, sie außerdem für die Ausländerin eine (freilich dann nicht genutzte) Sicherungsbescheinigung erlangt hatte und sie außerdem vermeinte, wegen des qualitativen Niveaus der Arbeiten der Ausländerin keiner Beschäftigungsbewilligung zu bedürfen. Keinen Erschwerungsgrund (sondern das Fehlen eines Milderungsgrundes) bildet die Nichtanmeldung der Ausländerin als unselbständig Beschäftigte bei der Sozialversicherung.

Mildernd wirkt die Unbescholtenheit der Berufungswerberin.

Unter Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Umfanges der Beschäftigung erscheint die zur Tatzeit geltende Mindestgeldstrafe ausreichend. Ein Überwiegen der Milderungsgründe iSd § 20 VStG liegt nicht vor. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechs- und Schuldgehalt zurück, daß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe sind entsprechende Strafbemessungsgründe maßgebend.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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