Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250528/16/Lg/Bk

Linz, 26.09.1996

VwSen-250528/16/Lg/Bk Linz, am 26 September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 10.

Juli 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn A, vertreten durch Dr. A Rechtsanwalt, T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Mai 1996, Zl.

SV96-50-1995-E/Gus, wegen Übertretung des AuslBG, BGBl.Nr.

218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber vier Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je zwei Wochen verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F W, T und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG Außenvertretungsbefugter strafrechtlich zu verantworten habe, daß in dieser Firma die polnischen Staatsangehörigen M (seit 4.7.1995), R (seit 11.7.1995), S (seit 20.6.1995) und J (seit 20.6.1995), alle bis 6.11.1995, auf der Betriebsstätte dieser Firma in L, beschäftigt worden seien, ohne daß die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates (AI) vom 17.11.1995. In der Rechtfertigung habe der Berufungswerber angegeben, daß sich die vier angeführten ausländischen Staatsangehörigen lediglich zu Schulungszwecken in Österreich befanden. Dies sei nicht glaubwürdig, da anläßlich der Kontrolle am 6.11.1995 die tatsächliche Beschäftigung der vier Ausländer festgestellt worden sei.

Dies werde durch aufliegende Abrechnungen belegt.

2. In der Berufung wird dagegen im wesentlichen eingewendet:

Die vier Ausländer seien vom Berufungswerber nicht beschäftigt worden. Sie seien in zeitlichen Blöcken von jeweils weniger als drei Monaten als Volontäre eingeschult worden.

Die in der Anzeige des AI bezogenen Kopien aus einem "Personalordner" seien im erstbehördlichen Verfahren dem Berufungswerber nie vorgehalten worden.

Das Argument des angefochtenen Straferkenntnisses, es sei eine "tatsächliche Beschäftigung" der Ausländer bei der Kontrolle festgestellt worden, sei nicht nachvollziehbar. Die beobachtete praktische Arbeit habe sehrwohl Schulungszwecken gedient.

Im übrigen sei die Beschäftigung der Volontäre gemeldet worden, allerdings beim Stadtamt L.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige vom 17.11.1995 seien bei der Kontrolle fünf Ausländer mit Autoreinigung beschäftigt gewesen. Vier Ausländer hätten nicht die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere gehabt. Für C sei ein Sicherungsbescheinigungsantrag am 10.10.1995 vom Berufungswerber gestellt, jedoch am 24.10.1995 abgelehnt worden. Angefügt sind der Anzeige unleserliche Kopien, die, wie sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung herausstellte, die "Kopien aus dem Personalakt" sind.

Ferner sind der Anzeige EDV-Ausdrucke über die Anmeldung des Herrn C bei der GKK - Pflichtversicherung Arbeiter angefügt.

Am 29.1.1995 rechtfertigte sich der Berufungswerber wie folgt:

Es gibt zwei Firmen, wobei ich bei der B GesmbH als Geschäftsführer tätig bin; diese unterhält in 26 Ländern Verträge mit Generalvertretern. Diese entsenden in regelmäßigen Abständen Mitarbeiter in die verschiedenen Auto Beauty Farmen. Die angeführten Personen M, S und J waren in zwei Blocks in Österreich, jedoch nicht in der Zeit vom 20.6.1995 und Herr R in der Zeit vom 11.7. bis 28.8.1995.

Laut Auskunft des Magistrates Wien erhielt ich die Auskunft, daß Mitarbeiter von ausländischen Geschäftspartnern, sofern sie zu Schulungszwecken in Österreich sind, keine Arbeitserlaubnis benötigen. Ich habe diese nur schriftlich anzumelden. Die Meldung erfolgte am Stadtamt L. Ich handelte somit im gutem Glauben und bekenne mich des erhobenen Vorwurfs der illegalen Ausländerbeschäftigung nicht für schuldig.

In der Stellungnahme vom 23.2.1996 nahm das AI dahingehend Stellung, daß durch die Kontrolle eine tatsächliche Beschäftigung festgestellt worden sei. Durch die beiliegenden Abrechnungen werde dies belegt. Der "gute Glaube" des Beschuldigten wird als unerheblich betrachtet.

Am 26.3.1996 legte der Berufungswerber schriftlich dar, daß Herr M Mitarbeiter des polnischen Generalvertreters des Berufungswerbers sei und mehrmals zur Schulung in Österreich gewesen sei. C habe einige Tage in L auf der organisatorischen Seite mitgearbeitet. Da C unbedingt für die Firma gehalten werden sollte, sei eine Aufenthaltsbewilligung sowie eine Arbeitsbewilligung eingereicht worden.

4. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Berufungswerber dar, die Polen seien aufgrund eines Vertrages mit dem polnischen Generalvertreter durch die GesmbH (gemeint: C Gesellschaft mbH), deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber sei, geschult worden. Er legte das Schulungsprogramm näher dar und erläuterte dessen Finanzierung. Näherhin sagte der Berufungswerber aus, die C Gesellschaft mbH würde die Ausbildungskosten, bestehend aus der Zurverfügungstellung einer Wohngelegenheit und 260 S Tagesdiät für die Auszubildenden, tragen. Wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vereinbart, reichte der Berufungswerber ein Vertragsmuster zur Illustration nach. Ferner legte der Berufungswerber dar, die Auszubildenden hätten - dem vertraglichen Ausbildungszweck entsprechend arbeitszeitmäßig wie die sonstigen Beschäftigten arbeiten müssen. Diese Sachverhaltsdarstellung blieb unbestritten und der unabhängige Verwaltungssenat sieht keinen Anlaß, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

5. Laut Firmenbuch hat die in Rede stehende C Gesellschaft mbH ihren Sitz in W. So auch zur Tatzeit.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort von Übertretungen der vorgeworfenen Art im Zweifel der Sitz des Unternehmens. Demgemäß war die belangte Behörde örtlich unzuständig und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum