Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250545/5/Lg/Bk

Linz, 14.03.1997

VwSen-250545/5/Lg/Bk Linz, am 14. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder betreffend die Berufung des Herrn F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. November 1996, Zl.

101-6/3-53-3628.10, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, idgF, beschlossen:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 VStG.

Entscheidungsgründe:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Angelegenheiten der illegalen Ausländerbeschäftigung iSd AuslBG der Unternehmenssitz Tatort. Nach dem ausschließlich maßgebenden - Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lag der Unternehmenssitz in A. Ein sonstiger Tatort ist aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht ersichtlich. Nicht maßgebend ist hingegen der in L liegende Wohnsitz des Berufungswerbers, auf welchem das angefochtene Straferkenntnis (S 3) Bezug nimmt; eine Abtretung gemäß § 29a VStG ist nach der Aktenlage nicht erfolgt.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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