Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250546/6/KON/FB

Linz, 12.06.1997

VwSen-250546/6/KON/FB Linz, am 12. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des A S, B, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 8. November 1996, GZ 101-6/3-53-1254.5, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z2 2. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Gemäß § 28 Abs.2 AuslBG beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 ein Jahr. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf, sind seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Anzumerken ist, daß der Bestimmung des § 31 Abs.2 VStG, wonach für die Verwaltungsübertretung die Verjährungsfrist sechs Monate beträgt, durch die speziellere Norm des § 28 Abs.2 AuslBG derogiert wird. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 2. Fall hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Gemäß § 45 Abs.2 leg.cit. genügt, wird die Einstellung verfügt, ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht.

Gemäß § 28a AuslBG idF BGBl.Nr. 450/1990 hat das Landesarbeitsamt im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist der Tatzeitpunkt für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit 19.5.1994 festgelegt. Die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG ist sohin mit Ablauf des 19.5.1997 eingetreten. Die Vorlage der vom Beschuldigten gegen das oben angeführte Straferkenntnis eingebrachten Berufung ist am 5. Dezember 1996 erfolgt. Dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde war es nicht möglich, innerhalb der ihm noch verbleibenden Entscheidungsfrist das Ermittlungsverfahren zu Ende zu führen, sodaß im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 2. Fall VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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