Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250548/3/Lg/Bk

Linz, 18.12.1996

VwSen-250548/3/Lg/Bk Linz, am 18. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn H, G vom 25. November 1996 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Oktober 1996, Zl. 101-6/3-53-1900.8, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.

Entscheidungsgründe:

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 5. November 1996 vom Berufungswerber übernommen und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung (frühestens) am 25. November 1996 (Datum des Berufungsschreibens) zur Post gegeben (Eingangsstempel des Magistrates Linz: 5. Dezember 1996). Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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