Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250549/9/KON/FB

Linz, 23.09.1997

VwSen-250549/9/KON/FB Linz, am 23. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn L S, P, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Oktober 1996, SV-96/42-1995-E/Mü, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, ds 3.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie haben auf der Baustelle beim Hause R Nr. 7, Gemeinde B, am 6.9.1995 die ausländischen Staatsangehörigen R V, geb. 3.8.1974, M I, geb. 27.2.1974 und P W, geb. 26.12.1974, beschäftigt, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § 28 Abs.1 Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Ziff.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 5.000,-- 1 Woche 5.000,-- 1 Woche 5.000,-- 1 Woche Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.500,--   Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 16.500,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." In bezug auf den Schuldspruch führt die belangte Behörde begründend im wesentlichen aus, daß aufgrund der Angaben der Gendarmeriebeamten BI S und RI B, welchen dienstliche Wahrnehmungen vor Ort zugrundeliegen, die angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen zu erachten sei. Trotz der gegenteiligen Ansicht des Beschuldigten sei den Aussagen der genannten Gendarmeriebeamten insofern mehr Glauben zu schenken, als diese in Ansehung des Diensteides erfolgten und die als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten zur Angabe der Wahrheit verpflichtet gewesen seien. In bezug auf die Strafhöhe hält die belangte Behörde fest, daß gegen den Beschuldigten die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden sei.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Er habe den Ausländer P W und dessen ausländische Freunde nicht für Arbeiten am Hause R 7 beschäftigt, sondern sei dieser ein guter Bekannter von ihm, der mit seinen Freunden in B im Haus R 7 ein paar Tage Urlaub verbringen wollte. Er habe P W 500 S angeboten, damit er sich und seinen Freunden Essen und Trinken besorgen könne, da er aus ärmlichen Verhältnissen in Tschechien stamme. P W habe aber ihm gegenüber erklärt, daß er genug Geld zusammengespart habe, um diesen Urlaub machen zu können und das Geld nicht benötige.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der belangten Behörde Einsicht genommen und aufgrund des Tatbestreitens eine öffentliche mündliche Verhandlung für Donnerstag, den 4. September 1997, unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anberaumt und durchgeführt. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ist wesentlicher Sachverhalt als feststehend zu erachten:

Die drei Ausländer (Tschechen) wurden am Vorfallstag in Arbeitskleidung beim Hause R 7, Gemeinde B, von den meldungslegenden Gendarmeriebeamten angetroffen. Einer von ihnen war zum Zeitpunkt der Kontrolle im Inneren des Hauses mit dem Abklopfen von Altputz beschäftigt, die beiden anderen wurden außerhalb des Hauses im Bereich eines frisch betonierten Betonfundamentes angetroffen. Die Ausländer gaben bei ihrer Vernehmung am Postenkommando an, sie hätten am Montag (dies wäre der 4. September 1995 gewesen) zu arbeiten begonnen und hätten beabsichtigt, am Freitag (dies wäre der 8. September 1995 gewesen) mit der Arbeit zu enden. Es sei vereinbart gewesen, daß jeder von ihnen 500 S pro Tag vom Beschuldigten als Entlohnung erhalte. Zum Zeitpunkt des Aufenthaltes der Ausländer bestand für das Anwesen R 7 keine Wasserversorgung. Die Ausländer haben im besagten Anwesen auch genächtigt. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 2 Abs.2 leg.cit. gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis oder b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, 1) wer a) entgegen des § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S.

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, nämlich die bewilligungslose Beschäftigung von drei Ausländern ist dem Sachverhalt nach dadurch gegeben, als der Beschuldigte die drei Ausländer im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses iSd § 2 Abs.2 lit.b leg.cit. bei den Reparaturarbeiten am Hause R Nr. 7 zum Tatzeitpunkt beschäftigt hat. Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis liegt deshalb vor, als mit den Ausländern ein Arbeitslohn im Ausmaß von täglich 500 S vereinbart worden ist. Das Vorliegen eines Werkvertrages, welcher nicht unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen würde, ist insoferne zu verneinen, als die Ausländer dem Beschuldigten kein in selbständiger und eigenverantwortlicher Tätigkeit geschaffenes Werk, wie beispielsweise die Sanierung des Anwesens insgesamt schuldeten, und mit ihnen kein Werklohn, sondern eben nur ein Arbeitslohn vereinbart war. Auch sind die von den Tschechen vorgenommenen Arbeiten einfachster Art und sind als solche nicht Bestandteil von Arbeiten, die in das Berufsbild des Baumeistergewerbes fallen, in dessen Rahmen die entgeltliche Sanierung von Gebäuden zulässig wäre. Die Tathandlung als solche ist aufgrund der widerspruchsfreien und übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten BI W S und RI B als erwiesen zu erachten. Ungeachtet des Umstandes, daß bei der Einvernahme der Ausländer gewisse Sprachschwierigkeiten aufgetreten sind - die einvernommenen Gendarmeriebeamten haben von sich aus darauf hingewiesen - ist aufgrund deren Schulung und Berufserfahrung im Zusammenhang mit der Vernehmung von Ausländern davon auszugehen, daß die Angaben der Ausländer betreffend Entlohnung und Arbeitsauftrag den Tatsachen entsprechen und auf keinen durch Sprachschwierigkeiten hervorgerufenen Irrtum zurückzuführen sind. Ein starkes Indiz dafür, daß die Ausländer für den Beschuldigten Arbeit verrichteten und nicht wie von diesem behauptet, sich auf Urlaub befanden, ist der Umstand, daß sie in Arbeitskleidung beim Haus R Nr. 7 angetroffen worden sind. So erscheint es in hohem Maße unwahrscheinlich, daß Urlauber Arbeitskleidung mit sich führen. Weiters unglaubwürdig erscheint, daß ein Haus, welches keine Wasserversorgung aufweist, wie der Beschuldigte selbst bei seiner Vernehmung vorbrachte, als Urlaubsunterkunft benützt wird. Wenn der Beschuldigte zu seiner Entlastung behauptet, mit einem der Ausländer, nämlich P W in freundschaftlicher Beziehung zu stehen, stünde auch dieser Umstand nicht entgegen, daß ein nach dem AuslBG bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag.

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