Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109086/2/Kl/Sd/Pe

Linz, 28.08.2003

 

 

 VwSen-109086/2/Kl/Sd/Pe Linz, am 28. August 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des HR, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.5.2003, Zl. VerkR96-7121-2001, wegen einer Übertretung nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen von Beitrag 14 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 16. Mai 2003, Zl. VerkR96-7121-2001, über Herrn HR, wegen Übertretung des § 52 lit. a Z. 10 a iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 77 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt, weil er am 26. Oktober 2001 um 15.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 137 Innviertler Straße im Gemeindegebiet Kallham in Fahrtrichtung Schärding gelenkt habe, wobei er die bei Strkm. 34,131 in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 26 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Überdies wurde der Beschuldigte zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7 Euro verpflichtet. Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch auf ein mit einem entsprechenden Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät erzieltes Messergebnis. Dabei führte die Erstbehörde ein umfassendes Beweisverfahren durch, wobei sie die zeugenschaftlichen Angaben des einvernommenen Gendarmeriebeamten einer ausführlichen Würdigung unterzog. Demnach sei die Lasermessung bei Strkm. 34,220 von einem besonders geschulten Sicherheitsorgan durchgeführt worden. Auch sei ein Messfehler auszuschließen, da am Display des vorschriftsmäßig geeichten Laser-Gerätes, LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 7141, ein Messergebnis in der Höhe von 99 km/h und nicht, wie vom Beschuldigten behauptet, 92 km/h aufschien. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h sei daher eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h dem Strafverfahren zugrunde gelegt worden. Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten als strafmildernd und ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.300 Euro zu werten gewesen.

 

2. Gegen dieses ihm am 4. Juni 2003 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 16. Juni 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, in der der Beschuldigte um eine Neu-Überprüfung der Verordnung mit der die Geschwindigkeitsbeschränkung im fraglichen Bereich verfügt wurde, beantragt hat. Darin bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass die im fraglichen Bereich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung den flüssigen Verkehr behindere und durch Bremsen und anschließendes Beschleunigen außerdem energieverschwendend wirke. Zudem sei der Schwerverkehr in diesem Straßenabschnitt in den letzten Jahren viel geringer geworden, da in diesem Bereich ohnedies ein Fahrverbot, ausgenommen Anliegerverkehr, für LKW über 7,5 t bestehe. Darüber hinaus bestehe eine unzumutbare Situation für die Verkehrsteilnehmer, weil der Schulbus auf einer Bundesstraße solchen Ranges auf der Fahrspur hält.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. VerkR96-7121-2001 und in die Verordnung der BH Grieskirchen vom 23. Februar 1998, VerkR-3000-1997-137.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51 e Abs. 3 Z. 3 VStG).

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Es gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte am 26. Oktober 2001 um 15.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen V, auf der B 137 Innviertler Straße im Gemeindegebiet Kallham in Fahrtrichtung Schärding lenkte, wo er bei Strkm. 34,131 mittels Laser-Messgerät vom Meldungsleger Rev.Insp. L im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h mit 99 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der Toleranzwerte wurde eine Geschwindigkeit von 96 km/h dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegt. Zum Vorbringen des Berufungswerbers in erster Instanz, er habe sich das Lasergerät vom Gendarmeriebeamten zeigen lassen und dieses habe lediglich eine Geschwindigkeit von 92 km/h angezeigt, ist zu bemerken, dass hier der glaubwürdigen und in sich schlüssigen Aussage des Zeugen, für solche Geschwindigkeitsmessungen besonders geschult, zu folgen ist, dass ein Messfehler auszuschließen sei und bereits beim geringsten Fehler bei der Bedienung des Lasergerätes die Fehlermeldung "Error" aufscheine und kein Messergebnis zustande komme.

An der Zuverlässigkeit der Messung selbst ist ebenfalls kein begründeter Zweifel hervorgetreten, sodass das Messergebnis unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Umstände, welche auf eine Funktionsuntüchtigkeit des Messgerätes hinweisen würden bzw. dass das Gerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen.

Festgestellt wird an dieser Stelle noch, dass der Berufungswerber bei seiner Anhaltung gar nicht bestritten hat, zu schnell gefahren zu sein, sondern er der verfehlten Auffassung anhing, die im fraglichen Bereich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht gerechtfertigt.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 idF. BGBl.Nr. 134/1999, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO 1960 idF. BGBl.Nr. 145/1998, zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Der Umstand, dass der Berufungswerber im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, wird dem Grunde nach nicht bestritten. Bezweifelt wird lediglich die Sinnhaftigkeit der Verordnung, welche im fraglichen Straßenabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h vorsieht. Der Berufungswerber regte daher an, eine Verordnungsprüfung durchführen zu lassen.

Gemäß § 1 Punkt 6. der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. Februar 1998, VerkR-3000-1997-137, war zur vorgeworfenen Tatzeit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von Strkm 33.900 bis Strkm 34.400 (Gde. Kallham, Ortschaftsbereich Itzling) für beide Fahrtrichtungen auf 70 km/h beschränkt. Die Erlassung dieser Verordnung geschah im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie zur Regelung der Kreuzungen im Zuge der B 137.

Im Hinblick auf das in der Berufung vorgebrachte Ersuchen, ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten, wird an dieser Stelle auf einen gleichgelagerten, ebenfalls beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Fall verwiesen. Im dort genannten Fall wurde nämlich wegen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit bereits ein Antrag auf Aufhebung des § 1 Punkt 6 der gegenständlichen Verordnung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. Februar 1998, VerkR-3000-1997-137, an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Diesen Antrag hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juni 2003 abgewiesen. Begründend stützt sich der Verfassungsgerichtshof auf ein Gutachten der Oö. Landesregierung, aus dem hervorgeht, dass die Reduktion der Unfallzahlen im fraglichen Straßenabschnitt nicht allein mit dem Rückgang der Verkehrsbelastung begründet werden kann, sondern auch wesentlich mit der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zusammenhängen muss. Die verordnete Geschwindigkeit von 70 km/h auf der B 137 zwischen Strkm 33.900 und Strkm 34.400 ist daher unter Hinweis auf die durch die Unfallzahlen verifizierte Sicherheitserhöhung sachlich begründet und erfüllt die Voraussetzungen des § 43 StVO 1960. Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. VfSlg. 8984/1980, 9721/1983, 13371/1993, 14051/1995), sind bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach § 43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen. Da laut Gutachten seit der Verordnungserlassung keine wesentliche Änderung der Verkehrsfrequenz eingetreten ist, wurde der Antrag, mangels Eignung, die behauptete Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung darzutun, abgewiesen.

Im Hinblick auf dieses abweisende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sieht der unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall keine Veranlassung, diesbezüglich noch einmal an den Verfassungsgerichtshof mit einem Verordnungsprüfungsverfahren heranzutreten. Im Lichte obiger Ausführungen müsste einem solchen Antrag der Erfolg versagt bleiben.

 

Aufgrund der im fraglichen Straßenabschnitt rechtmäßig verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung hat der Berufungswerber somit die ihm vorgeworfene Tat begangen und auch subjektiv zu verantworten, da keine Umstände hervorgekommen sind, die ihn diesbezüglich entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

4.4. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit oft gravierenden Folgen sind. Zum Schutze des Rechtsgutes Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und im Interesse der Verkehrssicherheit allgemein ist deshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten. Die Erstbehörde hat die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet. Straferschwerungsgründe lagen keine vor. Es ist aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht ersichtlich, dass die Behörde von dem ihr obliegenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Sie hat ein monatliches Einkommen von 1.300 Euro, sowie kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen. Diesen Erwägungen hat der Beschuldigte auch in der Berufung nichts entgegen gehalten. Milderungsgründe und berücksichtigungswürdige Umstände hat der Berufungswerber nicht geltend gemacht. Es war daher auch das Strafausmaß zu bestätigen.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

keine Änderung der Verkehrszahlen; keine Änderung für Verordnungsprüfung

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