Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250558/8/Lg/Shn

Linz, 30.09.1997

VwSen-250558/8/Lg/Shn Linz, am 30. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Reinhard K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 5. Dezember 1996, Zl. SV96-92-1994, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 64 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe "im Zeitraum von Juni bis September 1994 an etwa 30 bis 40 Tagen" einen Ausländer illegal beschäftigt. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige Berufung.

3. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat wurde der belangten Behörde Gelegenheit geboten, aufzuklären, an welchem Tag genau die vorgeworfene illegale Beschäftigung des Ausländers geendet haben soll, damit der Beginn der Strafbarkeitsverjährungsfrist exakt berechnet werden kann. Eine solche Aufklärung war jedoch nicht möglich. Von einer Befragung des Beschuldigten sah die belangte Behörde ab, weil davon keine zweckdienlichen Mitteilungen zu erwarten gewesen seien.

4. Aufgrund dieser Beweislage sowie wegen des vorgerückten Verfahrensstadiums (die Berufungsvorlage langte am 3. Februar 1997 beim UVS ein), welches für weitere Ermittlungstätigkeiten keine Zeit mehr ließ, hatte der unabhängige Verwaltungssenat im Zweifel davon auszugehen, daß der letzte Arbeitstag des Ausländers vor dem 30. September 1994 lag. Bei dieser Sachlage war aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Langeder

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