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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250559/2/Lg/Bk

Linz, 23.12.1997

VwSen-250559/2/Lg/Bk Linz, am 23. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Akif A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Jänner 1997, Zlen. 101-6/3-53-2768.13, 101-6/3-53-2566, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und vier Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GesmbH zu verantworten habe, daß eine näher bezeichnete tschechische Staatsangehörige am 2.1.1995, am 6.1.1995 und am 18.1.1995 in einem näher genannten Lokal von der oa GesmbH beschäftigt worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf die Aussagen von drei Polizeibeamten, die die Ausländerin an den drei im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Tagen bei Tätigkeiten gesehen hatten, welche das Bild von in Lokalen dieser Art üblichen Arbeiten boten. Im angefochtenen Straferkenntnis fehlen jedoch Feststellungen zur Entlohnung der Ausländerin. Die Entlohnung ist jedoch ein konstitutives Merkmal des Beschäftigungsbegriffes nach dem AuslBG. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Langeder

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