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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250567/4/Lg/Bk

Linz, 11.07.1997

VwSen-250567/4/Lg/Bk Linz, am 11. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. Februar 1997, Zlen. SV96-40-1994-Hol, SV96-12-1995-Hol, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten. Rechtsgrundlage: Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) schuldig erkannt, in der Zeit von 27. August bis 8. September 1994 drei näher bezeichnete tschechische Staatsangehörige illegal beschäftigt zu haben. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt folgende Sachverhaltsannahme zugrunde:

Die Bw habe den landwirtschaftlichen Betrieb von ihrem Vater gepachtet. Die Ausländer hätten nach Anweisungen des bei der Bw als landwirtschaftlichen Facharbeiter tätigen Herrn Z gearbeitet. Die Ausländer seien nicht durch Geld entlohnt und auch nicht verköstigt worden, jedoch habe der Vater der Bw den Tschechen eine Wohnmöglichkeit in S zur Verfügung gestellt. Dies reiche für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Bw und den Ausländern aus. Die Geschichte der Entstehung dieses Beschäftigungsverhältnisses sei nicht entscheidungserheblich. Die Annahme eines Volontariats sei wegen der vorliegenden Entgeltlichkeit ausgeschlossen. 2. In der Berufung wurde - wie zuvor - dagegen eingewendet, die drei Tschechen seien auf Veranlassung des Vaters der Bw als Touristen nach S gekommen. Der Grund für diese Einladung sei die Bekanntschaft des Vaters der Bw mit dem Onkel eines der drei tschechischen Freunde gelegen. Dieser Onkel führe einen landwirtschaftlichen Betrieb, daher hätten sich die Tschechen für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bw interessiert und dort nicht nur zugesehen sondern auch mitangepackt. Der Vater der Bw habe den drei Tschechen unentgeltlich eine Wohnmöglichkeit in einem ihm gehörenden aber gerade nicht benutzten Haus zur Verfügung gestellt. Die Bw selbst habe die drei Tschechen nicht gekannt und auch erst im nachhinein von der Quartiernahme in S und ihrer Tätigkeit auf dem von ihr gepachteten Betrieb erfahren. Daher sei die Annahme verfehlt, sie selbst habe die Tschechen eingestellt. Im übrigen sei ihr bekannt, daß auch ihr Vater an die Unterkunftgewährung keine Arbeitsverpflichtung geknüpft habe, sodaß, sinngemäß, Unterkunftgewährung und Arbeit der Tschechen in keinem synallagmatischen Verhältnis standen. 3. Aus dem Akt ist die Zeugenaussage des Herrn F ersichtlich. Dieser sagte aus, daß die Tschechen aufgrund persönlicher Bekanntschaft des Vaters der Bw in Schärding gewesen seien. Er selbst sei bereits einmal auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des Onkels einer der Tschechen auf Besuch gewesen. Die Tschechen hätten vor allem landwirtschaftliche Arbeiten durch Zusehen erlernen wollen. Sie hätten dabei auch mitgeholfen und seien dabei vom Zeugen angewiesen worden.

Dem Akt liegen ferner Erhebungsbögen des AMS S bei. Daraus ist zu entnehmen, daß als Arbeitgeber die "Fa. H" angegeben wurde und die Kosten für die Unterkunft "vom Arbeitgeber getragen" worden sein sollen. Die Ausländer hätten "kostenlos" gearbeitet, um landwirtschaftliche Kenntnisse zu sammeln. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Demnach hatten die Ausländer Arbeiten auf dem von der Bw gepachteten Anwesen verrichtet, ohne dafür von der Bw Geld oder Naturallohn zu erhalten. Die Ausländer konnten allerdings unentgeltlich bei einem Dritten (dem Vater der Bw) wohnen. Der bereits im erstbehördlichen Verfahren vorgetragenen Behauptung der Bw, sie hätte vom durch ihren Vater initiierten Einsatz der Ausländer und deren Quartiernahme in S nichts gewußt, ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Es ist daher auch keine zusätzliche Vereinbarung zwischen der Bw und ihrem Vater erwiesen, die eine Zurechnung der Arbeit der Ausländer bzw der Quartiergabe als Naturallohn zur Bw ermöglichen würde. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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