Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250573/2/Lg/Bk

Linz, 15.07.1997

VwSen-250573/2/Lg/Bk Linz, am 15. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Februar 1997, Zl. 101-6/3-33-32533.3, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 450/1994, zu Recht erkannt:

A) I. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des bosnischen Staatsangehörigen S bestätigt und die Berufung insoweit abgewiesen. II. Der Bw hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S zu leisten. Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 450/1994. Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG. B) I. Die Berufung wird hinsichtlich des Ausländers I stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.1, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG iVm § 28 Abs.2 AuslBG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen in Höhe von 5.000 S bzw 7.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag und vier Stunden bzw von einem Tag und fünfzehn Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D Immobiliengesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in F, zu verantworten habe, daß der bosnische Staatsangehörige S in der Zeit von 6.10.1995 bis 10.11.1995 und der ausländische Staatsbürger I in der Zeit von 24.7.1995 bis 31.12.1995 von oa Firma beschäftigt worden sei, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war. 2. In der Berufung wird ausgeführt, daß nicht der Bw für die gegenständliche Verwaltungsübertretung zuständig gewesen sei, sondern der zweite Geschäftsführer. Dieser sei innerbetrieblich für die Einstellung von Arbeitskräften zuständig gewesen; darüber habe, bestätigbar durch Zeugen, eine mündliche Vereinbarung bestanden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Hinsichtlich des bosnischen Staatsangehörigen S:

Der Einwand, daß zwischen den handelsrechtlichen Geschäftsführern eine Absprache über die Zuständigkeitsverteilung bestanden habe bzw der Bw demnach für die Einstellung von Arbeitskräften nicht zuständig gewesen sei, vermag ihn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht von der Strafe zu befreien. Selbst wenn man daraus eine gewisse schuldentlastende Wirkung ableitet, ist der belangten Behörde auch bei der Festsetzung der Strafhöhe auf der Grundlage der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Strafbemessungsgründe nicht entgegenzutreten. 3.2. Hinsichtlich des Ausländers I:

Die Feststellung der Staatsangehörigkeit eines Beschäftigten stellt bei Strafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ein wesentliches Sprucherfordernis iSd § 44a Z1 VStG dar. Dieses Spruchelement fehlt sowohl im angefochtenen Straferkenntnis als auch bei sämtlichen aus dem Akt ersichtlichen Verfolgungshandlungen. Da aus diesem Grund keine taugliche Verfolgungshandlung vorlag und mittlerweile die Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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