Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250575/2/Lg/Bk

Linz, 09.07.1997

VwSen-250575/2/Lg/Bk Linz, am 9. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Februar 1997, Zl. 101-6/3-53-3688.2, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben als die Geldstrafe auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 250 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19, 20 und 24 VStG iVm §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 450/1994. Zu II.: §§ 64 Abs.1, 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag und vier Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter der Firma Bäckerei G, zu verantworten habe, daß der Ausländer S vom 1.6.1995 bis 30.6.1995 im oben angeführten Betrieb beschäftigt wurde, ohne daß die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. 2. In der Berufung wird der Sachverhalt nicht bestritten, jedoch eingewendet, daß es sich bei der Einstellung des Ausländers um einen Irrtum gehandelt habe, der in der Hektik des Tagesgeschäftes passiert sei. Beim kurzen Einstellungsgespräch mit Herrn U habe dieser seine gelbe Arbeitserlaubnis in dem Glauben vorgewiesen, diese hätte noch Gültigkeit, da er zur Tatzeit auch im R als Küchenkraft tätig gewesen wäre. Leider sei nur der Name und nicht das Ablaufdatum vom Bw kontrolliert worden. Die Karte sei 14 Tage vorher abgelaufen, was weder der Bw noch Herr U zu diesem Zeitpunkt bemerkt hätten. Auch habe der Bw die Beschäftigung der GKK gemeldet, womit deutlich ersichtbar sei, daß er nicht die Absicht gehabt habe Herrn U illegal zu beschäftigen. Da Herr U auch später wieder eine Arbeitsbewilligung bekommen habe, sieht der Bw die verhängte Strafe als nicht gerechtfertigt an. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafe.

In Anbetracht der absoluten Unbescholtenheit des Bw, der Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung und des bloßen Irrtums des Bw - durch die Meldung zur Sozialversicherung werde augenscheinlich, daß der Bw alle nötigen Schritte unternehmen wollte um mit dem türkischen Staatsbürger ein ordnungsgemäßes Arbeitsverhältnis zu begründen und es sei somit auch glaubwürdig, der Bw sei der Meinung gewesen, daß die Arbeitserlaubnis auch zur Tatzeit noch Gültigkeit gehabt habe, womit der Schuldvorwurf in einem solchen Falle nicht so schwer wiegt, als wenn der Bw mit vollem Unrechtsbewußtsein gehandelt hätte - erscheint - unter Anwendung des § 20 VStG und unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat - eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 2.500 S und unter Anwendung derselben Kriterien eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden als angemessen.

Einen Unternehmer trifft die Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, daß nicht irrtümlich Ausländer ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere eingestellt werden. Die diesbezügliche Fahrlässigkeit ist dem Bw vorzuwerfen. Deshalb und auch im Hinblick auf die Dauer der illegalen Beschäftigung ist die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG im gegenständlichen Fall ausgeschlossen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum