Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250576/19/Lg/Bk

Linz, 21.07.1997

VwSen-250576/19/Lg/Bk Linz, am 21. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) nach der am 3. Juli 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn A, vertreten durch den RA Dr. A, T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Jänner 1997, Zl. SV96-28-1996-E/Gus, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

A) Hinsichtlich des Ausländers A I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt und die Berufung insoweit abgewiesen. Die Geldstrafe wird jedoch auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird außerdem dahingehend geändert, daß der Berufungswerber selbst als Arbeitgeber aufscheint (Streichung der Worte "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F") und unter den fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Papieren die Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) aufscheint und als geltende Fassung des AuslBG BGBl.Nr. 895/1995 angegeben wird. II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 500 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 895/1995. Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

B) Hinsichtlich des Ausländers M Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 27 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 30.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je drei Wochen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F in L den polnischen Staatsangehörigen M seit November 1995 und den jugoslawischen Staatsangehörigen A seit 3. Mai 1995, beide bis 6.5.1996 beschäftigt habe, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. In der Begründung wird auf die Feststellung der Kontrollorgane des AI verwiesen, wonach beide Ausländer ohne entsprechende arbeitsmarktrechtlichen Papiere bei einer Kontrolle angetroffen worden seien. Zur Begründung der Strafhöhe verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die fehlende sozialrechtliche Absicherung der Ausländer und auf die Tatsache, daß der Bw bereits mehrmals über das AuslBG informiert worden sei und andererseits ha. als einschlägig vorbestraft aufscheine. 2. In der Berufung wird dagegen eingewendet:

1) Zum polnischen Staatsangehörigen M:

Dieser habe sich zu Ausbildungszwecken ohne Arbeitspflicht und Entgeltsanspruch für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten in Österreich befunden. Ausbildungsunternehmen sei die C GesmbH gewesen. 2) Zum jugoslawischen Staatsangehörigen A:

Dieser sei vom Arbeitsamt L zugewiesen worden, obwohl er keine auf die Firma des Bw lautende Beschäftigungsbewilligung gehabt habe. Dies sei dem Bw erst anläßlich einer Rückmeldung beim Arbeitsamt mitgeteilt worden, worauf der Bw den Ausländer sofort abgemeldet habe und eine ordnungsgemäße Anmeldung in die Wege geleitet habe.

3) Hinsichtlich beider Ausländer:

Sowohl die C GesmbH als auch die Firma F hätten ihren Sitz in W. Daher sei die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde gar nicht gegeben gewesen. 3. Die öffentliche mündliche Verhandlung brachte folgendes zutage:

Hinsichtlich des Ausländers A:

Diesbezüglich verwies der Bw darauf, daß der 3. Mai 1996 ein Freitag gewesen war, sodaß die tatsächliche Beschäftigungsdauer allenfalls den Freitag und den Montag vormittag bis zur Kontrolle betragen haben kann. Der Ausländer sei vom AMS geschickt worden und habe über eine Beschäftigungsbewilligung, allerdings lautend auf einen anderen Arbeitgeber verfügt. Der Bw habe irrtümlich angenommen, die Beschäftigung sei legal, genauerhin, daß dann, wenn er dem AMS mitteilt, daß er den Ausländer beschäftigen will, die Bewilligung von Amts wegen erfolgt. Nach dem Bemerken des Irrtums habe der Ausländer seine Tätigkeit sofort eingestellt und erst am 23.5.1996 (nach Einlangen der Beschäftigungsbewilligung) wieder aufgenommen. Hinsichtlich des Unternehmenssitzes sei es so, daß die nichtprotokollierte Firma F ihren Sitz in W habe und über verschiedene Betriebsstätten in den Bundesländern verfüge. Der Geschäftsverkehr (Korrespondenz, Rechnungen, Buchhaltungen, Anträge beim AMS) erfolge von W aus. Auf Vorhalt diverser Kopien von Schriftstücken durch den Vertreter des AI, in welchen die L (L) Adresse bzw Telefonnummer aufscheine führte der Bw aus, daß in einem dieser Schreiben auch die Wiener Telefonnummer angegeben sei und es im übrigen so sei, daß er einmal in der Woche in L (L) sei und sich um den Geschäftsgang kümmere. Für den Fall, daß der unabhängige Verwaltungssenat nicht örtliche Unzuständigkeit der Erstbehörde annehmen sollte, beantragt der Bw eine Herabsetzung der Strafe, eventuell die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG. Hinsichtlich des A:

Diesbezüglich verwies der Bw auf den bereits im Verfahren zu VwSen-250528 vorgelegten 19 Punkte-Ausbildungsplan. Schulungen dieser Art würden ausschließlich von der C GesmbH mit Sitz in W durchgeführt, wenn auch örtlich in verschiedenen Betriebsstätten der Einzelfirma F. Diesbezüglich legte der Bw abermals den Generalvertretungsvertrag mit dem polnischen Geschäftspartner, demgegenüber sich die C GesmbH zur Ausbildung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Polen verpflichtet hatte, vor. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Hinsichtlich des Ausländers C:

Die Beschäftigung dieses Ausländers ist (im Ausmaß der vom Bw eingestandenen Dauer) unbestritten. Dem Argument der örtlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde ist allerdings entgegenzuhalten, daß der Bw als Einzelunternehmer tätig war und der Bw ja auch nach eigenen Angaben am Arbeitsort Dispositionen getroffen bzw zumindest teilweise auch die Korrespondenz mit dem AMS geführt hatte. Daher ist dem in Rede stehenden Einwand nicht zu folgen.

Bei der Festsetzung der Strafhöhe ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde von einem Wiederholungsfall ausging, die im beigelegten Vorstrafenregisterauszug vermerkten Bestrafungen nach dem AuslBG zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tat noch nicht rechtskräftig waren. Daher geht der unabhängige Verwaltungssenat vom ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG (10.000 S - 60.000 S) aus. Die "fehlende sozialrechtliche Absicherung" stellt, entgegen der Meinung der belangten Behörde, das Fehlen eines Milderungsgrundes, also keinen Erschwerungsgrund dar. Mildernd wirkt die kurze Dauer der Beschäftigung, das Vorhandensein der Beschäftigungsbewilligung für einen anderen Arbeitgeber und das (irrtümliche) Vertrauen des Bw, die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sei unter besonderen Umständen des Falles (der Ausländer kam nach unbestrittener Sachverhaltsdarstellung des Bw vom AMS) nur noch "Formsache". Aus diesen Gründen erscheint die Anwendung des § 20 VStG vertretbar und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 5.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden als angemessen. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zulässig erscheint: Schließlich hätte der Bw wissen müssen, daß er ohne "ausreichende Papiere" keinen Ausländer beschäftigen darf. Hinsichtlich des Ausländers:

Diesbezüglich konnte die Darlegung des Bw, das Ausbildungs-(beschäftigungs)verhältnis habe im Verhältnis zur C GesmbH, W, bestanden, nicht widerlegt werden. Insbesondere enthalten die Aufzeichnungen anläßlich der Kontrolle keine Angaben über den Arbeitgeber. Da der Unternehmenssitz in diesem Fall in liegt, war das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Da noch keine Verjährung eingetreten ist, wird nach allfälliger Abtretung des Verfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der hier zuständige Magistrat das Verwaltungsstrafverfahren weiterzuführen haben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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