Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250577/18/Lg/Bk

Linz, 07.01.1998

VwSen-250577/18/Lg/Bk Linz, am 7. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 10. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn W gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. März 1997, Zlen. SV96-4-1995-Hol, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1995, betreffend Faktum 1 (C), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S zu leisten. Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 450/1994. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt, weil er als Geschäftsführer und außenvertretungsbefugte Person der G, in diesem Unternehmen vom 11. bis 18.1. sowie am 10.3.1995 den türkischen Staatsangehörigen C I, beschäftigt habe, ohne daß für diesen Fremden eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des AI vom 20.3.1995 mit beiliegender Anmeldung zur Sozialversicherung für die Zeit vom 11. bis 18.1.1995 sowie auf eine Aussage des Ausländers vor dem AMS S betreffend den 10.3.1995, in welcher dieser bekanntgab, an diesem Tag im Auftrag des Bw Ausbesserungsarbeiten durchgeführt zu haben. Ferner verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Rechtfertigung des Bw vom 21.9.1995, in welcher der Bw dem Tatvorwurf nicht widersprochen sondern im Gegenteil selbst angegeben habe, daß der Ausländer vom 11. bis 18.1.1995 entgeltlich für die G GesmbH. tätig gewesen sei.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, es habe sich bei den Arbeiten des Ausländers in der Zeit vom 11. bis 18.1.1995 sowie am 10.3.1995 um Ausbesserungsarbeiten gehandelt, welche bereits mit dem Dezemberlohn abgegolten worden seien. Die Zusammenstellung der Partie sei nicht durch den Bw sondern durch den Partieführer Ö erfolgt. Der Bw sei zu dieser Zeit auf Urlaub gewesen. 3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrat der Bw den Standpunkt, der Sachverhalt sei unstrittig, er halte jedoch die Behauptung aufrecht, daß die Ausbesserungsarbeiten mit dem Dezemberlohn abgegolten worden waren. Die Zusammenstellung der Partie und die Anmeldung zur Sozialversicherung sei firmenintern ohne Wissen des Bw erfolgt. Es sei Gegenstand des Vertrages mit dem Ausländer gewesen, daß dieser nach Akkord bezahlt wurde und wegen unsachgemäßer Arbeit erforderliche Ausbesserungen in seiner Freizeit vorzunehmen hatte. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig: Die gegenständlichen Arbeiten erfolgten während des vorgeworfenen Tatzeitraumes und hatten ihre Grundlage in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma G GesmbH. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag sich nicht der Argumentation des Bw anzuschließen, es liege keine illegale Beschäftigung während des vorgeworfenen Tatzeitraumes vor. Für die Beurteilung der Tat unter dem Blickwinkel des AuslBG ist maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsleistungen tatsächlich erfolgten. Ohne Belang ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt die Entlohnung erfolgte. Entscheidend ist, daß die gegenständlichen Arbeiten zur vorgeworfenen Tatzeit geleistet wurden und zwar entlohnt und auf einem Arbeitsverhältnis beruhend. Für die Bemessung der Strafhöhe sind die aktenkundigen finanziellen Verhältnisse des Bw, der Unrechts- (Dauer der Beschäftigung) und Schuldgehalt (Fahrlässigkeit) der Tat sowie der Milderungsgrund der Unbescholtenheit maßgebend. Eine Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, da der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht in einem solchen Maße ins Gewicht fällt, daß eine Anwendung dieser Bestimmung gerechtfertigt wäre. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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