Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250577/33/Lg/Bk

Linz, 22.09.1998

VwSen-250577/33/Lg/Bk Linz, am 22. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach den am 10. Juni 1997 und am 13. März 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. März 1997, Zl. SV96-2-1996-Hol, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu bezeichnen ist. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von insgesamt 2.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG, § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 257/1995. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 5.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 28 Stunden verhängt, weil er als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer und somit außenvertretungsbefugte Person (iSd § 9 VStG) der G GesmbH, A, vom 13. bis 28.11.1995 auf der Baustelle in Z Arbeiten der türkischen Staatsangehörigen K und K, welche von Herrn H, sohin von einem Arbeitgeber ohne einem im Gebiet der Republik Österreich vorhandenen inländischen Betriebssitz beschäftigt worden waren, in Anspruch genommen habe. In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des AI vom 11.1.1996 samt den angeschlossenen Niederschriften sowie auf das Schreiben der S vom 24.4.1996 und sinngemäß auch auf die Rechtfertigungen des Bw vom 28.3.1996 sowie vom 24.4.1996.

Demnach nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß die G GesmbH von der Gebrüder H Bauunternehmung GesmbH. & Co KG, den Auftrag zu Pflasterarbeiten zur Gehsteigerrichtung entlang der B 10 bei Strkm 64,4 bis 66,3 im Ortsgebiet von Z erhalten hatte. Diese Pflasterungsarbeiten habe die G GesmbH an das Unternehmen des Herrn H, BRD weitergegeben. Kein Auftragsverhältnis habe zwischen der Gebrüder H Bauunternehmung GesmbH & Co KG und der S OHG (vormals G OHG), P bestanden. 2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, die Firma G habe den von der Firma H erhaltenen Auftrag an die Firma G OHG weitergegeben. Die Firma G habe dann Herrn H beauftragt, die Arbeiten an dieser Baustelle durchzuführen. Es sei auch noch zu sagen, daß von der Firma G keinerlei Rechnungen an die Firma H als Auftraggeber ergangen sind. Inwieweit Herr B türkische Arbeiter eingesetzt hatte, entziehe sich der Kenntnis des Bw. 3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Am 28.11.1995 sagten die beiden Türken vor der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See aus, für die Firma B zu arbeiten und von dieser entlohnt zu werden. Vom AI für den 16. Aufsichtsbezirk sind die Aussagen des Vorarbeiters der Firma B, des Herrn T sowie des Poliers der Firma H, Herrn S, vom 28.11.1995 niederschriftlich festgehalten. Nach T seien die beiden Türken von der Firma B beschäftigt gewesen. Den Auftrag habe die Firma B "seines Wissens" von der Firma G( P) erhalten. Nach S habe die Firma H den Auftrag an die Firma G in Sub vergeben; letztere besitze eine Tochterfirma, G. Seit 13.11.1995 befinde sich die Firma B auf der Baustelle und führe im Auftrag der Firma G die Pflasterarbeiten durch. Die angetroffenen Türken seien Arbeitskräfte der Firma B; sie seien seit 13.11.1995 tätig.

Dem Akt liegt auch die Kopie des Auftragsschreibens der Firma H an die Firma G vom 22.9.1995 bei.

In seiner Rechtfertigung vom 28.3.1996 behauptete der Bw, das dem Akt beiliegende Auftragsschreiben der Firma H an die Firma G vom 22.9.1995 sei zum Tatzeitpunkt bereits hinfällig (storniert) gewesen. Mit den Pflasterarbeiten sei vielmehr die Firma G beauftragt worden. Die diesbezüglichen Unterlagen (Stornierung, Beauftragung der Firma G) könne der Bw wegen Konkurses der Firma G nicht vorlegen, werde sich aber darum bemühen (Frist: 9.4.1996). Der Bw könne mit Sicherheit sagen, daß ein schriftlicher Vertrag zwischen der Firma G und der Firma B über die Durchführung der gegenständlichen Pflasterungsarbeiten besteht. In einem Aktenvermerk von Mag H (Bezirkshauptmannschaft Schärding) vom 18.4.1996 ist festgehalten: "Herr S teilt tel. mit, daß die G OHG keinen Auftrag von der Gebr. H Bauunternehmen GesmbH. & Co KG erhalten hat. Herr S hat diesbezüglich auch mit Personen der Gebr. H Bauunternehmen & Co KG Rücksprache gehalten und haben diese ihm mitgeteilt, daß ein Auftrag nur an die Firma G GesmbH. ergangen ist. Herr S wird dies schriftlich mitteilen..." Mit Schreiben vom 24.4.1996 teilte die S OHG mit: "Den Auftrag über das Bauvorhaben O erhielt die Firma G GesmbH. in S und nicht wie von Herrn G angegeben, die Firma G OHG. Da die Firma am 16.1.1996 den Konkurs angemeldet hat, wurden die Pflasterungsarbeiten eingestellt. Über den weiteren Verlauf der Fertigstellung dieser Baustelle wissen wir leider nicht Bescheid. Den Auftrag zur Fertigstellung haben wir nicht bekommen, deshalb können wir ihnen auch keine diesbezüglichen Unterlagen zukommen lassen." Von der Firma H wurde gegenüber dem unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 4.4.1997 mitgeteilt, daß die Firma H die Firma G in Sub beauftragt habe, welche jedoch nur zu Beginn der Bauabwicklung (zeitweise) auf der Baustelle anwesend gewesen sei. Von der Firma H sei die Firma G nicht beauftragt worden. Über Subverträge der Firma G sei in der Firma H nichts bekannt. Da G (bzw eine Subfirma) den Auftrag nicht erledigt habe, habe die Firma H die Firma E mit der Fertigstellung betraut. Es sei richtig, daß von der Firma G keine Rechnung gestellt worden sei. Ferner legte die Firma H diesem Schreiben das Fax vom 25.9.1995 bei, mit dem "die Neuanschrift des Auftragsschreibens bekannt gegeben" und "um Neuausstellung an die og. Adresse" ersucht wird. Dieses Fax trägt einen Briefkopf der Firma G, ist jedoch mit Stempel der Firma G, gezeichnet. Auf diesem Fax befindet sich der handschriftliche Vermerk vom 30.10.1995: "Lt H vorerst nicht unterschreiben!". 4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Bw die Situation so dar, daß die Firma H zwar zunächst die Firma G, später aber die Firma G beauftragt habe, welche ihrerseits den Auftrag an die Firma B weitergegeben habe.

Die Beauftragung der Firma G durch die Firma H sei so vor sich gegangen, daß der Bw von Herrn H von der Firma H telefonisch die Zusicherung eingeholt hatte, daß der Auftrag anstelle der Firma G an die Firma G erteilt werden sollte. Daraufhin sei vom Bw, und zwar im Wege der Firma G (von K im Auftrag des Bw), unter Verwendung des Briefkopfes der Firma G das Fax an die Firma H bzw Herrn H geschickt worden, in welchem "wie telefonisch besprochen ... die neue Anschrift des Auftragsschreibens" bekanntgegeben und "um Neuausstellung an die o.g. Adresse" ersucht wurde. Auf Vorhalt, daß laut Auftragsschreiben der Firma H an die Firma G Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen, äußerte der Bw, daß dies der Grund für sein Fax gewesen sei. Daß in der Firma H am 30.10.1995 der Vermerk: "Laut H vorerst nicht unterschreiben" auf das Fax gesetzt wurde, sei dem Bw neu. Der Bw glaube nicht, daß ein Auftragsschreiben der Firma H bei der Firma G eingegangen sei. Der Bw habe jedenfalls später der Firma H noch die UID-Nummer der G (zwecks Fakturierung nach Deutschland) bekanntgegeben. Die Firma B habe der Firma G keine Leistungen in Rechnung gestellt. Auch die Firma G habe daher der Firma H keine Leistungen in Rechnung gestellt. Vor seinem Ausscheiden aus der Firma G im Frühjahr 1996 sei der Bw sowohl in Österreich (Firma G) als auch in Deutschland (Firma G) tätig gewesen. Die Firma G sei gegründet worden, weil es in Deutschland leichter sei, Subaufträge zu vergeben. Die Firma G habe aus verwaltungstechnischen und steuerrechtlichen Gründen nie Subaufträge vergeben. In der Firma G seien der Bw und Herr S zu je 50 % beteiligt gewesen. Aus seiner Gesellschaftertätigkeit bei der Firma G wisse der Bw, daß die Firma G die Firma B beauftragt habe und zwar schriftlich. Mit dieser Firma habe schon länger Kontakt bestanden. Die Verhandlungen mit der Firma B habe seitens der Firma G Herr S geführt. Herr S sei es auch gewesen, der die Firma B beauftragt habe. In der schriftlichen Vereinbarung sei auch festgelegt worden, daß die Firma B für den Einsatz illegaler Arbeitskräfte haftet. Der Bw gab bekannt, daß die Firma B nicht mehr erreichbar sei; dies habe er selbst erfolglos versucht. Der Zeuge H sagte aus, die Firma H habe mit dem Pflastern die Firma G betraut. Die Firma G habe die Arbeiten begonnen, aber nicht fertiggestellt. Der Erinnerung des Zeugen nach wurden die Arbeiten etwa Anfang Dezember eingestellt. Wegen Säumigkeit der Firma G sei dann eine andere Firma beauftragt worden. Hinsichtlich einer Übertragung der Arbeiten an die Firma G habe es ein Gespräch mit Herrn G gegeben; eine solche Übertragung sei aber weder mündlich noch - was erforderlich gewesen wäre - schriftlich erfolgt. Von einer Bekanntgabe der "UID" wisse der Zeuge nichts; er wisse gar nicht, was dies sei. Es habe keine Mitteilungen der Firma G an die Firma H gegeben, daß sich die Firma G einer Subfirma bedienen wollte. Die Firma H habe weder von der Firma G noch von der Firma G Rechnungen erhalten. Woher Herr S, ein Polier der Firma H, die Information hatte, daß die Firma G eine Tochterfirma der Firma G sei und die Firma G die Firma B beauftragt haben soll, wußte der Zeuge nicht und konnte daher dazu nichts sagen. Der Zeuge S sagte aus, G sei Anfang 1996 aus G ausgeschieden. Schon im Sommer 1995 seien finanzielle Probleme der Firma G absehbar gewesen. Die Firma G sei dann auch Anfang 1996 in Konkurs gegangen.

Es habe nur einen Auftrag der Firma H an die Firma G gegeben. Die Firma G sei weder von der Firma H noch von der Firma G mit der Baustelle Z beauftragt worden. Die Firma B sei von der Firma G beauftragt worden. Daß der Bw die Firma B unter gleichsam mißbräuchlicher Verwendung von Firmenpapier der Firma G beauftragt hatte, wollte der Zeuge nicht gänzlich ausschließen; rechtlich sei dies jedoch unmöglich gewesen, da die Firma G nicht in die Auftragskette eingeschaltet gewesen sei. Über die Idee, daß G den Auftrag der Firma G fortführen könnte, sei zwar gesprochen worden, aber erst nach Rückzug der Firma G von der Baustelle Z, also etwa zu der Zeit, als G in Konkurs ging. Es wäre zu der Zeit, in der nach Gs Behauptung die Firma G & S beauftragt worden sein soll, der Firma G & S wegen gänzlicher Auslastung unmöglich gewesen, einen solchen Auftrag zu übernehmen. Es habe auch keine Rechnungen der Firma B an die Firma G & S oder Rechnungen der Firma G & S an die Firma H gegeben. Er glaube, daß sich die Firma B "verdrückt" habe, ohne eine Rechnung zu stellen.

In seinem Schlußplädoyer räumte der Bw ein, H habe im betreffenden Telefonat die Übertragung nur als möglich bezeichnet und hinzugefügt, es sei der bejahenden Antwort noch eine Abklärung nötig. Dennoch sei der Bw von der Zustimmung der Firma H ausgegangen und habe er alle Unterlagen an die Firma G & S übermittelt, weshalb er über keine Unterlagen mehr verfüge. Die Baustelle sei 1995 nur witterungsbedingt eingestellt worden; die Firma G sei nicht im Verzug gewesen. Auch habe die Firma G im Jahr 1995 keine finanziellen Probleme gehabt. Den Auftrag an die Firma B habe seitens der Firma G & S Herr S gegeben. Herr S habe in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Unwahrheit gesagt. Die finanziellen Verhältnisse gab der Bw wie folgt an: 3.000 bis 3.500 DM brutto/Monat. In den Wintermonaten kein Einkommen. Sorgepflicht für ein Kind. Die Gattin seit Jänner 1998 halbtägig berufstätig. Vermögen: ein hochverschuldetes Haus.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat sieht es als erwiesen an, daß die Firma H die Firma G beauftragt hatte. Hingegen hatte es, wie durch H und S bestätigt und schlußendlich auch vom Bw nicht mehr dezidiert in Abrede gestellt, keine "Übertragung" des Auftrags durch die Firma H von der G an die Firma G & S gegeben. Auch eine Beauftragung der Firma G & S durch die Firma G ist nicht erfolgt. Dies wurde durch S bestätigt und vom Bw - der sich mit einer Beauftragung der Firma G & S durch die Firma H verteidigte - auch gar nicht behauptet. War mithin die Firma G & S nicht als Auftragnehmer in die Kette eingeschaltet, war sie auch nicht in der Lage, die Firma B zu beauftragen.

Aus diesem Grund konnte die Firma B nicht von der Firma G & S beauftragt gewesen sein. Da auch die Firma H für einen solchen Auftrag ausscheidet, konnte der Auftrag nur von der Firma G gekommen sein. Dies paßt auch damit zusammen, daß lt S der Bw namens der Firma G die Firma B beauftragt hatte. Der Argumentation des Bw war deshalb nicht zu folgen, da dies die Unwahrheit der Behauptung Ss, er habe die Firma B nicht beauftragt, vorausgesetzt hätte. Für diese Annahme besteht kein Grund, zumal S von dieser Aussage nicht selbst profitierte und er unter Wahrheitspflicht stand. Überdies hätte diese Beauftragung der Firma B durch S vorausgesetzt, daß die Firma G & S zuvor durch die Firma H beauftragt worden war, was nach der Aussage H (an der zu zweifeln aus denselben Gründen wie bei S kein Anlaß besteht) nicht der Fall war.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt im übrigen unstrittig ist, ist die Tat dem Bw in objektiver Hinsicht - und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht - zuzurechnen. Zu bemerken ist, daß der Bw nach der Sachlage sinnvollerweise nicht davon ausgehen konnte, daß die Firma H die Firma G & S beauftragt hatte; es liegt daher kein Tatsachenirrtum vor. Hätte sich der Bw in diesem Punkt wirklich geirrt, so würde dies auf einen der Entschuldigung entgegenstehenden Sorgfaltsmangel zurückzuführen sein.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist den Erwägungen der Erstbehörde zu folgen. Die verhängten Strafen (Mindestgeldstrafen; entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen) entsprechen dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten. Die finanziellen Verhältnisse des Bw sind wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben zu berücksichtigen. Mangels Überwiegens von Milderungsgründen ist § 20 VStG nicht anzuwenden. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum