Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250580/8/Lg/Bk

Linz, 01.07.1997

VwSen-250580/8/Lg/Bk Linz, am 1. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 10. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn F, K, vertreten durch RAe Dr. F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. März 1997, Zl. SV96-77-1996-E/Gus, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl.Nr. 218/1975 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dem Grunde nach keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Höhe der Geldstrafe mit 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 45 Stunden festgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend korrigiert, daß der Tatzeitraum den Tag der Betretung (30.10.1996) und den Zeitraum von fünf Wochen davor erfaßt, daß die Worte "in ihrem Betrieb" und "P" gestrichen werden und daß die Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) in der Aufzählung der arbeitsmarktrechtlichen Papiere Erwähnung findet. II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 800 S. Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 und 20 VStG; § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 895/1995. zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, weil er über einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten vor bzw bis einschließlich 30.10.1996 in seinem Betrieb in L, den rumänischen Staatsangehörigen O beschäftigt habe, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des GPK T vom 5.12.1996 sowie die Einvernahme des Bw vom 14.1.1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. 2. In der Berufung wird behauptet, der Ausländer habe nur fallweise und wenige Stunden im Tischlereibetrieb unentgeltlich Aufräumarbeiten verrichtet. Darüber hinaus habe er ausschließlich Fensterstreich- und Brennholzarbeiten im Privathaushalt des Bw durchgeführt und dafür fallweise kleinere Geldbeträge als freiwillige Karenzunterstützung für seine Familie erhalten. Es habe daher kein bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd AuslBG vorgelegen. 3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Bei seiner Einvernahme am 31.10.1996 sagte O vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ua aus: "Ich arbeite (in der Tischlerei P) ... seit ca fünf Wochen ... Ich bin mit meiner Gattin dorthin gegangen und habe um Arbeit gefragt. Meine Gattin veranlaßte mich, mich bei P vorzustellen. Ich sollte dort zuerst einen Tag auf Probe arbeiten. Nach diesem Tag wurde ich 'behalten' und arbeitete als Hilfsarbeiter und ich bekomme ÖS 60,-- in der Stunde. Ich arbeitete von 8.00 bis 16.00 od. 17.00 Uhr. Ich war immer in der Firma beschäftigt. ... P heißt der Chef, sein Neffe heißt R, Nachname nicht bekannt und ist dort der Vorarbeiter ... " In der Anzeige des GPK T vom 5.12.1996 ist festgehalten: "Lt. Angaben des O arbeitete er lediglich seit ca fünf Wochen vor dem 30.10.1996, täglich an Arbeitstagen in der Zeit zwischen 08.00 - 16.00 bzw 17.00 Uhr für einen Stundenlohn von ATS 60,-- Lt. Angaben des Franz P in oa. Zeitraum von ca. zwei - drei Monaten vor dem 30.10.1996, jedoch unregelmäßig und mit keiner konkreten Stundenentlohnung. O erhielt lt. F eine finanzielle Barzuwendung für seine Tätigkeiten im Gesamtausmaß von ATS 10. - 12.000,--." Am 14.1.1997 sagte der Bw vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aus: "Es entspricht den Tatsachen, daß ... O fallweise in meinem Betrieb mit Aushilfsarbeiten beschäftigt gewesen ist. Dies hat sich jedoch in der Form entwickelt, daß seine Frau infolge Schwangerschaft nicht mehr arbeiten konnte und in der weiteren Folge nach Geburt des Kindes wenig Geld zum Leben vorhanden war. In diesem Stadium hat Herr S bei mir vorgesprochen und um Arbeit gebeten. Er wurde von mir jedoch nicht ganztägig und über einen durchgehenden Zeitraum beschäftigt sondern hat er lediglich Aushilfstätigkeiten (Brennholz schneiden, Fenster streichen etc.) durchgeführt. .. Der Zeitraum der aushilfsweisen Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen war von ca. August bis zum 30.10.1996." Am 28.2.1997 sagte der Bw vor der Stadtgemeinde aus: "Der Akteninhalt wurde mir zur Kenntnis gebracht. Ich verweise auf meine Angaben vom 14.1.1997. Da ich hauptsächlich aus sozialen Gründen so gehandelt habe, ersuche ich, von einer Strafe Abstand zu nehmen und es mit einer Verwarnung bewenden zu lassen." In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, die Arbeitsleistungen seien in einem Zeitraum von fünf Wochen vor dem Betretungstag erbracht worden. Soweit der Ausländer im Betrieb tätig gewesen sei, sei diese unentgeltlich erfolgt bzw habe er sich dafür nur Brennholz zum Heizen mitgenommen. Gearbeitet habe der Ausländer im Privathaushalt des Bw und dafür habe er wöchentlich 1.200 bis 2.000 S erhalten. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat legt seinem Erkenntnis den vom Bw selbst behaupteten Sachverhalt zugrunde. Allein schon die vom Bw eingestandenen Tätigkeiten des Ausländers gegen Entlohnung stellen eine Beschäftigung (zumindest in Form eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses) iSd AuslBG dar. Ob diese Tätigkeiten im Privathaushalt des Bw erfolgten oder im Betrieb ist - entgegen der Meinung des Bw - unerheblich. Hinsichtlich der Strafhöhe sind einerseits die Dauer der Beschäftigung, andererseits die Unbescholtenheit, das Mitleid und das Fehlen der Bestreitung der Tat zu berücksichtigen. Es ist daher von einem Überwiegen der Milderungsgründe iSd § 20 VStG auszugehen. Ausgehend von der so gewonnenen Strafuntergrenze (5.000 S) ist bei der Strafbemessung wiederum die - nicht kurze - Dauer der Beschäftigung zu berücksichtigen. Ferner fällt ins Gewicht, daß dem "karitativen Zweck" der Beschäftigung auch ein wirtschaftlicher Vorteil des Bw gegenüberstand und daß das Geständnis des Bw auch unter dem Blickwinkel der mängelfreien Aussage des Ausländers vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu werten ist. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 8.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden als angemessen. Die Tat bleibt nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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