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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250582/2/Lg/Bk

Linz, 20.10.1997

VwSen-250582/2/Lg/Bk Linz, am 20. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Dr. R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 20. Februar 1997, Zl. MA2-SV-116-1994, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.1 und 2, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt und gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG bestraft, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L, die Arbeitsleistungen von vier näher bezeichneten betriebsentsandten polnischen Staatsbürgern vom 1.11.1994 bis 9.11.1994 in G in Anspruch genommen zu haben, ohne daß von ihm um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht und diese erteilt worden sei. Eine Bestrafung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG setzt ua voraus, daß Ausländer von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz beschäftigt werden. Die genannten Tatbestandsmerkmale sind wesentliche Elemente des Tatvorwurfs; insbesondere wäre der ausländische Arbeitgeber (welcher nach den im Akt beiliegenden Schriftstücken ohnehin fraglich zu sein scheint) genau zu bezeichnen gewesen. Das Fehlen dieser Tatvorwurfselemente nimmt den Verfolgungshandlungen die Tauglichkeit zur Verjährungsunterbrechung und belastet den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit einem Mangel iSd § 44a Z1 VStG.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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