Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550140/5/Gf/Jo

Linz, 11.05.2004

 

 VwSen-550140/5/Gf/Jo Linz, am 11. Mai 2004

DVR.0690392
 
 
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über den Antrag des S V, vertreten durch RA Dr. D E, auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Vergabe eines Auftrags zur Gestaltung der Veranstaltungstechnik im Gemeindezentrum St. Marienkirchen , beschlossen:

 

 

Von der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung wird abgesehen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 11 Abs. 1 AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2004 hat der Beschwerdeführer u.a. einen auf § 11 des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl.Nr. 153/2002 (im Folgenden: OöVergNPG), gestützten Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Vergabe eines Auftrags zur Gestaltung der Veranstaltungstechnik im Gemeindezentrum St. Marienkirchen gestellt.

 

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Angebot zu Unrecht ausgeschieden worden sei, weil er zwar lediglich über eine Berechtigung für das Handelsgewerbe verfüge, in deren Rahmen aber auch sämtliche Vor- und Vollendungsarbeiten verwandter Gewerbe und somit auch die ausgeschriebenen Leistungen selbst ausführen dürfe; außerdem hätte er sich auch eines entsprechend berechtigten Subunternehmers bedienen können. Wäre sein Angebot nicht ausgeschieden worden, wäre dieses preislich unter jenem gelegen, das schließlich den Zuschlag erhalten hat, sodass letztlich ihm der Auftrag zu erteilen gewesen wäre. Dass ihm durch die rechtswidrige Nichterteilung des Auftrages ein finanzieller Schaden entstehe, sei offenkundig.

 

Daher wird die Aufschiebung der Zuschlagserteilung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den unter einem eingebrachten Nachprüfungsantrag begehrt.

 

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde St. Marienkirchen erwogen:

 

 

2.1. Nach § 11 Abs. 3 OöVergNPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat vor der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (im Folgenden: EV) die vorhersehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers einerseits und des Auftraggebers andererseits sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen; ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der EV, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.

 

Nach § 11 Abs. 4 OöVergNPG können mit einer EV das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu wählen.

 

2.2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. VwSen-550139/5/Gf, wurde die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 27. April 2004 im Wesentlichen mit der Begründung als nichtig erklärt, dass diese die falsche Art des Vergabeverfahrens gewählt hat.

 

Davon ausgehend kommt aber die auf Grund der Zuschlagsentscheidung beabsichtitgte Zuschlagserteilung nicht mehr in Betracht; vielmehr wird das Vergabeverfahren neu durchzuführen sein.

 

2.3. Damit besteht aber für den Antragsteller offenkundig kein dementsprechendes Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb von der Erlassung einer EV abzusehen war.

 

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. G r o f

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