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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250587/28/Lg/Bk

Linz, 03.07.1997

VwSen-250587/28/Lg/Bk Linz, am 3. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) nach der am 10. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Frau A, vertreten durch RAe Dr. M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 7. April 1997, Zl. SV96-50-1995-Br, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Geldstrafen auf je 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 28 Stunden je illegal beschäftigtem Ausländer herabgesetzt werden. II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf vier Mal je 1.000 S.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 450/1994. zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 20.000 S bzw vier Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma B zu vertreten habe, daß diese Firma am 13.7.1995 die tschechischen Staatsbürger B Vund J beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung gemäß § 3 Abs.1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Aussagen der Ausländer am 13.7.1995 vor der Bezirkshauptmannschaft Ried, auf die Rechtfertigungen der Bw vom 22.8.1995, vom 23.1.1996 und vom 11.4.1996 sowie auf die Aussage des Herrn A vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau. Danach nahm die belangte Behörde folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Ausländer seien am Tattag durch die Firma B. beschäftigt gewesen. Die Ausländer seien durch den ebenfalls bei dieser Firma beschäftigten Herrn Alois S dem Baustellendisponenten A vermittelt worden. Die Ausländer hätten am Tattag mit den Vorbereitungsarbeiten für Verputzarbeiten begonnen. 2. In der Berufung wird dagegen im wesentlichen eingewendet:

Es wird behauptet, daß kein Arbeitsvertrag zustandegekommen sei. Ein solcher sei nur für den Fall ins Auge gefaßt gewesen, daß die Überprüfung der "aufrechten Arbeitsbewilligungen" der Ausländer und "der protokollierten Wiener Subfirma (offenbar eine Leasing-Firma)" zu mittag des Tattages entsprechend verlaufen wäre. Der vorgeworfene Tatbestand sei nicht erfüllt, weil die Arbeit noch nicht "iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes aufgenommen" worden sei. Die Ausländer hätten zum Zeitpunkt ihres Aufgriffes noch nicht "tatsächlich" gearbeitet. Sie hätten ohne Anordnung nach Aussage von A "lediglich Werkzeug von einem Ort zum anderen getragen", was keine Beschäftigung iSd AuslBG darstelle. Allenfalls sei ein Versuch (§ 8 VStG) vorgelegen, der Erfolg sei aber abgewendet worden. Ein strafbefreiender Rücktritt von der Unterlassung (gemeint: von Kontrollen) sei nicht möglich, weshalb bereits begrifflich die Erfüllung des subjektiven Tatbildes ausscheide. Bezweifelt wird ferner, daß die Ausländer überhaupt Kontakt zur Firma B hatten. Die Bw glaube, daß es sich bei den Aussagen der Ausländer um reine Schutzbehauptungen gehandelt habe, um nicht sofort fremdenpolizeilich abgeschoben zu werden. Jedenfalls habe die Firma B vormals eine, wie von den Ausländern angegeben, Baustelle in der Nähe von S, Bezirk B, gehabt. Ferner rügt die Berufung, daß das angefochtene Straferkenntnis den Anforderungen des § 44a VStG nicht genüge, weil die erforderlichen Maßnahmen des Unterlassungsdeliktes nicht im Spruch aufgeführt seien. Am erstbehördlichen Verfahren wird gerügt, daß der beigezogene Dolmetscher kein beeideter gerichtlicher Dolmetscher sei und daß die Ausländer nicht durch tschechische Behörden im Rechtshilfeweg einvernommen wurden. 3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Bei der Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Ried sagten die Ausländer J und W aus (und die Ausländer C und B schlossen sich über Vorhalt diesen Aussagen an): Die vier Tschechen seien bei ihrer Betretung um 13.45 Uhr auf der gegenständlichen Baustelle mit Vorbereitungsarbeiten für Innenverputzarbeiten beschäftigt gewesen. Ihnen sei die Arbeit durch S von der Firma B vermittelt worden. Sie seien bereits vom 10.7. bis 12.7. für die oa Firma auf einer Baustelle in der Nähe von S/Bezirk mit Innenverputzarbeiten beschäftigt gewesen.

Herr A habe versprochen, für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung zu besorgen, wenn sie zufriedenstellend arbeiten. Eine konkrete Beschäftigungsdauer sei nicht vereinbart gewesen. Die näheren Anweisungen, auf welche Baustelle die Arbeiter fahren sollten, seien von Herrn K gekommen. Die Ausländer hätten ausschließlich Verputzarbeiten durchgeführt. Zur gegenständlichen Baustelle seien sie durch einen namentlich nicht bekannten Bauleiter der oa GmbH gelotst worden. Als Entlohnung sei den Ausländern 24 S/m2 versprochen worden. Die Entlohnung sollte nach Beendigung der Baustelle ausbezahlt werden.

Dem jeweiligen Zeugen sei weder der Firmenname noch Frau D (jetzt: K) bekannt. Die einzigen Kontakte im Zusammenhang mit seiner illegalen Beschäftigung in Österreich habe er mit Herrn A und dem ihm namentlich nicht bekannten Bauleiter der Firma gehabt.

In ihrer Rechtfertigung vom 22.8.1995 gab die Bw an, die Ausländer seien ihr unbekannt. Sie habe mit ihnen nie Kontakt gehabt. Sie könne sich nur vorstellen, daß Personen, die rechtmäßig in ihrer Firma eingestellt sind, sich weitere Personen beschafft haben, wobei diese dann die Arbeit für jene gemacht hätten. Sie könne sich nur vorstellen, daß sozusagen andere berechtigte Arbeiter die vier Tschechen "eingeschleppt" haben, damit sie Erleichterungen der Arbeiten haben können. Die Bw könne nicht ständig auf einzelnen Baustellen überprüfen, ob andere als die eingestellten Arbeitnehmer auf der Baustelle eingesetzt werden.

Überdies sei unklar, ob tatsächlich Arbeiten verrichtet worden seien; der Begriff "Vorbereitungsarbeiten" sei unklar.

In der Rechtfertigung vom 23.1.1996 behauptet die Bw, der tschechische Staatsangehörige A habe die Leute in Eigenregie angeworben. Die Bw sei von S getäuscht worden. Nachdem sie nähere Informationen über die Vorfälle erhalten habe, habe sie Herrn S gekündigt.

Die Bw selbst sei mit dieser Baustelle nicht befaßt gewesen. Diese Baustelle habe der "mit Werkvertrag angestellte" A "disponiert". Herr S habe gegenüber Herrn K bekanntgegeben, daß er eine Wiener Firma bzw Arbeiter einer Wiener Firma kenne, die über freie Kapazitäten verfüge. Herr S habe angeboten, daß diese Leute zur Baustelle zum Vorstellen kommen. Sie seien dort am 13.7.1995 erschienen. Herr S habe behauptet, daß diese Ausländer über eine aufrechte Arbeitsbewilligung in Österreich verfügen würden und bei der protokollierten Wiener Firma auch ordnungsgemäß angemeldet seien. Mit dem Verantwortlichen der Wiener Firma sei vereinbart gewesen, daß am Nachmittag des 13.7.1995 eine konkrete Vereinbarung sowohl über die Dauer als auch über die Entlohnung der Subarbeiter getroffen wird. Erst dann hätte ein Vertrag unterfertigt werden sollen. Dazu sei es aber nicht mehr gekommen, weil die Arbeiter bereits um 13.45 Uhr von Gendarmeriebeamten aufgegriffen worden seien. Zu diesem Zeitpunkt seien noch keine Verputzarbeiten durchgeführt worden, sondern lediglich Vorbereitungsarbeiten gemacht worden. Es sei vereinbart gewesen, daß die tatsächliche Arbeitsaufnahme erst stattfindet, wenn konkrete Vereinbarungen getroffen worden wären bzw auch die Formalitäten genau überprüft worden wären. Ferner wird darauf hingewiesen, daß die Tschechen bei der Einvernahme angaben, sie würden die Bw nicht kennen und nicht einmal den Namen der Firma kennen. Eine Baustelle in S in der Zeit vom 10.7.1995 bis 12.7.1995 hätte die Firma nicht gehabt.

Herr A sagte am 14.3.1996 zeugenschaftlich einvernommen aus: Die Familie H habe Arbeiter an einer Baustelle angesprochen. Da zum Tatzeitpunkt niemand von dieser Baustelle abgezogen werden konnte, habe Herr S die Wiener Subfirma angeboten. Es sei vereinbart gewesen, daß die Arbeiter solange nicht arbeiten dürfen, bis die Arbeitsbewilligungen überprüft sind. Die Arbeiter hätten entgegen der Vereinbarung schon vorher "Werkzeug übersiedelt". Daß die Ausländer keine Beschäftigungsbewilligungen hatten, sei erst nachträglich in Erfahrung gebracht worden.

In der Rechtfertigung vom 11.4.1996 trug die Bw vor, sie hätte weder dem behaupteten Subunternehmer noch die auf der Baustelle offenbar angetroffenen Personen gekannt. Vom Vorfall selbst habe sie erst durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.8.1995 Kenntnis erhalten. Daher sei es ausgeschlossen, daß sie (als Geschäftsführerin der Firma B) einen Verstoß gegen das AuslBG begangen haben könne. Die Bw sei üblicherweise, so auch im konkreten Fall, bei der Einteilung von "Putzpartien" nicht anwesend. Daher hätte sie schon aus rein faktischen und tatsächlichen Gründen nicht wahrnehmen können, wer bei der gegenständlichen Baustelle gearbeitet hatte. 4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte sich die Bw als geradezu ahnungslos in Geschäftsführungsangelegenheiten heraus. Sie ergab zu erkennen, daß (auch) zur Tatzeit ihr jetziger Gatte, Herr A, die Fäden in der Firma in der Hand hatte, was dieser (sinngemäß) auch nicht dementierte.

Der Zeuge A sagte aus, er sei den Bauherren hinsichtlich des Fertigstellungstermines im Wort gewesen. S habe mit Wissen des Zeugen mit einer - namentlich unbekannten - "Wiener Subfirma" Kontakt hergestellt, diese habe die Ausländer geschickt. Die Ausländer seien jedoch - wie und warum seinem Zeugen unbekannt - nicht zum vereinbarten Treffpunkt (also zu einer anderen Baustelle in R) gekommen, sondern sogleich zur gegenständlichen Baustelle. Außerdem sei der Zeuge vormittags ohnehin beim Zahnarzt in S gewesen. Vorgesehen sei gewesen, daß der Zeuge die Arbeiter (bzw die Subfirma) zuerst testet und auch die arbeitsmarktrechtlichen Papiere überprüft. Der Zeuge habe weder die Arbeiter noch die "Wiener Subfirma" gekannt. Den Ausländern sei von der "Wiener Subfirma" (!) verboten gewesen, vor der Prüfung der arbeitsmarktrechtlichen Papiere durch den Zeugen mit der Arbeit zu beginnen. Daß bereits Arbeitsmittel (Putzmaschine) der Firma am Bau waren, konnte der Zeuge nur mit Vermutungen (Eigeninitiative der Ausländer, Organisation durch S) erklären.

Auf Vorhalt der Rechtfertigung vor der belangten Behörde, die Bw sei von S "getäuscht" worden, sagte der Zeuge, dies habe der Rechtsanwalt geschrieben. Vermutlich (!) sei gemeint gewesen, daß der Zeuge von S über die Arbeitsbewilligung der Leute getäuscht worden sei. Auf Vorhalt der Rechtfertigung "Mit dem Verantwortlichen der Wiener Firma wäre vereinbart gewesen, daß am Nachmittag des 13.7.1995 eine konkrete Vereinbarung sowohl über die Dauer als auch über die Entlohnung der Subarbeiter getroffen wird" sagte der Zeuge: Es sei keine Entlohnung der Subarbeiter gemeint gewesen, sondern die Bezahlung einer "Quadratmeterleistung im Akkord" an die Firma. Mit "Dauer" sei eine Verlängerungsmöglichkeit gemeint gewesen. Warum im gegenständlichen Fall - offenbar vereinbarungswidrig - kein Vertreter der Wiener Firma dabei gewesen ist, wisse der Zeuge nicht. Mit diesem Vertreter (also offenbar nicht mit den Ausländern selbst) wäre über den Preis verhandelt worden.

Die Darstellung in der Rechtfertigung, S habe alles in Eigenregie organisiert, wurde vom Zeugen (von der Bw) dahingehend korrigiert, daß sich alles in Wahrheit so verhalten habe, wie von ihm in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargestellt. Diese Korrektur muß umsomehr für die von der Bw ebenfalls geänderte "Theorie" gelten, wonach die Ausländer von Arbeiten der Fa. zur Erleichterung der eigenen Arbeit "eingeschleppt" worden seien. Der Zeuge R (einer der Gendarmen, die die Ausländer betreten hatten) sagte aus, das Kfz der Tschechen sei bereits am Morgen in der Nähe der Baustelle (genauer: auf dem Weg zu dieser) aufgefallen und zur Zeit der Betretung an einer Stelle auf dem Grundstück eingeparkt aufgefunden worden, die von der Straße her nicht einsehbar ist. Einer der Tschechen habe (offenbar von der B zurückkehrend) die Flucht ergriffen und habe eingefangen werden müssen. Die Baustelle habe ein Bild geboten, das auf Arbeit der Ausländer schließen ließ (vorhandenes Werkzeug, teilweise bereits angebrachte Putzgitter auf den Wänden). Die Bauherrin habe unter Tränen geklagt, daß bei Abzug dieser Arbeiter die Baustelle nicht termingerecht fertiggestellt werde. Die Ausländer konnten - mangels Erscheinens - in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht einvernommen werden. Ihre zeugenschaftlichen Aussagen im erstbehördlichen Verfahren wurden ihrem wesentlichen Inhalt nach vom Berichter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Den unabhängigen Verwaltungssenat erreichte ein Schreiben der Ausländer (als deren Reaktion auf die Ladung) folgenden Inhalts: "Im Sommer 1995 fanden wir eine Beschäftigung bei der wir für Verputzarbeiten eingesetzt wurden. Es wurde uns versprochen, daß uns eine Arbeitsbewilligung ausgestellt wird. Durch einen Landsmann wurden wir nach vermittelt. Als Treffpunkt wurde eine Großbaustelle in Ried auf der mehrere Landleute von uns tätig waren vereinbart. Wir kamen schon früher in Ried an und so brachte uns ein bekannter Landsmann mit der bereitstehenden Putzmaschine und Werkzeug zu der etwa 1 km entfernten Baustelle. Wir hatten Anweisung, mit den Putzarbeiten erst zu beginnen, wenn ein Vertreter der zuständigen Firma eintrifft und uns weitere Anweisungen gibt. Zwei von uns fuhren kurz weg um Essen zu kaufen. Kurz darauf kam die Polizei und wir wurden alle zur Überprüfung mitgenommen. Beim Eintreffen der Polizei hatten wir noch nicht mit den Arbeiten begonnen. Wir wurden darauf hingewiesen, falls es zu Problemen kommen sollte, wir den Namen der Firma bzw. deren Vertreter angeben sollten. Wir möchten auch mitteilen, daß wir die Firma und deren Vertreter nur aufgrund einer Visitenkarte und den Aussagen unserer Landsleute kannten." Herr S konnte mangels bekannten Aufenthalts nicht geladen werden. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zunächst ist unstrittig, daß als Arbeitgeber nur die Firma in Betracht kommt. Auszuscheiden als Arbeitgeber sind - nach Aussage K - die Bauherren. Für die Annahme, daß Herr K (oder Herr S) die Ausländer selbst beschäftigte, bietet das gesamte Verfahren keinen Anhaltspunkt. Fraglich ist, ob die Ausländer zum Zeitpunkt ihrer Betretung bereits für die Firma arbeiteten oder ob sie zu sonstigen Zwecken (Test, Überprüfung der Papiere, Vertragsverhandlungen namens einer Subfirma usw) auf der Baustelle zugegen waren. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Ausländer, nach dem Bild, das sich den Gendarmen bot, bei der Betretung bereits arbeitenderweise tätig waren. Daß das Verbringen von Arbeitsmitteln auf die Baustelle bzw das Anbringen von Putzgittern durch Dritte erfolgte, wurde nicht behauptet und es ergibt sich auch aus den sonstigen Umständen keine ausreichende Grundlage für eine diesbezügliche Annahme. Daß solche "Vorarbeiten" für die Erfüllung des Beschäftigungsbegriffes untauglich sind, wie es der Bw mitunter vorzuschweben schien, ist rechtlich unhaltbar. Auch unter dem Blickwinkel des § 44a VStG ist die Art der Arbeit rechtlich unerheblich. Die Argumentation der Bw, die Tschechen hätten eigeninitiativ zu arbeiten begonnen, ist unglaubwürdig, da nach der Lebenserfahrung mit Arbeiten erst nach der Einigung über die grundlegenden Leistungen der Vertragspartner begonnen wird und die Ausländer (samt Arbeitsmitteln) bereits auf die "richtige" Baustelle gelangt waren. Naheliegend ist vielmehr, daß die Ausländer den Arbeitsauftrag durch eine Person aus dem Bereich der Firma , sei es durch Herrn K, sei es durch Herrn S, sei es durch sonst wen erhalten hatten. Die gegenteiligen Aussagen des Herrn K bzw in den Rechtfertigungen der Bw während des erstbehördlichen Verfahrens sind demgegenüber nicht nur befremdlich kompliziert sondern vor allem auch in sich widersprüchlich. So ist schon der Umstand, daß sich der Zeuge K mit einer Firma einließ, die er nicht einmal namentlich kannte und die nachträglich zu ermitteln er sich auch keine Mühe machte, sonderbar. Dasselbe gilt für die "Kommunikationsprobleme", die zwischen dieser Firma und Herrn K bestanden. Es wurde der Treffpunkt verfehlt, ein "Vertreter" der "Wiener Subfirma" erschien nicht, die Ausländer (und die Arbeitsmittel) waren statt am Treffpunkt bereits auf der "richtigen" Baustelle. Die Arbeiten begannen mit der Arbeit, obwohl ihnen das (so K) von der Wiener Firma verboten war (mit der K allerdings nach eigener Aussage gar keinen Kontakt hatte). Besonders unglaubwürdig wirkt die Darstellung des Zeugen K, wenn man der Rechtfertigung glaubt, daß erst am Nachmittag des Betretungstages eine Vereinbarung über die "Entlohnung und die Dauer der Subarbeiter" getroffen hätte werden sollen und dies mit einem Verantwortlichen der Wiener Firma (mit der der Zeuge K nach Aussage an anderer Stelle gar keinen Kontakt hatte) vereinbart gewesen sei. In ein schiefes Licht wird die Aktivität der Ausländer auch durch deren eigenes Verhalten (Abstellen des Kfz an schwer einsehbarer Stelle, Fluchtversuch des "Jausenholers") gerückt. Dies läßt darauf schließen, daß sich die Ausländer bewußt waren, für wen auch immer, illegal zu arbeiten. Daß Arbeitgeber nicht ein "unbekannter Dritter" sondern die Firma (repräsentiert durch Herrn K und/oder durch Herrn S) war, erscheint nach den oben stehenden Ausführungen als sehr wahrscheinlich. Dazu kommt, daß die Ausländer im erstbehördlichen Verfahren unter Wahrheitspflicht und unter Beisein eines Dolmetsch aussagten, daß ihnen von seiten des Herrn K ein Akkordlohn (24 S/m2) sowie die Besorgung der arbeitsmarktrechtlichen Papiere versprochen worden war. An der Glaubwürdigkeit dieser Äußerungen ändern die - nicht unter Wahrheitspflicht - getanen schriftlichen Äußerungen der Ausländer nichts, die einerseits vage bleiben, andererseits aber ansatzweise gewisse Partien der - freilich in sich widersprüchlichen - Rechtfertigung der Bw stützen: Der Kontakt zur Firma habe ausschließlich über Landsleute bestanden, ein Landsmann habe die Ausländer mit der Putzmaschine zur gegenständlichen Baustelle gebracht, mit den Arbeiten sei weisungsgemäß nicht begonnen worden. Dies steht in Widerspruch zu den früheren Aussagen der Ausländer und unter anderem zur Aussage des Zeugen R über den Baubeginn. Auch wußten die Ausländer offensichtlich nichts von einer "Wiener Subfirma" oder "vergaßen", diesen doch nicht unwichtigen Umstand zu erwähnen. Gewisse Detailkenntnisse der Ausländer, die sich mit der Rechtfertigung der Bw decken zwingen nicht zur Annahme erhöhter Glaubwürdigkeit, da die näheren Umstände, unter denen sich die Ausländer zu ihrer Mitteilung veranlaßt sahen, unbekannt sind.

Ergänzend sei hinzugefügt, daß der Umstand, daß zum Zeitpunkt der Betretung der Ausländer ein (nach dem Schreiben der Ausländer: zwei) Ausländer gerade vom Jausenholen kam(en) die Annahme der Beschäftigung der Ausländer nicht widerlegt. Daher geht auch das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument des Vertreters der Bw, es sei namentlich unbekannt, welcher Ausländer die Jause geholt habe, ins Leere. Es ist daher nicht etwa so, wie dem Vertreter der Bw vorzuschweben scheint, daß der (die) Jausenholer nicht beschäftigt war(en) und, da nicht klar ist, auf welche Ausländer dies zutrifft, die Bw wegen sämtlicher Ausländer freizusprechen wäre. Ferner ist, entgegen dem Vertreter der Bw, darauf hinzuweisen, daß die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers im erstbehördlichen Verfahren nicht erforderlich war (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0269). Die fehlende Beeidigung durch die belangte Behörde im konkreten Fall mag einen Verfahrensfehler darstellen, der jedoch unerheblich ist, da an den Sprachkenntnissen des gegenständlich Beigezogenen keine Zweifel bestehen (er lebt seit ca 25 Jahren in Österreich, hat Tschechisch als Muttersprache und wird von der belangten Behörde seit Jahren als Dolmetscher beigezogen, ohne daß irgendwelche Anstände bekannt wurden) (vgl. dazu die Verweisung des § 39a Abs.1 AVG auf § 52 Abs.4 AVG und das Erkenntnis des VwGH vom 23.6.1987, Zl. 83/05/0146, 0147 - verstärkter Senat - bezüglich des nichtamtlichen Sachverständigen). Es besteht auch kein Anlaß, an seiner Seriosität zu zweifeln (Herr H ist bei der Fa. G in A als EDV-Leiter tätig).

Unter Abwägung dieser Beweisergebnisse kam der unabhängige Verwaltungssenat zum Schluß, daß der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach zu Recht erhoben war. Den Ausländern war für das Verputzen der gegenständlichen Baustelle ein Akkordlohn von 24 S/m2 versprochen worden. Arbeitgeber war die Firma , von welcher auch die Anweisung stammte, sich auf die betreffende Baustelle zu begeben und mit der Arbeit zu beginnen.

Daß die Bw bloß pro forma Geschäftsführerin war und ihr die gegenständlichen Vorgänge unbekannt blieben, ändert an ihrer Verantwortlichkeit in objektiver Hinsicht nichts. Hinsichtlich des Verschuldens hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend auf die Kontrollsystemjudikatur des VwGH hingewiesen.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist vom 3. Strafsatz (Beschäftigung von mehr als drei Ausländern) des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF vor der Novelle BGBl.Nr. 895/1995 (Strafrahmen 10.000 S bis 120.000 S) auszugehen. (Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 20.7.1995, Zl. SV96-34-1994-Br, betreffend die illegale Beschäftigung von vier tschechischen Staatsangehörigen am 5.8.1994, dem Grunde nach bestätigt durch das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 7.2.1996, Zl. VwSen-250492/2/Lg/Bk, war zum hier gegenständlichen Tattag noch nicht rechtskräftig). In Anbetracht des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat erscheint die Mindeststrafe als angemessen. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Daher war die Geldstrafe mit 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 28 Stunden festzusetzen. Mangels Überwiegen von Milderungsgründen kam die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Da die Tat auch nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, konnte auch § 21 Abs.1 VStG nicht zur Anwendung gelangen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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