Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250589/26/Lg/Bk

Linz, 23.06.1997

VwSen-250589/26/Lg/Bk Linz, am 23. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 11. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Frau A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. April 1997, Zl. SV96-51-1995-E/Gus, wegen zweier Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl.Nr. 218/1975 - betreffend die Ausländer H und M - zu Recht erkannt:

A. I. Der Berufung wird hinsichtlich des Ausländers H Folge gegeben und das Strafverfahren eingestellt. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 und 2 VStG.

B. I. Die Berufung wird hinsichtlich des Ausländers M abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt wird. Ferner wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend korrigiert, daß aber die für die Höhe der Strafe maßgeblichen Bestimmungen die §§ 16 Abs.2, 19 VStG zitiert werden.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 450/1994. zu II: § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je zwei Wochen verhängt, weil sie am 18.10.1995 die bosnischen Staatsangehörigen H und M beim Aufstellen eines Autodroms und eines Kinderkarussells auf dem Parkplatz nähe dem Pfarrheim in P beschäftigt habe, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. Begründend stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Aussagen der beiden Ausländer sowie die Aussage des Zeugen D.

2. In der Berufung wird die Herabsetzung der Strafhöhe begehrt. Dies deshalb, weil sich die Bw nach wie vor nicht schuldig fühle und ihres Erachtens die Strafe zu hoch sei. Hinsichtlich ihrer Schuldlosigkeit ersucht die Bw um Einvernahme des Zeugen H.

Dieses Vorbringen läßt nicht erkennen, inwieweit der von der belangten Behörde zugrundegelegte Sachverhalt bestritten wird. Ferner ist nicht erkennbar, inwieweit sich dieses implizite Tatsachenbestreiten auf die hier gegenständlichen Ausländer oder/und einen weiteren Ausländer bezieht, für dessen illegale Beschäftigung die Bw im selben Straferkenntnis bestraft wurde. Dies aufzuklären war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

R sagte am 20.12.1996 vor dem Stadtamt aus:

"Ich habe am 18.10.1995 bei Frau L, in P, beim Aufstellen des Autodrom mitgeholfen. Einige Tage vorher sprach ich mit Frau L, in , ob sie nicht Arbeit für mich hätte. Darauf sagte sie mir zu, ich sollte mir die Arbeit beim Aufstellen eines Autodroms, in P, anschauen, dann sollte ich mich entscheiden, ob mir diese Beschäftigung gefällt. Für die Mithilfe am 18.10.1995 habe ich von L keine Entlohnung erhalten." S sagte am 18.11.1996 vor dem Magistrat aus: "Es ist richtig, daß ich am 18.10.1995 in P. beim Aufstellen eines Autodroms geholfen habe. Ich bin mit meinem früheren Zimmerkollegen, Herrn R, der schon öfter beim Autodromaufstellen für Frau L gearbeitet hat, mitgekommen, da dieser sagte, daß ich wahrscheinlich bei Frau L arbeiten könne. Frau L war persönlich in P anwesend und sagte mir, daß ich einen Tag zur Probe arbeiten könne, falls ich meine Arbeit ordentlich mache, werde sie sich um die Papiere kümmern. Ich habe am 18.10.1995 vor der Kontrolle ca. 3 bis 4 Stunden beim Autodromaufstellen gearbeitet, wofür ich von Frau L ca. S 300,-bis S 400,--, genau kann ich mich nicht erinnern, bezahlt bekam. An diesem Tag haben insgesamt vier Männer beim Autodromaufstellen gearbeitet, und zwar waren dies außer mir Herr O, ein mir namentlich nicht bekannter Österreicher sowie ein Bosnier, dessen Name mir ebenfalls nicht bekannt ist. Ich habe zu keinem sonstigen Zeitpunkt für Frau L gearbeitet." H sagte am 1.8.1996 vor dem Magistrat Linz aus: "Am 18.10.1995 habe ich mit Herrn R, Herrn O und zwei mir nur mit dem Vornamen - nämlich S und R - bekannten Bosniern am Aufbau des Autodroms in P gearbeitet. Dazu führe ich aus, daß beim Auf- und Abbau des Autodroms - welcher jeweils zwei Tage dauert - jeweils vier bis fünf Personen beschäftigt sind, da dies mit weniger Leuten nur ganz schwer möglich ist. Herr O und Herr W sowie ich waren das Stammpersonal, zusätzlich wurden jeweils vor Ort von Frau L ein bis zwei Personen als Aushilfen gesucht. Herr H sowie Herr T waren am 18.10.1995 sicher nicht beim Aufstellen des Autodroms beschäftigt. Herr H half erst nach dem 18.10.1995 erstmals beim Aufstellen mit, Herr T ist der Geschäftspartner von Frau L und hilft beim Auf- und Abbau nie mit, er ist erst da, wenn der Betrieb läuft. Frau L war am 18.10.1995 in P anwesend, sie hat sich auch immer um die Aushilfen gekümmert. Was S und R für ihre Arbeit bezahlt bekamen, ist mir nicht bekannt. Weitere Angaben kann ich dazu nicht machen." Ing. R sagte am 23.2.1996 vor dem Gemeindeamt S aus:

"Bezüglich der Frage, ob die beiden ausländischen Staatsangehörigen R und S beim Autodromaufstellen am 18.10.1995 mitgearbeitet haben oder nicht, kann ich angeben, daß ich an diesem Tag nicht in P war und daher auch nicht weiß, ob die beiden ausländ. Staatsangehörigen beim Aufstellen geholfen haben oder nicht. Getroffen habe ich meine Tante, Fr. L, am 18.10.1995 in T, H, wo der Firmensitz ist, um ca. 6.30 Uhr. Kurze Zeit später kamen Hr. H und Hr. M zu meiner Tante und fragten, ob diese Arbeit für sie hätte. Darauf sagte Frau L sinngemäß, daß sie nächstes Jahr Arbeit für die beiden hätte, jetzt noch nicht und wenn die beiden interessiert wären, könnten sie mit ihr nach P fahren, um einen Einblick in die Arbeit zu bekommen." Der Zeuge R sagte am 29.1.1996 vor dem Stadtamt T aus: "Die beiden in der Anzeige der Gend. P genannten Personen sind mir vom Sehen her bekannt. Am Tage der Betretung kamen sie zu unserer Chefin und fragten um Arbeit. Die Chefin sagte zu ihnen, die Saison sei vorbei und sie sollten im Frühjahr wieder nachfragen. Die beiden Männer blieben jedoch auf dem Platz und wollten ausprobieren wie die Arbeit zu machen sei. Danach wurden sie von der Gend. angetroffen. Die Chefin hat den beiden gesagt, daß sie ohne Erlaubnis der Behörde, sie nicht beschäftigen kann." Laut Anzeige des GPK P vom 24.10.1995 hatte O angegeben, daß er bei A seit längerer Zeit arbeitete und in ihrem Auftrag bzw mit ihrem Einverständnis H und M am 18.10.1995 gegen 7.00 Uhr zur Baustelle nach P gebracht habe und diese, sowie auch D beim Aufstellen des Autodroms gearbeitet haben. Am 19.10.1995 hatte A gegenüber dem GP P angegeben: "Als ich am 18.10.1995 um 13.45 Uhr nach P kam, sah ich, daß drei mir unbekannte Burschen beim Aufbau in P halfen... Ich möchte anführen, daß .... H und M mir nicht bekannt waren und diese von O mit meinem Einverständnis zur Arbeit nach P gebracht wurden. Sie haben bei mir nach ihren Angaben von 8.00 bis 14.05 Uhr - das ist das Eintreffen der Gendarmerie, gearbeitet und durch Hilfsarbeiten den Boden des Autodroms ausgelegt. Von mir erhielten diese Burschen auch keinen Lohn. Ich habe ihnen auch nichts versprochen." 4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, daß der Ausländer H zur Tatzeit eine gültige Arbeitserlaubnis besaß. Diesbezüglich hatte daher ein Freispruch zu erfolgen.

5. Der Ausländer M leistete mit Zustimmung der Bw "Probearbeit" (so die Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst). Er erhielt über Herrn O nach von der Bw bestätigten Zeugenaussagen zwischen 200 und 300/400 S für Fahrt- und Essenskosten. Dies stellte eine "Naturalentlohnung" iSd Beschäftigungsbegriffes des AuslBG dar. Dem steht auch nicht die relativ kurze Dauer der Beschäftigung entgegen. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, daß der zweite Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF vor der Novelle BGBl.Nr. 895/1995 (Wiederholungsfall, bis zu drei Ausländer) zur Anwendung gelangt (Strafrahmen: 10.000 S bis 120.000 S). Innerhalb dieses Strafrahmens darf die einschlägige Vorstrafe nicht nochmals als erschwerend gewertet werden (Doppelverwertungsverbot). Für die Bw schlägt zu Buche, daß sie die wesentlichen den Tatvorwurf begründeten Fakten nicht geleugnet hat. Da sonst keine Erschwerungs- oder Milderungsgründe ersichtlich sind, war mit der Mindeststrafe (10.000 S) das Auslangen zu finden. Die Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch auf 28 Stunden herabzusetzen. Mangels Überwiegens von Milderungsgründen kommt eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Die Tat blieb auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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