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VwSen-250592/15/Lg/Bk

Linz, 01.07.1997

VwSen-250592/15/Lg/Bk Linz, am 1. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 12. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn Z, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. April 1997, Zl. SV-96/24-1996-E/Mü, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl.Nr. 218/1975 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt, weil er im Monat September 1995 in seinem Lokal "D" in W, den türkischen Sta. L beschäftigt habe, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die der Anzeige des GPK P vom 22.4.1996 beiliegende, mit dem Ausländer am GP P aufgenommene Niederschrift, in welcher dessen Aussage festgehalten ist, daß er im September 1995 im Lokal D beschäftigt gewesen sei (behördlich konnte der Ausländer wegen zwischenzeitig erfolgter Abschiebung nicht mehr vernommen werden). Ferner stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Aussage des Zeugen K vor der Bezirkshauptmannschaft A am 27.8.1996, welcher bestätigte, daß der Ausländer im September 1995 im genannten Lokal serviert hatte. Ferner verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Stellungnahme des Bw vom 4.4.1997, wonach der Ausländer im Lokal gewesen sei, weil er es kaufen wollte. Er habe jedoch nicht gearbeitet.

2. Diese Begründung wiederholt der Bw in seiner Berufung. 3. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Bw diese Darstellung. Daß der gegenständliche Ausländer die Absicht hatte, das Lokal zu kaufen bzw sich gerierte, als sei er bereits "Chef", wurde von zwei Zeugen bestätigt. Die Behauptung, der Ausländer sei entlohnt worden, konnte nicht zeugenschaftlich bestätigt werden. Es gewann die Darstellung des Bw an Plausibilität, daß sich der Ausländer nur im Lokal aufhielt, um die Übernahme vorzubereiten. Die gegenteilige Aussage des Ausländers am GP könnte sich aus aktenkundigen Spannungen zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit Vorwürfen gerichtlich strafbarer Handlungen erklären. Aus diesen Gründen war den übereinstimmenden Anträgen des Bw und des Vertreters des AI Folge zu geben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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