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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250593/2/Lg/Bk

Linz, 24.07.1997

VwSen-250593/2/Lg/Bk Linz, am 24. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn F., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. April 1997, Zl. SV-96/48-1996-E/Mü, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt, weil er "es als der für Personaleinstellungen der Firma K GesmbH. in ., B, und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG 1950 Außenvertretungsbefugter strafrechtlich zu verantworten (hat), daß diese Firma seit 12.8.1996 den ausländischen Staatsangehörigen I, geb. beschäftigte, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde." 2. In der Berufung vom 28.4.1997 wird dagegen eingewendet: Der Ausländer wohne seit über drei Jahren in Österreich, habe die Hauptschule mit Erfolg abgeschlossen und spreche hervorragend Deutsch. Die erziehungsberechtigten Eltern seien seit 16 Jahren in Österreich beschäftigt und besäßen eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis (Befreiungsschein). Dem Bw sei daher nicht bewußt gewesen, daß eine Arbeitserlaubnis notwendig sei. Der Ausländer sei am 12.8.1996 ordnungsgemäß bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Nach zwei Wochen sei mitgeteilt worden, daß der Ausländer nicht die notwendige Beschäftigungsbewilligung besitzt und dieser am gleichen Tag nach Hause geschickt worden. Im übrigen sei auch das AMS offensichtlich nicht in der Lage, einen Tischlerlehrling zu vermitteln. Dies könne vom AMS bestätigt werden.

Mit Bescheid vom 2.5.1997, SV-96/45-1996-E/Mü traf die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung. Darin erteilte sie dem Bw eine Ermahnung. Die belangte Behörde sah aufgrund des Rechtsirrtums ein geringfügiges Verschulden gegeben. Außerdem nahm sie an, daß die Übertretung keine nennenswerten Folgen nach sich gezogen habe. Mit Schreiben vom 12.5.1997 stellte das AI für den 19. Aufsichtsbezirk einen Vorlageantrag. Dieser bewirkte, daß die Berufungsvorentscheidung außer Kraft trat (§ 64a Abs.2 AVG iVm § 24 VStG). Sohin hatte der unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung zu entscheiden. Der unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

Der Bw war zur Tatzeit weder handelsrechtlicher Geschäftsführer der verfahrensgegenständlichen GesmbH. noch lag eine Zustimmung zur Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung iSv § 9 Abs.2 und 4 VStG iVm § 28a Abs.3 AuslBG vor. Seine firmeninterne Zuständigkeit zur Personaleinstellung begründet - anders als nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.

Ferner leidet das angefochtene Straferkenntnis auch dadurch an einem gravierenden Mangel, daß es in seinem Spruch das Tatzeitende völlig offenläßt. Die Formulierung "seit ... beschäftigte" ist gänzlich ungeeignet, ein Tatzeitende zu umschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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