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VwSen-250594/19/Lg/Bk

Linz, 07.07.1997

VwSen-250594/19/Lg/Bk Linz, am 7. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 2. Juli 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn Mag. H, vertreten durch den RA Dr. J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. April 1997, Zl. SV96-20-1996-E/Gus, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je zwei Wochen verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B GesmbH., und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG Außenvertretungsbefugter strafrechtlich zu verantworten habe, daß diese Firma am 28.2.1996 auf dem Rohbau links neben dem Objekt F, die beiden ungarischen Staatsangehörigen F und M beschäftigt habe, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis stützt den Tatvorwurf darauf, daß eine andere Firma (N GesmbH) als Arbeitgeber der zwei Ungarn ausscheide (weil über die N am 2.2.1996 der Konkurs eröffnet worden sei). Daß die Ungarn am entsprechenden Objekt gearbeitet hatten, sei von zwei Gendarmeriebeamten in Ausübung des Dienstes wahrgenommen worden. 2. In der Berufung wird im wesentlichen eingewendet, daß die B -GesmbH. lediglich Eigentümer der betreffenden Liegenschaft sei. Die B L-GesmbH. trete allenfalls als Bauherr auf, nicht jedoch als Bauführer oder Generalunternehmer. Die belangte Behörde habe unterlassen festzustellen, von wem die beiden Ungarn beauftragt worden seien. 3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Lt. Anzeige des GPK L vom 6.3.1996 wurde das Objekt von der B GesmbH. errichtet. Die beiden Ungarn seien von zwei Gendarmeriebeamten angetroffen worden. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme hätten die Ungarn angegeben, sie seien beim entsprechenden Objekt von einer 30 bis 35-jährigen Frau erwartet worden. Diese Frau sei Österreicherin und wohne auch dort. Kurz danach sei ein Elektriker zur Baustelle gekommen und habe ihnen aufgezeichnet, wo sie überall stemmen sollten. Sie hätten etwa ein bis zwei Wochen arbeiten sollen. Die genauen Arbeiten wären ihnen vom Bauherrn, dem Gatten der Frau, erst am nächsten Tag bekanntgegeben worden. Zwei Gendarmeriebeamte hätten sich von den Ungarn das Haus zeigen lassen, wo der "Bauherr" und dessen "Gattin" wohnen. Die Ungarn hätten den Beamten einen Neubau, direkt oberhalb des Rohbaues gezeigt. Am Hauseingang seien weitere Erhebungen geführt worden. Nach längerem Klingeln habe der Bw geöffnet. Der Bw habe gegenüber den Gendarmeriebeamten angegeben, mit der Bauausführung nichts zu tun zu haben. Mit der Bauausführung sei zuerst die Firma E, dann die Firma N betraut gewesen. Die hätten ihrerseits ungarische Baufirmen betraut. In seiner Stellungnahme vom 3.6.1996 wiederholte der Bw diese Behauptung. Er bestritt abermals, die Ungarn in eigener Person oder in Vertretung der B GesmbH. beauftragt zu haben.

Ferner führte der Bw in dieser Stellungnahme aus, die beiden Ungarn hätten, als sie auf der Baustelle eintrafen, niemanden angetroffen. Sie hätten daher die gerade im Weggehen begriffene Lebensgefährtin des Bw, Frau Mag. E, gefragt, ob es sich bei der gegenständlichen Baustelle um jene der Firma N handle. Dies sei von Frau Mag. P bestätigt worden, welche den beiden empfohlen habe, auf der Baustelle zu warten. Frau Mag. P sei bekannt gewesen, daß die Firma N mit der Ausführung des gegenständlichen Objekts beauftragt war. Frau Mag. P sei Eigentümerin des in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bauobjekt gelegenen Reihenhauses. 4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte Frau Mag. P, die (im erstbehördlichen Verfahren fälschlich als Gattin bezeichnete) Lebensgefährtin des Bw aus, sie habe an dem betreffenden Tag von ihrem der Baustelle benachbarten Privathaus kommend eine Abkürzung durch die betreffende Baustelle zum Einkauf genommen. Zwei Herren (die gegenständlichen Ungarn) hätten sie gefragt, ob hier die "N" sei, was die Zeugin (nach ihrem damaligen Wissensstand) bejaht hätte. Da erfahrungsgemäß im Laufe des Vormittags Baupersonal zur Baustelle kam, habe sie den Ausländern empfohlen, zu warten, bis jemand vorbeikommt. Keineswegs sei es so gewesen, daß die Zeugin die Ausländer auf der Baustelle erwartet und in irgendeiner Form näher eingewiesen habe. Daß die Ausländer die Gendarmerie zu ihrem Haus geführt hätte, sei darauf zurückzuführen, daß die Ausländer die Zeugin aus ihrem Haus kommen gesehen hätten, als die Zeugin einkaufen ging. Bei dem gegenständlichen Objekt habe es sich auch um kein Privatobjekt des Bw gehandelt sondern um ein Geschäftsobjekt, das weiter veräußert worden sei; die Nachbarschaft sei zufällig.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Behauptung des Bw, die Firma B -GesmbH. habe nicht selbst bauliche Tätigkeiten durchgeführt, sondern es habe nur Beauftragungen von Baufirmen gegeben, erscheint schon im Hinblick auf die seit der Erstbefragung konstante Verantwortung glaubhaft. Die Sachverhaltsfeststellungen der Gendarmerie stützen sich auf Schlußfolgerungen nicht wörtlich wiedergegebener Auskünfte der Ausländer, die nicht unter Wahrheitspflicht gegeben wurden (eine Befragung der Ausländer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht möglich). Der Kernpunkt, auf den die Beschuldigung des Bw aufbaut, ist offenbar die Führung der Gendarmen durch die Ungarn zum Haus der Lebensgefährtin des Bw, für die die Zeugin P aber eine plausible Erklärung bot. Daß die Zeugin die Ausländer nicht auf der Baustelle erwartet hatte, wurde von ihr glaubwürdig und unwiderlegt dargetan. Daß der Bw "privat" (also nicht in Vertretung der Firma) die Arbeiter beauftragt haben könnte, ist schon deshalb unwahrscheinlich, weil es sich um ein rein zu Geschäftszwecken der Firma, deren Geschäftsführer er ist, errichtetes Gebäude handelt. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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