Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250595/3/Lg/Bk

Linz, 03.02.1998

VwSen-250595/3/Lg/Bk Linz, am 3. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Beisitzerin: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder) über die Berufung des Herrn G gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 13. Mai 1997, Zl. SV96-12-5-1996-Au, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 895/1995, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Geldstrafe auf 20.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist außerdem insofern zu korrigieren, als der Tatzeitraum dahingehend klargestellt wird, daß dieser die Zeit von Mitte Juni 1996 bis 9. Juli 1996 umfaßt. Ferner wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend ergänzt, daß unter den fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Papieren auch die Anzeigebestätigung aufscheint.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 2.000 S.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 895/1995. Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 25.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er ab ca Mitte Juni 1996, zumindest aber am 9.7.1996 den rumänischen Staatsangehörigen M beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung vorgesehenen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird im wesentlichen eingewendet, der Bw bediene sich zur "Anmeldung von Mitarbeitern" eines Wirtschaftstreuhänders. Der Ausländer selbst habe das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung zugesagt. Der Bw habe sich darauf verlassen dürfen, daß bei der Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung dem Wirtschaftstreuhänder das Fehlen der arbeitsmarktrechtlichen Papiere des Ausländers auffällt und der Wirtschaftstreuhänder den Bw darüber informiert. Ferner wird auf die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Bw hingewiesen (mittlerweile eingetretene Arbeitslosigkeit). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Tatvorwurf ist in objektiver Hinsicht unstrittig. Die Tat ist dem Bw auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen, da ihn die Befassung des Wirtschaftstreuhänders mit den Sozialversicherungsanmeldungen nicht entschuldigt. Selbst wenn man - nicht sehr lebensnah - annimmt, daß dem Wirtschaftstreuhänder auch die Kontrolle der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Situation einzelner Arbeitnehmer anvertraut war, durfte sich der Bw nicht darauf verlassen sondern hätte er selbst vielmehr vor Einstellung des Arbeitnehmers dessen arbeitsmarktrechtliche Papiere überprüfen müssen. Aus der Auskunft des Ausländers über dessen arbeitsmarktrechtliche Papiere ist für den Bw ebenfalls nichts zu gewinnen, da er sich eine allfällige Arbeitserlaubnis bzw einen allfälligen Befreiungsschein vorlegen lassen hätte müssen bzw er selbst verpflichtet gewesen wäre, eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Aus diesem Grund waren auch die beantragten Zeugeneinvernahmen mangels rechtlicher Relevanz abzuweisen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist die Dauer der Beschäftigung sowie die (hier im Zweifel zuzugestehende) Fahrlässigkeit zu berücksichtigen. Das Fehlen der Anmeldung zur Sozialversicherung im Tatzeitraum (!), welches in der Berufung auf diffuse Art bestritten wird, welches aber laut Aktenvermerk vom 28.5.1997 von der Erstbehörde nochmals überprüft wurde, stellt das Fehlen eines Milderungsgrundes (keinen Erschwerungsgrund) dar (zur Begründung vgl. das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 12.5.1997, Zl. 250574/3/Lg/Bk). Mildernd wirkt das Geständnis des Bw, welches aber infolge der relativen Klarheit des Sachverhaltes nicht sehr ins Gewicht fällt. Von absoluter Unbescholtenheit kann in Anbetracht der überaus hohen Zahl von Vorstrafen (allerdings überwiegend betreffend das KFG) nicht die Rede sein. Sonstige Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Die finanziellen Verhältnisse des Bw sind wie im angefochtenen Straferkenntnis, korrigiert durch die Angaben in der Berufung, zu veranschlagen. In Abwägung dieser Umstände erscheint die Verhängung der Mindestgeldstrafe (ds, wegen Vorliegens eines Wiederholungsfalles, 20.000 S) und, unter Anwendung derselben Strafbemessungskriterien, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden als angemessen. Mangels beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen kommt eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ausgeschlossen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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