Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250598/2/Lg/Bk

Linz, 28.01.1998

VwSen-250598/2/Lg/Bk Linz, am 28. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder hinsichtlich der Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, 4600 Wels, Edisonstraße 2, vom 26. Mai 1997, Zl. 8960/289-19/96-Pe, gegen die Einstellung des gegen G wegen illegaler Beschäftigung des bulgarischen Staatsangehörigen P am 13.11.1996 durch die Fa. R (so die dem Beschuldigten laut Niederschrift vom 3.1.1996 - wohl: 1997 - zur Kenntnis gebrachte Anzeige des GP K vom 13.11.1996) gerichteten Strafverfahrens durch den Bezirkshauptmann von Linz-Land durch Aktenvermerk vom 7.5.1997, dem Beschuldigten und dem Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk mitgeteilt mit Schreiben vom 15.5.1997, Zl. SV96-69-1996-E/Gus, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die als Bescheid zu wertende Mitteilung der Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1 VStG. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Entscheidungsgründe:

Mit Anzeige des GP Kronstorf vom 13.11.1996 wurde dem Beschuldigten angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß die "Fa. R" den bulgarischen Staatsangehörigen P am 13.11.1996 illegal beschäftigt habe. Am 22.11.1996 langte bei der belangten Behörde die Auskunft des LG Linz als Handelsgericht ein, daß die oa. Fa. österreichweit nicht protokolliert ist. Mit Schreiben vom 4.4.1997 erfolgte eine Stellungnahme des Beschuldigten namens der R. In der Folge wurde das Verfahren durch die belangte Behörde eingestellt, wogegen sich die gegenständliche Berufung richtet. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im Sinne der "Unternehmenssitzjudikatur" des VwGH ist bei illegaler Ausländerbeschäftigung Tatort iSd § 27 Abs.1 VStG der Sitz des Unternehmens. Wie aus dem Firmenbuch ersichtlich, erfolgte die Eintragung des Sitzes der Firma R auf Antrag vom 24.1.1997 erst am 27.1.1997. Zuvor war der Sitz dieses Unternehmens in N. Daher war die belangte Behörde zur Fällung einer Sachentscheidung örtlich unzuständig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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