Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250603/54/Lg/Bk

Linz, 15.01.1998

VwSen-250603/54/Lg/Bk Linz, am 15. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) nach der am 27. Oktober 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 15. Mai 1997, Zl. Sich96-181-1996, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 895/1995, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafen auf 70 Stunden je illegal beschäftigter Ausländerin festgelegt werden. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird ferner dahingehend ergänzt, daß unter den fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Papieren auch die Anzeigebestätigung aufscheint.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 895/1995. Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) 13 Geldstrafen in Höhe von je 25.000 S bzw 13 Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 5 Tagen verhängt, weil er als de facto Betreiber eines Clublokales in P die nachstehend angeführten ungarischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien:

L vom 24.5.1996 bis 10.6.1996 T vom 24.5.1996 bis 24.6.1996 N vom 15.7.1996 bis 17.7.1996 G vom 30.5.1996 bis 10.6.1996 T vom 30.5.1996 bis 10.6.1996  P vom 26.6.1996 bis 2.7.1996 B vom 22.7.1996 bis 26.7.1996 S vom 15.7.1996 bis 17.7.1996 P vom 22.7.1996 bis 26.7.1996 F vom 22.7.1996 bis 26.7.1996 J vom 22.7.1996 bis 26.7.1996 S vom 22.7.1996 bis 26.7.1996  B vom 22.7.1996 bis 26.7.1996 Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf die amtlichen Wahrnehmungen bei Kontrollen durch die Gendarmerie sowie durch die belangte Behörde am 16.7.1996 und am 26.7.1996. Dabei sei festgestellt worden, daß vom Bw das Gastgewerbe ohne gewerbebehördliche Bewilligung ausgeübt wurde. Es sei am 26.7.1996 durch einen Beamten in Zivil festgestellt worden, daß fünf Damen zu jeweils drei bis vier Musiknummern abwechselnd einen Striptease durchgeführt hatten. Das Lokal sei täglich zwischen 21.00 Uhr und 04.00 Uhr und fallweise auch bis 06.00 Uhr betrieben worden. Weiters stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die in der Begründung näher ausgeführten Aussagen der Ausländerinnen, welche unter Wahrheitspflicht und unter Beisein eines Dolmetsch gemacht wurden. Demnach sei den ungarischen Staatsbürgerinnen vom Bw und seinem Partner, A, für deren Tätigkeit Quartier und ein tägliches Entgelt von 400 S versprochen worden. Hiefür hätten die Mädchen als Gegenleistung in regelmäßigen Abständen drei bis fünf Tänze in Form eines Striptease darzubieten gehabt. Eine weitere Aufgabe der Mädchen sei es gewesen, die anwesenden Gäste im Lokal zum Konsumieren von Getränken zu animieren. Eine exakte organisatorische Trennung der Aufgaben des Bw und jener von A habe aufgrund der Aussagen der Ausländerinnen nicht erfolgen können.

Aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhaltes ging die belangte Behörde davon aus, daß zwischen den Ausländerinnen und dem Bw Arbeitsverhältnisse bestanden hatten. Die Ausländerinnen seien weisungsgebunden gewesen, dh es sei ihnen angeordnet worden, wie die Auftritte und in welchem Zeitraum diese zu erfolgen hatten. Ferner seien 400 S als Gegenleistung für die Auftritte ausbezahlt bzw versprochen worden. Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde die relative Unbescholtenheit des Bw als mildernd. Als erschwerend wurde hinsichtlich der ersten sechs genannten Ausländerinnen die Dauer der unerlaubten Beschäftigung und hinsichtlich der übrigen Ausländerinnen, daß diese trotz einer vorangegangenen Betretung, aus der auf Vorsatz des Bw zu schließen sei, beschäftigt worden seien. 2. In der Berufung wird behauptet, daß das Lokal durch den (nicht untersagten aber auch nicht konstituierten) "Verein zur W" betrieben worden sei. Es werden die im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Betriebszeiten und Betriebsmodalitäten angezweifelt. Es sei keine Beschäftigung vorgelegen. Die Ausländerinnen seien Touristinnen gewesen. Vereinsziel sei es gewesen, Touristinnen den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen und ihnen dafür ein tägliches Taschengeld in Höhe von 400 S zu übergeben. Eine Weisungsbindung sei nicht vorgelegen. Die Ausländerinnen hätten nach Lust und Laune getanzt. Dies auch deshalb, weil zufriedene und angeheiterte Vereinsmitglieder den Damen in der Regel Geldgeschenke für ihre Tanzdarbietungen überreicht haben. Diese Einkünfte hätten es den Ausländerinnen ermöglicht, Österreich zu erkunden. Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sei deshalb nicht vorgelegen. Außerdem werden Bedenken gegen die Einvernahme der Ausländerinnen im erstbehördlichen Verfahren geäußert, da diese Einvernahmen nicht in Gegenwart des Rechtsanwaltes, durch den sie vertreten waren, erfolgt seien.

Beantragt wird die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe. Der Bw habe damals über ein Einkommen von 8.000 S pro Monat verfügt und beziehe derzeit, weil in Strafhaft, kein Einkommen.

3. In der Gegenschrift der belangten Behörde wird ua angeführt, daß der Bw von der Gewerbebehörde gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO im Zusammenhang mit der Tätigkeit des "Vereins zur W" rechtskräftig mit einer Geldstrafe von 3.000 S bestraft worden sei. Die Ausländerinnen hätten bei ihrer Befragung nicht angegeben, anwaltschaftlich vertreten zu sein bzw die Beiziehung eines Rechtsvertreters zu wünschen. Was die angebliche "Rechtsvertretung" betreffe, wird darauf hingewiesen, daß in dieser Angelegenheit bei der O.ö. Rechtsanwaltskammer ein Disziplinarverfahren gegen Herrn Dr. S anhängig sei. 4. Aus einer Mitteilung der SID- ggü dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ersichtlich, daß die gesetzlich vorgesehene Frist für die Vereinskonstituierung von einem Jahr am 20.6.1997 abgelaufen ist, ohne daß eine Konstituierung erfolgte. Ferner wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat eine Kopie des Bescheides der SID- vom 19.6.1996 über die Nichtuntersagung des "Vereines zur W" übermittelt. Darüber hinaus die Kopie der Statuten des "Vereines zur W". Dort ist als Vereinszweck angegeben "die Förderung der Geselligkeit und Folkloredarbietungen fremder Völker, die Förderung des Völkerverbindenden ggü dem Völkertrennenden, Knüpfen von Kontakten und Förderung von Freundschaften auch über die Grenze von Österreich sowie der EU hinaus." 5. Aus dem Akt ist ersichtlich:

In der Anzeige des GP P wird Bezug genommen auf eine Lokalkontrolle am 16.7.1996 um 23.00 Uhr unter Anwesenheit von Dr. Iund G von der Bezirkshauptmannschaft C vom Finanzamt und P vom AI für den . Aufsichtsbezirk sowie von Beamten des BGK . Bereits vorher habe sich ein Beamter der Kriminalabteilung für in Zivil im Lokal befunden. Über dessen Wahrnehmung wird auf einen AV vom 17.7.1996, GZ P-82/96-22, hingewiesen. Näherhin wird die Kontrolle wie folgt geschildert: Im Vorraum des Lokales befand sich ein kleiner Tisch, auf welchem eine sogenannte Mitgliederliste auflag, in welcher jeder Gast beim ersten Besuch des Vereines namentlich festgehalten und ihm gegen Bezahlung einer einmaligen Gebühr von ÖS 100,- ein Mitgliedskarte ausgestellt wurde. Diese angebliche Mitgliederliste stellte sich in Form eines linierten Notizblocks in A4-Format dar, von welchem bereits neun Blätter abgerissen waren und auf der ersten aufgeschlagenen Seite die fortlaufenden Nummern "706 - 761" sowie zu den Nummern 706 - 731 Namen von angeblichen Vereinsmitgliedern eingetragen waren. Schon aufgrund des Zustandes und der Art und Weise der Führung dieser Liste könne angenommen werden, daß es sich beim gegenständlichen Lokal keinesfalls um einen Verein handeln kann. (Die Eintragungen werden nicht überprüft und es kann sich daher jedermann unter Verwendung eines beliebigen Namens Zutritt zum Lokal verschaffen - siehe Eintragung Nummer 731 = Eintragung eines Beamten der Kriminalabteilung des LGK für ). Die Mitgliederliste sei als Beweisgegenstand vorläufig sichergestellt und der Anzeige angeschlossen worden. Im Lokal seien acht Gäste, sieben ungarische Tänzerinnen, eine Aushilfskellnerin sowie der Türsteher anwesend gewesen. Ein Gast (F, P) habe Auskunft erteilt und angegeben, daß er an der Bar ein Cola-Whisky zum Preis von ÖS 75,- und einen Kaffee zum Preis von ÖS 20,- konsumiert habe. Die Aushilfskellnerin (Andrea K) habe angegeben, erst den ersten Tag im Lokal zu sein und über das Geschehen bzw die Vereinstätigkeit keine näheren Angaben machen zu können. Der Bw sei im Lokal nicht angetroffen worden und habe daher auch nicht befragt werden können. Dem Akt liegt ferner ein Aktenvermerk des GP Pvom 27.7.1996 über eine Kontrolle am 26.7.1996 bei. GI P (GP K) habe am 26.7.1996 zwischen 21.15 Uhr und 22.45 Uhr eine verdeckte Ermittlung durchgeführt. Beim Betreten des Vereinslokales sei der Beamte bei der versperrten Türe von K empfangen worden. Anschließend habe er eine einmalige Einschreibungsgebühr in der Höhe von 100,- ATS bezahlt. Eine Eintragung in eine Liste erfolgte zwar nicht, diese lag aber auf dem Tisch im Eingangsbereich mit der laufenden Nummer im Bereich von 900. Da keine Mitgliedsausweise mehr vorhanden gewesen seien, sei auf eine Eintrittskarte aus gelben Papier mit der Mitgliedsnummer 786 der vom Beamten angegebene Name P vermerkt worden. Als der Beamte den Barbereich betrat, tanzte auf der Bühne die Dame mit den roten Haaren. Insgesamt führten bis zum Eintreffen der Beamten um 22.45 Uhr fünf Damen einen Striptease durch. Sie tanzten jeweils zu drei bis vier Liedern auf der Bühne und verschwanden in dem Umkleideraum. Gleich darauf kam eine andere Dame auf die Bühne und tanzte zur Musik. Nach dem Tanzen kamen sie aus dem Umkleideraum wieder an die Bar. Die einzige Dame, die nicht getanzt hatte, war die blonde. Sie wäre als nächste an der Reihe gewesen, das aber durch das Eintreffen der Erhebungsbeamten unterblieb. Als Gäste befanden sich anfangs nur zwei Türken im Vereinslokal, die an der Bar saßen. Etwas später kamen noch drei weitere Türken ins Lokal, die an einem Tisch Platz nahmen. Vom Beamten wurden für zwei Piccolo 440 ATS und für zwei Baccardi-Cola 150 ATS bezahlt. Als Discjockey war Herr F im Lokal und A servierte in den Tischbereichen. Eine weitere Kellnerin war für die Bar zuständig. Aus den Niederschriften der Einvernahmen der Ausländerinnen vor der Erstbehörde ist ersichtlich: Die Ausländerinnen gaben als "Chef" bzw als "Verantwortlichen für den Betrieb" bzw als Anweisungsberechtigten bzw als diejenige Person, von der sie ihr Entgelt erhielten, teilweise nur "R" (H, teilweise daneben auch "A" (F) an. "R" wurde auch als diejenige Person angegeben, die die "Unterlagen" aufbewahrte. In der Regel kommt auch deutlich zum Ausdruck, daß die Ausländerinnen ihre Tätigkeit als "Arbeit/Job als Tänzerin" udgl auffaßten bzw ihre Tanztätigkeit als Pflicht begriffen, für die sie entlohnt wurden. Die Entlohnung wurde mit 400 S pro Tag angegeben. Von einem "Arbeitsvertrag" wußten die Ausländerinnen nichts; vereinzelt wurde die Vermutung geäußert, daß sich ein solcher bei "R" befinden könnte. Eine Getränkeumsatzbeteiligung verneinten die Ausländerinnen überwiegend. Eine Miete für ihre Unterbringung mußten sie nach einhelliger Auskunft nicht bezahlen. Soweit sie dazu Aussagen machten, gaben die Ausländerinnen an, vier bis sieben Mal pro Abend, zwischen 21.00 Uhr und 04.00 Uhr, teilweise auch 06.00 Uhr tanzen zu müssen, und zwar an sechs Tagen pro Woche. Mitunter wurde auch ausdrücklich angegeben, daß "Ermahnungen" von "R" erfolgten, wenn ein Mädchen nicht rechtzeitig auf die Bühne ging. Einem Verein waren die Ausländerinnen nach eigenen Angaben nicht beigetreten, auch von "Folkloretänzen" wußten sie nichts. Ferner ist aus den Aussagen der Ausländerinnen erkennbar, daß die Einstellung durch den Bw, zum Teil bei gleichzeitiger Anwesenheit von F (so bei den gemeinsam nach Österreich gekommenen, bei der zweiten Kontrolle betretenen Ausländerinnen) erfolgte.

Ferner liegt dem Akt eine Niederschrift der Vernehmung von Frau P am 7.7.1996 bei. Diese sagte vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf aus: "Ich bin am 9.6.1996 mit meinem Freund W.N. (amtsbekannt), in dessen PKW über den Grenzübergang Nickelsdorf eingereist. Ich hatte die Absicht, in Österreich einen Monat Urlaub zu verbringen. Ich hatte ca 1.200 ÖS Bargeld bei mir. Ich habe damit rechnen können, bei meinem Freund gratis zu wohnen und auch Essen und Trinken zu erhalten. Ca zwei Tage nach der Einreise besuchte ich mit meinem Freund das Gasthaus A in P. In der Gaststube des do Lokales habe ich Discomusik aus einem anderen Gebäude vernommen, worauf wir diesen Teil (Verein A) besucht haben. Wir benützten dazu den Eingang im Inneren des Gebäudes, welcher zu dieser Zeit geöffnet war. Ich mußte beim Betreten des Vereinslokales kein Eintrittsgeld entrichten. Im Normalfall ist beim Betreten dieses Lokals eine sogn. Mitgliedskarte zu lösen. Diese kostet pro Person ÖS 100,-. Dort habe ich einige ungarische Mädchen kennengelernt, welche als Striptease-Tänzerinnen tätig waren. Ich erkundigte mich bei diesen, was ich tun müßte, um dort auch als Tänzerin eingestellt zu werden. Die anderen Mädchen gingen daraufhin zu R (Leiter d. Vereines) und sprachen mit ihm. Ca. eine Woche später konnte ich dann mit Einverständnis des R und nachdem ich meinen Reisepaß vorgewiesen hatte, als Tänzerin beginnen. Als Lohn für meine tänzerischen Darbietungen hatte ich mit R eine Tagesgage v. ÖS 500,- und eine prozentuelle Beteiligung von ca. 25 % von den durch mich im Animationsdienst erbrachten Getränkebestellungen vereinbart. Dies waren im Durchschnitt ca 300,- am Tag bzw pro Nacht. Ich habe bis auf zwei od. drei Nächte, bis einschließlich 6.7.1996, als Tänzerin gearbeitet. Meine vereinbarte Gage habe ich täglich erhalten, entweder von R od. bei dessen Abwesenheit von A. Die Tanzdarbietungen im Vereinslokal stellten sich derart dar, daß jedes Mädchen drei Tänze vorzuführen hatte. Der erste Tanz mit BH und Slip, der zweite Tanz ohne BH und der dritte Tanz auch ohne Slip. Die Arbeitszeit war täglich von 21.00 bis 4.00 Uhr. Jedes Mädchen mußte ca. alle 1 1/2 Stunden auftreten. Die Zeit zwischen den Tänzen verbrachte ich großteils bei den männlichen Gästen an der Bar und auch an den Tischen. Dabei war ich meist mit kurzer Hose und Leibchen bekleidet. Nähere Beziehungen zu den Gästen waren uns von R verboten worden. Während der Öffnungszeiten wurde dies von H od. einem seiner Vertreter überwacht. Es war auch den anderen Mädchen, welche ausschließlich von einer Agentur vermittelt wurden, strengstens untersagt, mit den Gästen od. auch mit den Chefitäten intimere Beziehungen einzugehen. Vor Antritt meiner Beschäftigung im Verein A wurde mir nicht gesagt, daß ich Mitglied im Verein sein müßte. Es war auch nicht davon die Rede, daß es um folkloristische Darbietungen aus meinem Heimatland gehen würde. Bezüglich der Bezahlung der anderen Mädchen ist mir von deren Erzählungen bekannt, daß der Verein A pro Mädchen und Tag ca S 1.200,- an die Agentur zu bezahlen hat. Davon erhält jedes Mädchen ca 400,- und der Rest wird auf eine ungarische und eine österreichische Agentur aufgeteilt. Es ist auf keinen Fall richtig, daß ich oder auch die anderen Mädchen kostenlos für den Verein getanzt haben. Bezgl. der Getränkepreise im Verein A kann ich folgende Angaben machen: eine Flasche Sekt 0,7 l kostet 1.200,-, ein Piccolo 220,- und ein Cocktailgetränk 180,- alle alkoholfreien Getränke 60,-, alkoholhältige Getränke 75,-, ein Kaffee 60,-." 6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnten die (geladenen) Ausländerinnen mangels Erscheinens nicht vernommen werden. Der in Haft befindliche Bw weigerte sich ebenfalls zu erscheinen und wies darauf hin, ohnehin anwaltlich vertreten zu sein. Eine Ladung von A war mangels bekannter Adresse (er war im Inland nicht gemeldet) nicht möglich. Der Vertreter des Bw vertrat die Auffassung, daß Rechtsgeschäfte, die namens des Vereins abgeschlossen worden seien, diesen banden. Die Anzeige der Vereinsgründung sei im Auftag von H und F durch die Kanzlei vorgenommen worden. Eine Konstituierung des Vereins sei nicht erfolgt. Die Zeugen Dr. R, N und S (alle von der Bezirkshauptmannschaft ) bestätigten, daß die oben zusammengefaßten Aussagen der Ausländerinnen mit diesem Inhalt gemacht wurden. Die Zeugin Dr. R sagte außerdem aus, daß bei der zweiten Kontrolle H den Ausländerinnen Anordnungen gegeben habe, wie sie sich verhalten sollen und ihnen zu verstehen gegeben habe, er werde schon alles regeln. Weitere Beweisanträge wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht gestellt. 7. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

7.1. Nach den Aussagen der Ausländerinnen waren diese gegen Entgelt (Geld- und Naturallohn) verpflichtet, Arbeitstätigkeit (als Tänzerinnen) zu leisten. Der Lohn wurde nach Zeit bemessen (400 S pro Tag). Das Entgelt wurde ihnen vom Bw, teilweise auch von F ausbezahlt. Die Ausländerinnen waren dem Bw gegenüber weisungsunterworfen, welche ihnen die Anwesenheitszeit und die Art der Tätigkeit (wenn auch nicht im Detail) vorgab. Arbeitsort, Arbeitszeit und Art der Arbeit standen daher nicht zur Disposition der Ausländerinnen. Der unabhängige Verwaltungssenat teilt daher die Auffassung der belangten Behörde, daß die Ausländerinnen in einem Arbeitsverhältnis standen. 7.2. Ferner geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß die Arbeitsleistungen der Ausländerinnen nicht gegenüber dem "Verein zur B" erbracht wurden. Mangels Konstituierung hatte dieser Verein keine Rechtspersönlichkeit erlangt und scheidet er schon daher als Arbeitgeber aus. Darüber hinaus war den Ausländerinnen bei Vertragsschluß nicht zu Bewußtsein gebracht worden, daß ihr Vertragspartner ein Verein sein soll, sodaß die Vertragsbeziehung zwischen dem Verein und den Ausländerinnen auch an der mangelnden Offenlegung der Vertretung durch den Bw scheitert. Schließlich vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß selbst bei Rechtsfähigkeit des Vereins und Offenlegung des Handelns für den Verein davon auszugehen wäre, daß sich bei Zugrundelegung des wahren wirtschaftlichen Gehalts (§ 2 Abs.4 AuslBG) der Verein bei Beachtung des Vereinszwecks (der an sich schon abstrus erscheint) und der tatsächlichen Betriebsamkeit (insbesondere wegen der Ahnungslosigkeit der strippenden weiblichen "Mitglieder", aber auch was die Vorgangsweise beim Beitritt von "Vereinsmitgliedern" am Lokaleingang betrifft) als Farce entpuppt, die den wahren Zweck - den Betrieb eines Lokales, wie es sie derzeit in großer Zahl gibt und in welchem überwiegend Ausländerinnen tätig sind - verhüllen sollte.

7.3. Als Arbeitgeber fungierte daher kein Verein sondern der Bw. Daran ändert auch nichts, daß nach dem Eindruck eines Teiles der Ausländerinnen F gleichberechtigt auftrat. Daraus kann nicht geschlossen werden, daß F allein der Betreiber war und H in dessen Auftrag handelte, mithin darauf, daß F und nicht der Bw als Arbeitgeber fungierte. In diesem Zusammenhang erscheint auch bemerkenswert, daß eine rechtskräftige Bestrafung des Bw wegen Übertretung der GewO wegen unbefugter Gewerbsausübung in den Räumlichkeiten der ehemaligen "A" vorliegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht demnach auch nicht davon aus, daß die Ausländerinnen dem Bw von einer Agentur überlassen wurden; gegen eine solche Deutung sprechen die Aussagen aller hier gegenständlichen Ausländerinnen, mag auch (die hier nicht gegenständliche, erstbehördlich einvernommene Frau P) vom Hörensagen anderes gewußt haben wollen. Bezeichnend erscheint allerdings, daß P (aus eigener Anschauung) den Bw als "Leiter des Vereins" bezeichnete. 7.4. Die angelasteten Delikte sind daher dem Bw in objektiver Hinsicht zuzurechnen und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtbar sind - auch in subjektiver Hinsicht.

7.5. Bei der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, daß davon ausgegangen werden muß, daß der Bw über keine Einkünfte verfügt (er befand sich zur Zeit der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Haft) und kein Vermögen bekannt ist. Erschwerend wirkt das planmäßige Vorgehen des Bw, insbesondere die Beharrlichkeit, die sich darin zeigt, daß er trotz einer bereits erfolgten Betretung sein strafbares Verhalten fortsetzte. Es schlägt daher auch der Gesichtspunkt der Spezialprävention massiv zu Buche. Ferner ist wegen des Überhandnehmens der illegalen Ausländerbeschäftigung in Lokalen dieser Art auch der Aspekt der Generalprävention zu berücksichtigen. Mildernd wirkt demgegenüber kein Umstand. Unter Abwägung dieser Umstände erscheint die Geldstrafe von 25.000 S, welche sich (bei einem Strafrahmen von 20.000 S bis 120.000 S) ohnehin sehr nahe an der Untergrenze bewegt selbst bei jenen Ausländerinnen gerechtfertigt, die nur relativ kurz (nämlich einige Tage) beschäftigt wurden. Bei Anwendung derselben Kriterien erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden je illegal beschäftigter Ausländerin als angemessen. Von einem Überwiegen von Milderungsgründen kann keine Rede sein; eine Anwendung des § 20 VStG scheidet daher aus. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, kommt auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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