Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250605/5/Lg/Bk

Linz, 11.02.1998

VwSen-250605/5/Lg/Bk Linz, am 11. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn N gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Mai 1997, Zl. SV96-4-1997-E/Gus, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 895/1995, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt und die Berufung insofern abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 56 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist außerdem dahingehend zu korrigieren, daß als Arbeitgeber die D, Sitz in E, und der Berufungswerber als persönlich haftender Gesellschafter der KEG und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Außenvertretungsbefugter aufscheint. Ferner ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu korrigieren, daß unter den fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Papieren auch die Anzeigebestätigung aufscheint und daß als geltende Fassung des AuslBG BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 895/1995 zitiert wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1978 idF BGBl.Nr. 895/1995. Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, weil er in der Zeit vom 28.12. bis 29.12.1996 in seinem Lokal "N den bosnischen Staatsangehörigen N beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. 2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, Arbeitgeber sei nicht der Bw sondern die D KEG gewesen. Überdies sei die Strafe zu hoch bemessen, da der Bw noch nicht einschlägig verurteilt sei und infolge des aus momentanem Arbeitsanfall entstehenden Arbeitskräftebedarfs das Verschulden gering sei. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat folgt der Darstellung des Bw, wonach die D KEG der Arbeitgeber des betreffenden Ausländers war. Persönlich haftender Gesellschafter dieser KEG war zur Tatzeit laut Firmenbuch der Bw. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat ein Straferkenntnis die Funktion zu umschreiben, in der ein Beschuldigter für die Tat verantwortlich gemacht wird. Es handelt sich dabei, so die Rechtsprechung des VwGH, um kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, das nach Ende der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr korrigiert werden könnte. In diesem Sinne war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu korrigieren. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, daß die belangte Behörde ohnehin die Mindestgeldstrafe verhängte. Die in der Berufung angesprochene Erstmaligkeit der einschlägigen Bestrafung stellt keinen Milderungsgrund dar; vielmehr würde die Wiederholung einem erhöhten Strafrahmen unterliegen. Ebensowenig wirkt mildernd, daß der Ausländer aus Gründen des Arbeitskräftebedarfs beschäftigt wurde. Dies stellt das gewöhnliche Motiv für Beschäftigungen und keinen Milderungsgrund dar, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitskräftebedarf ein "momentaner" ist. Da sonstige Milderungsgründe nicht ersichtlich sind, konnte § 20 VStG keine Anwendung finden. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, kommt auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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