Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250606/2/KON/KM

Linz, 01.07.1997

VwSen-250606/2/KON/KM Linz, am 1. Juli 1997 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein gemäß § 12 Abs.2 O.ö. Verwaltungssenatsgesetz zuständiges Mitglied Dr. Robert Konrath den Antrag des Herrn S U, S, L, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51a Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller wurde wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), begangen durch die unerlaubte Beschäftigung von vier namentlich angeführten polnischen Staatsbürgern am 20.9.1996, am 23.9.1996 und am 24.9.1996 mit Maurerarbeiten im Zuge von Sanierungsarbeiten seines Miethauses in B, H, mit jeweils 20.000 S Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 56 Stunden) bestraft.

Insgesamt hat der Antragsteller eine Geldstrafe in der Höhe von 80.000 S zuzüglich 8.000 S Verfahrenskostenbeitrag, sohin 88.000 S zu bezahlen.

Mit Eingabe vom 19.6.1997 hat der Bestrafte für das Berufungsverfahren Verfahrenshilfe gemäß § 51a Abs.1 VStG durch kostenlose Beistellung eines Verteidigers beantragt.

Im Zuge seiner Antragstellung hat der Bestrafte seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntgegeben, welche sich wie folgt darstellen:

Bezug eines Nettoeinkommens vom Dienstgeber "I" in der Höhe von 14.652,96 S. Dieser Betrag inkludiert den Sachbezugswert der dem Antragsteller zur Verfügung gestellten Dienstwohnung (65 m2) in der Höhe von 2.915,50 S.

Das Nettoeinkommen seiner Ehegattin als Raumpflegerin beträgt 6.000 S.

An Vermögen besitzt der Antragsteller die Liegenschaft EZ: (Baufläche) des Grundbuches L, mit einem durchschnittlichen Jahresertrag in der Höhe von 50.000 S. Weiters ist der Antragsteller bei der I unter Pol.Nr. 0/05/21462759 auf eine Summe von 270.000 S lebensversichert. Diese Versicherung endet im Jahr 2010, die monatliche Versicherungsrate beträgt 800 S. An beweglichem Vermögen besitzt der Antragsteller einen Pkw Marke Ford Sierra, Baujahr 1992, mit einem Zeitwert von 50.000 S. Diesem Aktivvermögen stehen Schulden aus dem Titel Hauskauf in der Höhe von insgesamt 1,670.000 S gegenüber (Oberbank 1,450.000 S; Bank Austria 220.000 S). Der Antragsteller ist für fünf eheliche Kinder, welche in seinem Haushalt leben, sorgepflichtig. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Abs.1des mit Verfahrenshilfe überschriebenen § 51a VStG bestimmt:

Wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, dann hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Der Antrag ist, solange noch keine Berufung erhoben wurde, bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, im übrigen beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen; dem Antrag ist eine Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer Kammer fallen, entscheidet über den Antrag das nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständige Mitglied der Kammer.

Die in der zitierten Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe müssen demnach kumulativ vorliegen; bei Fehlen auch nur einer der beiden im Gesetz festgelegten Voraussetzungen ist der Antrag auf Gewährung der Verfahrensbeihilfe abzuweisen.

Im Fall des Antragstellers ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht gelangt, daß beide in § 51a Abs.1 VStG normierten Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorliegen. So liegt die Bewilligung der Verfahrenshilfe deshalb nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, als zum einen im Verwaltungsstrafverfahren auch vor den unabhängigen Verwaltungssenaten Anwaltszwang nicht besteht, zum anderen, weil sich mit dem vorliegenden Rechtsfall keine besonderen Schwierigkeiten in bezug auf die Sach- und Rechtslage verbinden. Darüber hinaus sind dem Antragsteller aufgrund seiner eingangs wiedergegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die Kosten für einen Rechtsanwalt im Berufungsverfahren wirtschaftlich durchaus zumutbar, als durch diese der Unterhalt seiner Familie im Rahmen einer einfachen Lebensführung als noch nicht beeinträchtigt zu erachten ist. Der unabhängige Verwaltungssenat schätzt dabei, daß dem Antragsteller Rechtsanwaltskosten in der Höhe von max. 10.000 S inklusive Mehrwertsteuer für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz erwachsen können, wobei die Leistungen des Rechtsanwaltes mit der Abfassung des Berufungsschriftsatzes und auf die Vertretung in der mündlichen Verhandlung in der Dauer von rd. einer Stunde veranschlagt werden.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

Beschlagwortung: Voraussetzungen für Bewilligung der Verfahrenshilfe kumulativ

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