Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250608/2/Lg/Bk

Linz, 25.07.1997

VwSen-250608/2/Lg/Bk Linz, am 25. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1997, Zl. 101-6/3-33-51510, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: §§ 64a und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr.201/1996. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag und vier Stunden verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber und Betreiber der Firma R, zu verantworten habe, daß die Ausländerin V vom 3.9.1996 bis 19.9.1996 im oa Betrieb in einem Lehrverhältnis beschäftigt wurde, ohne daß die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der Berufung vom 2.5.1997 wird der Tatvorwurf nicht bestritten, jedoch eingewendet, daß der Lehrling V vier Jahre die Hauptschule in besucht habe und das Arbeitsamt dem Bw telefonisch Auskunft gegeben habe, daß eine Beschäftigungsbewilligung nur Formsache sei, da das Mädchen schon so lange in Österreich ist. Da sich die Bewilligung immer wieder verzögert habe, habe der Bw drei- oder viermal angerufen und sei immer wieder vertröstet worden. Der Bw habe ordnungsgemäß einen Lehrvertrag abgeschlossen und sei dann nach kurzer Zeit informiert worden, daß er den Lehrling nicht beschäftigen dürfe. Er habe das Mädchen dann sofort wieder entlassen und abgemeldet. Im Hinblick auf die Kurzfristigkeit der Beschäftigung und der ungenauen Auskunft des Arbeitsamtes bittet der Bw daher die Strafe auf eine Ermahnung zu ändern. 3. Die Behörde erster Instanz hat von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch gemacht und mit Bescheid vom 15.5.1997 entschieden, daß der Berufung Folge gegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Gleichzeitig wurde gegenüber dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen.

4. Dagegen stellte das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk mit Schreiben vom 9. Juli 1997 den Antrag die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorzulegen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafe. In Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit des Bw, des Geständnisses und der Anmeldung der Ausländerin zur Sozialversicherung erscheint - unter Anwendung des § 20 VStG und unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat - eine Geldstrafe von 5.000 S und unter Anwendung derselben Kriterien eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und vier Stunden als angemessen. Die - kumulativen - Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG und sohin die Voraussetzungen für eine bloße Ermahnung - geringfügiges Verschulden, unbedeutende Folgen - liegen jedoch nicht vor. Das Verschulden ist nicht gering, da sich der Bw bewußt sein mußte, daß die arbeitsmarktrechtlichen Papiere (die Beschäftigungsbewilligung) vor Aufnahme der Arbeit vorliegen müssen (eine gegenteilige Auskunft des AMS macht der Bw selbst nicht geltend). Auch die Folgen der Tat sind bei einer Beschäftigungsdauer von gut zwei Wochen nicht als unbedeutend einzustufen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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