Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250614/2/Lg/Bk

Linz, 07.07.1997

VwSen-250614/2/Lg/Bk Linz, am 7. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlaß der Berufung des Herrn K, vertreten durch die Herren RAe. Dr. S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 13. Februar 1997, Zl. MA2-SV-20-1994, wegen Übertretungen des AuslBG, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG 1991 wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 22.2.1997. In Anbetracht des durch die späte Vorlage der Berufung (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 3.7.1997) bedingten Wegfalls einer dafür zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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