Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250617/2/Lg/Bk

Linz, 15.01.1999

VwSen-250617/2/Lg/Bk Linz, am 15. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn J gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 26. Juni 1997, Zl. SV96-22-1996, betreffend den Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 201/1996, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt. II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 500 S.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 201/1996. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er auf seiner Baustelle in, den Ausländer Q, StA der ehemaligen SFR Jugoslawien von Anfang bis Ende November 1996 im Gesamtausmaß von ca 20 Stunden beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Aussage des gegenständlichen Ausländers vor der belangten Behörde am 10.1.1997. Dort hatte der Ausländer angegeben, für die Arbeit im gegenständlichen Zeitraum und im genannten Umfang 100 S pro Stunde vom Bw direkt auf der Baustelle ausbezahlt bekommen zu haben. Ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sei erst am 26.11.1996 gestellt worden. Die Beschäftigungsbewilligung wurde laut der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erst für die Zeit ab 1.12.1996 erteilt. Weiters hält das angefochtene Straferkenntnis fest, daß der entscheidungsrelevante Sachverhalt vom Bw anläßlich seiner Beschuldigteneinvernahme am 27.2.1997 eingestanden worden sei. Der Bw habe dem Vorwurf lediglich entgegengehalten, daß er aus Gutmütigkeit gehandelt habe. 2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß der gegenständliche Ausländer während der Zeiten während der er "angemeldet" gewesen sei nur eine Gesamtarbeitszeit von 44 Tagen gehabt habe und auch während dieser Zeit seine Arbeitsleistung nur teilweise erbracht habe. Er habe daher ungerechtfertigt Stunden versäumt. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die in der Berufung vorgebrachten Einwendungen betreffen den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht. Das Geständnis des Bw bleibt daher aufrecht, der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses unbestritten. Der Bw hat die Tat daher in objektiver - und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver - Hinsicht zu vertreten. Zur Strafbemessung ist zu bemerken, daß das Geständnis des Bw und seine Unbescholtenheit mildernd wirken. Dies rechtfertigt, auch wenn man die Höhe der Bezahlung des Ausländers in Rechnung stellt, eine Anwendung des § 20 VStG. Innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens erscheint die Verhängung der Mindestgeldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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