Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250618/3/Lg/Bk

Linz, 15.01.1999

VwSen-250618/3/Lg/Bk Linz, am 15. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) über die Berufung des Herrn J gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 26. Juni 1997, Zl. SV96-22-1996, betreffend den Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, wegen einer Übertretung des Ausländerbe-schäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 201/1996, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt und die Berufung insoweit abgewiesen. Die Geldstrafe wird jedoch auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt. II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 1.000 S.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 201/1996. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 30.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen verhängt, weil er auf seiner Baustelle in, den Ausländer M, StA der ehemaligen SFR Jugoslawien, am 15. und 16.11.1996 je 7,5 Stunden, am 18., 19., 20. und 21.11.1996 je 8,5 Stunden, am 22.11.1996 4 Stunden, am 23.11.1996 6,5 Stunden, am 25., 26., 27. und 28.11.1996 je 8,5 Stunden sowie vom 1. bis 12.12.1996 in einer Gesamtdauer von ca 30 Stunden beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Zeugeneinvernahme des gegenständlichen Ausländers vor der belangten Behörde am 12.12.1996, in welcher der Ausländer angegeben habe, die genannten Arbeiten im Gesamtausmaß von 93,5 Stunden (Bauhilfsarbeitertätigkeiten) geleistet zu haben. Die zu verrichtenden Arbeiten seien dem Ausländer täglich vom Bw persönlich aufgetragen worden. Für den November sei der Ausländer mit einem Stundenlohn in Höhe von 60 S entlohnt worden. Die für den Dezember ausstehenden 30 Stunden seien nicht mehr ausbezahlt worden (ergänzend wäre zu bemerken, daß diese Aussagen zeugenschaftlich durch einen weiteren Ausländer - M - im Kern bestätigt wurden). Weiters verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Rechtfertigung des Bw, wonach er diesen aus humanitären Gründen gestattet habe, im im Umbau befindlichen Wohnhaus zu nächtigen. In der Folge hätten die Arbeiter des Bw diverse Arbeiten zur besseren Bewohnbarkeit der dem Ausländer zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchgeführt. Zum Ausgleich hiefür habe M für den Bw kleinere Arbeiten auf seiner Liegenschaft verrichtet. Die vom Bw ausbezahlten Zuwendungen seien vom Bw nicht als Stundenlohn im engeren Sinn gesehen worden. Vielmehr habe der Bw dem Ausländer in einer mißlichen Lage helfen wollen. 2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß sich der Ausländer nur tageweise beim Bw aufgehalten habe und ebenso bei seiner Schwester, welche in L ein Gastlokal betreibe, beherbergt gewesen sei. Die Investitionen die der Bw für die Ausstattung der Wohnung des Ausländers getätigt habe, sei auf eine Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr berechnet worden. Die Nichtausbezahlung der Entlohnung für die im Dezember geleistete Arbeit sei durch Sachbezug um mehr als das Dreifache ausgeglichen worden. Der Bw habe sich außerdem um eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für den Ausländer bemüht. Außerdem habe der Bw so gehandelt, weil er den Ausländer nicht bei minus 15 Grad C auf der Straße erfrieren und verhungern lassen wollte. Ferner kritisiert der Bw, daß das AMS nicht in der Lage sei, taugliche Arbeitskräfte zu vermitteln. Schließlich wird bemerkt, daß ein Stundenlohn von 420 S für Bauhilfsarbeiten - entgegen den Annahmen des angefochtenen Straferkenntnisses - nicht als Norm genommen werden könne. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die vorgeworfene Tat - die Beschäftigung des Ausländers unter den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Umständen - wird in der Berufung nicht bestritten. Die Tat gilt daher als erwiesen. Da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, ist die Tat dem Bw auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, daß die Unbescholtenheit und das Geständnis der Tat mildernd wirken. Diese Milderungsgründe werden aber aufgewogen durch den Umstand der geringen Entlohnung (60 S/Stunde), mögen dazu auch "Sachbezüge" und das Bereitstellen einer Wohnmöglichkeit für die Dauer der Beschäftigung gekommen sein. Im übrigen hatte der Bw, wie er selbst schreibt, die Beschäftigung des Ausländers auf mindestens ein Jahr angetragen, ohne sicher sein zu können, für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Die Nichtanmeldung zur Sozialversicherung stellt das Fehlen eines Milderungsgrundes, keinen Erschwerungsgrund, dar. Die - nicht nachprüfbaren - humanitären Motive, die bei der Tat mitgespielt haben mögen, fallen nicht sehr ins Gewicht, da der Bw, wie die belangte Behörde zu Recht feststellt, wirtschaftlichen Nutzen aus der Beschäftigung des Ausländers zog. In Anbetracht dieser Umstände kommt eine Anwendung des § 20 VStG (und, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, auch eine solche des § 21 VStG) nicht in Betracht. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 10.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden vertretbar. Da somit die Mindestgeldstrafe verhängt wurde, erübrigt sich die - im angefochtenen Straferkenntnis fehlende - Feststellung der finanziellen Verhältnisse des Bw. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

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