Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250630/6/Lg/Bk

Linz, 04.03.1998

VwSen-250630/6/Lg/Bk Linz, am 4. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn E gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. August 1997, Zl. SV-96/34-1996-E/Mü, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S bzw drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je zwei Wochen verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Kmit Sitz in, und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG Außenvertretungsbefugter strafrechtlich zu verantworten habe, daß in diesem Betrieb am 8.7.1996 die tschechischen Staatsangehörigen D, A und J beschäftigt worden seien, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig und auch sonst zulässige Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Tatort bei illegaler Ausländerbeschäftigung der Sitz des Unternehmens. Der Sitz des Unternehmens lag im gegenständlichen Fall in O. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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