Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550259/9/Kl/Rd/Pe

Linz, 09.03.2006

 

 

VwSen-550259/9/Kl/Rd/Pe Linz, am 9. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H E I D

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IX. Kammer (Vorsitzender: Vizepräsident Mag. Dr. Steiner, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzerin: Mag. Bismaier) im Verfahren betreffend den Antrag der i a B GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. W D auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren "Berufsausbildungsassistenz 2006", zu Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung vom 2. Februar 2006, VwSen-550259/5/Kl/Rd/Pe, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 11 Abs.5 letzter Satz Oö. Vergabenachprüfungsgesetz - Oö. VNPG, LGBl. Nr. 153/2002.

 

Begründung:

 

Mit Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 2. Februar 2006, VwSen-550259/5/Kl/Rd/Pe, wurde dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 30. März 2006, untersagt.

 

Mit Eingabe vom 8. März 2006, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 9. März 2006, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung von der Antragstellerin, i a B GmbH, zurückgezogen.

 

Gemäß § 11 Abs.5 letzter Satz Oö. VNPG ist die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

Da der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgezogen wurde und daher ein Nachprüfungsantrag nicht mehr anhängig ist, sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung weggefallen, sodass die einstweilige Verfügung vom 2. Februar 2006, VwSen-550259/5/Kl/Rd/Pe, daher mit sofortiger Wirkung aufzuheben ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

 

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